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Thema : Menschen mit Behinderungen

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)

Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung

Letzte Aktualisierung: 19.03.2024

Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) trat am 1. August 2009 in Kraft (GVOBl. Schl.-H. S. 402). Das Gesetz hat das Heimgesetz des Bundes in Schleswig-Holstein abgelöst.
Die Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist in Schleswig-Holstein Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städten. Eine vorrangige Aufgabe dabei ist die Information und Beratung. Sie sind Ratgeber und Partner für den im Gesetz genannten Personenkreis. Die Informations- und Beratungspflicht über die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner umfassen insbesondere

  • Fragen zum einseitigen Vorgehen von Einrichtungsträgern und
  • Beschwerderecht, Mitwirkung und Tagesstrukturierung.

Eine weitere Aufgabe der örtlichen Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist die Prüfung von Einrichtungen. Hierbei nimmt die Aufsichtsbehörde ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die Einrichtungen ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen. Es werden grundsätzlich unangemeldete Prüfungen vorgenommen. Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

Am 24.03.2022 hat der Landtag Änderungen am Selbstbestimmungsstärkungsgesetz beschlossen. Die Entwicklungen der Wohnpflege- und Betreuungslandschaft der vergangenen Jahre und diverse Klarstellungsbedarfe hatten dazu geführt, dass neu entstandene Versorgungsformen für Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderungen nicht mehr in die Systematik des bisher geltenden Selbstbestimmungsstärkungsstärkungsgesetzes passen.

Die wichtigsten Änderungen im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz für Menschen mit Behinderungen im Überblick:

  • Konkret ist die frühere leistungsrechtliche Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen in Folge der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz entfallen. Es gibt aber weiterhin gemeinschaftliche Wohnformen, in denen Menschen mit Behinderungen vertraglich miteinander gekoppelte Wohn- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Der Schutz der Selbstbestimmung ist durch die Regelungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes also unverändert sicherzustellen. Die Neuregelungen beseitigen mögliche Regelungslücken und sichern ein gleichbleibend hohes Schutzniveau für Menschen mit Behinderungen.
  • Darüber hinaus sind im Gesetz zahlreiche Anregungen der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen aufgenommen worden. Die Mitwirkungsrechte des Bewohnerbeirats wurden mittels Unterstützung durch eine unabhängige Assistenz gestärkt. Auch wurden Aspekte der Barrierefreiheit aufgegriffen, um Informationen zielgruppengerecht zugänglich zu machen. Zudem wurde geschlechtsspezifischen Belangen durch eine geschlechtsparitätische Besetzung des Bewohnerbeirats verstärkt Rechnung getragen.

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