Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des § 53 der Landeshaushaltsordnung – sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land über Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen wegen stark gestiegener Energiekosten und dieser Richtlinie Härtefallhilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen.
I. Beschreibung der Energie-Härtefallhilfe KMU
1. Zielsetzung der Energie-Härtefallhilfe KMU
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat schlimme und weitreichende Folgen, vor allem für die Menschen in der Ukraine.
Andere Auswirkungen sind u.a. steigende Preise für Energie, auch in Deutschland.
Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft hat der Bund im Dezember 2022 eine Soforthilfe geleistet und für das Jahr 2023 Gas- und Strompreisbremsen eingeführt. Diese Maßnahmen führen zu einer weitreichenden Entlastung von den durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Energiepreissteigerungen.
Gleichzeitig ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass kleinere und mittlere Unternehmen trotz der Energiepreisbremsen zusätzlicher Hilfen wegen besonderer Härten bedürfen.
Daher stellt der Bund den Ländern für eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der vorstehenden Entlastungen im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, bis zu einer Milliarde Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Davon entfallen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung im Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der notwendigen Einwilligung in die Entsperrung der Mittel durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Schleswig-Holstein 34.057.800,00 Euro.
2. Grundsätze
(1) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden definiert gemäß Anhang in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
Als KMU gelten hiernach Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
(2) Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Einzelfall besonders von stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, können durch das Land Schleswig-Holstein nicht rückzahlbare Zuschüsse als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung in der jeweiligen Fassung zu den Kosten der leitungsgebundenen und leitungsungebundenen Energieträger gewährt werden.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Betriebs- und Kraftstoffe für Fahrzeuge.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind
a) leitungsgebundene Energieträger: Strom, Gas und Fernwärme,
b) leitungsungebundene Energieträger: Öl, Kohle, Holz bzw. Pellets, Flüssiggas, Wasserstoff, Sonstiges.
(4) Die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU erfolgt in zwei Tranchen für die Jahre (i) 2022 und (ii) für 2023 nach Maßgabe
a) dieser Richtlinie,
b) des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
c) des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz - LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) sowie des Haushaltsgesetzes,
d) der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land über Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen wegen stark gestiegener Energiekosten,
e) der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“)
in den jeweils geltenden Fassungen.
(5) Zu beachten sind die Boni- und Dividendenverbote gemäß § 37a Strompreisbremsegesetz und § 29a Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz, die maximale Befristung des Förderzeitraums bis zum in § 26g Stabilisierungsfondsgesetz niedergelegten Datum sowie die Aufforderungen des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember 2022 zur Ausgestaltung der Härtefallregelung für KMU (BT-Drs. 20/4911 Buchstabe b, dort Ziffer III.6).
(6) Die Energie-Härtefallhilfe KMU ist eine finanzielle Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt wird.
(7) Die Befugnis des Landes Schleswig-Holstein zur Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU begründet keine eigenen Rechte für Unternehmen gegenüber dem Bund oder dem Land.
(8) Im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU kann das Land Schleswig-Holstein oder die mit der Abwicklung der Hilfsleistung betraute Bewilligungsstelle Härtefall-Anträge insbesondere dann zurückweisen, wenn bei dem antragstellenden Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, beispielsweise seiner Erträge oder der Weitergabe der gestiegenen Energiekosten an seine Kunden, kein Grund für staatliche Fürsorge besteht.
(9) Die Energie-Härtefallhilfe KMU kann nur subsidiär zu anderen Bundes- oder Landesmitteln, die Energie-Mehrkosten kompensieren, gewährt und mit ihnen kombiniert werden. Die gewährte Energie-Härtefallhilfe KMU darf kumuliert mit weiteren aus öffentlichen Haushalten finanzierten Hilfen nicht die Mehrkosten übersteigen, die dem Unternehmen im Förderzeitraum für den bezuschussten Energieträger entstanden sind.
(10) Die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bundes.
(11) Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit. Dies gilt unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
(12) Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
(13) „Verbundenes Unternehmen“ (Unternehmensverbund) wird definiert gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
Als verbunden gelten demnach Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Art. 3 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
3. Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind letztverbrauchende KMU. Hierzu zählen auch:
a) Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe,
b) alle Rechtsformen und alle Branchen (einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion) mit den Ausnahmen nach Abs. 2,
c) Sozialunternehmen, wenn sie auch unternehmerisch tätig sind (z. B. Zweckbetrieb).
Bedingung ist stets eine Gründung und Geschäftsaufnahme vor dem 1. Juni 2022 sowie eine wirtschaftliche Betätigung im Haupterwerb.
(2) Nicht antragsberechtigt sind:
a) Energieversorger,
b) von der Europäischen Union sanktionierte Unternehmen,
c) Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht,
d) Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
e) Für die Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022: Unternehmen, die eine Förderung aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) des Bundes erhalten haben,
f) öffentliche Unternehmen; als öffentliche Unternehmen gelten Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) des Landes, des Bundes, einer Kommune, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden.
(3) Einzelunternehmen, Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe, die in einem anderen Bundesland ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben und dort ertragsteuerlich geführt werden, aber eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein unterhalten, für die sie bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung abgeben müssen, können in Schleswig-Holstein einen Antrag stellen. Werden mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern unterhalten, kann in Schleswig-Holstein nur ein Antrag gestellt werden, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Betriebsstätte in Schleswig-Holstein liegt. Maßgeblich ist bei gewerblichen Betrieben der Sitz der Geschäftsleitung, bei Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, wo sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben.
(4) Personen- oder Kapitalgesellschaften können nur einen Antrag stellen, wenn sie ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben und bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungs- oder Ertragssteuererklärung abgeben müssen. Bei einem Unternehmensverbund in Form von Kapitalgesellschaften kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn die Muttergesellschaft ertragssteuerlich bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein geführt wird. Tochtergesellschaften eines Unternehmensverbundes können in Schleswig-Holstein keinen eigenen Antrag stellen.
(5) Wird ein Unternehmensverbund durch dieselbe natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (Personengesellschaften) begründet, kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn für die Betriebsstätte bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung abzugeben ist.
(6) Hat ein entsprechender Unternehmensverbund mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern, kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn für eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein abzugeben ist und der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des gesamten Unternehmensverbundes in Schleswig-Holstein liegt. Maßgeblich ist insoweit der Sitz der Geschäftsleitung oder es richtet sich danach, wo die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
(7) Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist in allen Fällen nicht zulässig. Ein Unternehmensverbund kann nur einen Antrag für den gesamten Verbund stellen.
4. Höhe der Energie-Härtefallhilfe KMU
(1) Grundsätze:
Maßgeblich sind die betrieblich bedingten Kosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird. Es darf keine Überkompensation eintreten. Die Billigkeitsleistung darf die tatsächlichen, betrieblich bedingten Energiemehrkosten nicht überschreiten, die im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum durch diejenigen Energieträger entstanden sind, welche die Kriterien gemäß 4. (2) a) i bzw. 4. (3) b) i erfüllen. Andere Energieträger, welche diese Kriterien nicht erfüllen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022:
Es gilt ein Wahlrecht bezüglich des Förderzeitraumes, welches dann für alle Kriterien nach Buchst. a i. - iii. einheitlich anzuwenden ist. Wählt die/der Antragstellende als Förderzeitraum das Gesamtjahr 2022, so gilt als Referenzzeitraum das Gesamtjahr 2021. Wählt die/der Antragstellende alternativ als Förderzeitraum den Zeitraum Juni – November 2022, so gilt als Referenzzeitraum der Zeitraum Juni – November 2021.
a) Antragsvoraussetzungen sind:
i. eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, gegenüber dem Referenzzeitraum und
ii. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im gewählten Förderzeitraum 2022 sowie
iii. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses durch gestiegene Energiekosten gegenüber dem Referenzzeitraum, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.
b) Die Höhe der Billigkeitsleistung ergibt sich wie folgt:
i. Für leitungsgebundene Energieträger:
ein Zwölftel der Jahresverbrauchsmenge 2022, multipliziert mit dem Monatspreis für den November 2022.
ii. Für leitungsungebundene Energieträger:
ein Vierundzwanzigstel der Energiekosten der Jahre 2021 und 2022.
iii. Förderhöchstgrenze:
200.000 Euro
iv. Bagatellgrenze:
2.000 Euro
(3) Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023:
a) Über den gesamten Förderzeitraum 2023 können für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate mehrere Anträge nachträglich gestellt werden, wobei sich bei mehreren Anträgen die Monate nicht überschneiden dürfen. Als Referenzzeitraum gilt jeweils derselbe Zeitraum des Jahres 2021.
b) Antragsvoraussetzungen sind:
i. eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum unter Berücksichtigung der Kostenreduzierung aufgrund der Energiepreisbremsen und
ii. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im Förderzeitraum sowie
iii. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aufgrund gestiegener Energiekosten, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.
c) Die Höhe der Billigkeitsleistung ergibt sich wie folgt:
i. 30 % der nachgewiesenen Energiemehrkosten je Förderzeitraum im Jahr 2023 gegenüber dem Referenzzeitraum im Jahr 2021.
ii. Förderhöchstgrenze:
200.000 Euro
iii. Bagatellgrenze:
2.000 Euro
(4) Die Billigkeitsleistung ist für die Kompensation der zu tragenden Ausgabensteigerungen einzusetzen.
(5) Bei fehlenden Referenzdaten aufgrund Gründung bzw. Geschäftsaufnahme nach dem jeweils geltenden Referenzzeitraum wird die Bewilligungsstelle auf die vom Bundesamt für Statistik für den Referenzzeitraum ermittelten Durchschnittspreise je Energieträger abstellen. Als Referenzverbrauch wird der Ist-Verbrauch im Förderzeitraum angesetzt. Darüber hinaus kann eine Härtefallkommission nach pflichtgemäßem Ermessen bei ausführlichen Begründungen und Vorlage ergänzender betriebswirtschaftlicher Angaben durch die Antragstellenden weitere Konstellationen als Härtefälle einstufen und Entscheidungen über die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU treffen.
(6) Die Bewilligungsstelle darf keine Energie-Härtefallhilfe KMU auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass die/der Antragstellende seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach der Antragstellung, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt.
(7) Auszahlungen erfolgen nur auf die beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung.
5. Prüfung des Antrages der Energie-Härtefallhilfe KMU
(1) Die Prüfung des Antrags sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Energie-Härtefallhilfe KMU und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN der/des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Die Bewilligungsstelle kann überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte bei der/dem prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.
(2) Die Energie-Härtefallhilfe KMU gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet.
(3) Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern/innen Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(4) Die Bewilligungsstelle kann gezielte Stichprobenkontrollen und Nachprüfungen vornehmen. Bei festgestellter mangelnder Antragsvoraussetzung erfolgt eine Rückforderung.
II. Verfahren
1. Antragstellung
(1) Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5 - 6, 24143 Kiel.
(2) Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 30. November 2023 möglich.
(3) Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (https://www.ib-sh.de) bereit.
(4) Je Antragstellerin/Antragsteller ist nur eine Antragstellung im jeweiligen Förderzeitraum zulässig. Je Unternehmensverbund (vgl. I. 2. (13)) darf im jeweiligen Förderzeitraum nur ein Antrag durch ein wahlweises führendes Unternehmen für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist der Antrag durch einen wahlweise vertretungsberechtigten Gesellschafter der Gesellschaft zu stellen. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.
(5) Der/Die Antragsstellende ist verpflichtet, die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und -höhe durch eine/einen Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin/vereidigten Buchprüfer (prüfende/r Dritte/r) bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist auf einem von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Formular vorzunehmen und dem Antrag beizufügen. Für Anträge an die Härtefallkommission ist ein gesondertes, durch eine/einen prüfende/prüfenden Dritte/Dritten ausgefülltes Formular vorzulegen.
2. Beihilferechtliche Grundlage
Die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU erfolgt unter Beachtung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") in der jeweils geltenden Fassung. Durch die Inanspruchnahme der Härtefallhilfe darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.
3. Weitergabe der im Rahmen des Antragsprozesses erhobenen Daten der Antragstellenden
Gemäß den parlamentarischen Vorgaben für die Verwendung der Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) des Bundes ist eine Erfolgskontrolle und Evaluation der Härtefallhilfen erforderlich.
Die Bewilligungsstelle wird unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards Antragsdaten für eine Erfolgskontrolle erheben, auswerten und weitergeben.
Hierfür werden die Antragstellenden bei Antragstellung in einer Datenschutzerklärung über die geplante Datenverarbeitung einschließlich Evaluation und deren Rechtsgrundlagen informiert.
III. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht
1. Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden und/oder die prüfenden Dritten mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.
2. Steuerrechtliche Hinweise
(1) Die als Energie-Härtefallhilfe KMU unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich ist die Härtefallhilfe als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
(2) Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einer/einem Leistungsempfänger/in jeweils gewährte Energie-Härtefallhilfe KMU informieren; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen maßgeblich.
IV. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.