Navigation und Service

Amtsgericht Kiel : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Mediation - Finanzgerichtsbarkeit

Mit der Mediation in der Güteverhandlung bietet Ihnen das Finanzgericht eine zusätzliche Möglichkeit der Konfliktbeilegung.

Letzte Aktualisierung: 26.04.2022

Mediationsgesetz und Finanzgerichtsbarkeit

Am 26. Juli 2012 ist das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung", das der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/52/EG dient, in Kraft getreten. Bis dato waren die außergerichtliche und die gerichtliche Mediation gesetzlich nicht geregelt. Ebenso wenig existierten gesetzliche Vorgaben zur Ausbildung von Mediatoren.

Zwei Frauen beraten einen Herrn.

Diese gesetzgeberische Lücke schließt nunmehr das Mediationsgesetz. Dabei trifft das Gesetz nicht nur Regelungen zur außergerichtlichen Mediation, sondern stellt auch die bereits bisher (vor allem in der ordentlichen Gerichtsbarkeit) praktizierte gerichtsinterne Mediation auf eine gesetzliche Grundlage.

Nunmehr ist für alle Gerichtsbarkeiten, d. h. auch für die Finanzgerichtsbarkeit, vorgesehen, dass das Gericht die Parteien für eine Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einem hierfür bestimmten Richter (Güterichter) verweisen kann. Das Güterichtermodell ist in allen Verfahrensordnungen (so auch in der Finanzgerichtsordnung) als zusätzliche Option für die Beteiligten zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung gesetzlich verankert worden (siehe § 155 Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung). Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Umsetzung des Mediationsgesetzes bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht bietet seit Jahresbeginn 2013 die Mediation in der Güteverhandlung an. Als Güterichterin und Güterichter stehen der Vizepräsident des Finanzgerichts Fischbach, der Vorsitzende Richter am Finanzgericht Franke, die Richterin am Finanzgericht Dr. Temming sowie die Richter am Finanzgericht Göllner, und Dr. Paetsch zur Verfügung. Alle fünf haben die justizinterne Mediationsausbildung durchlaufen.

Was ist Mediation in der Güteverhandlung?

Mediation in der Güteverhandlung ist ein strukturiertes, nichtöffentliches Verfahren, bei dem die Beteiligten mit Hilfe der Güterichterin/des Güterichters freiwillig und eigenverantwortlich eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung selbstständig erarbeiten. Die Güterichterin/der Güterichter vermittelt in dem Konflikt.
Die Güterichterin/der Güterichter

  • ist nicht zur Entscheidung befugt,
  • ist neutral und allparteilich,
  • gibt grundsätzlich keinen rechtlichen Rat

Worin unterscheiden sich Erörterungstermin und Güteverhandlung?

Während der Erörterungstermin von der zur Entscheidung des Rechtsstreits befugten Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter durchgeführt wird, hat die Güterichterin/der Güterichter keine Entscheidungskompetenz. Diese wirken nach einem etwaigen Scheitern der Güteverhandlung nicht an einer streitigen Entscheidung mit. Soweit die Beteiligten hierüber eine entsprechende Vereinbarung treffen, ist der Inhalt des Güterichterverfahrens vertraulich.

Wann kommt eine Güteverhandlung in Betracht?

Eine Güteverhandlung ist eine gute Alternative zum Erörterungstermin und zur mündlichen Verhandlung,

  • wenn Konflikte bestehen, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen,
  • wenn in "emotionsgeladenen" und "festgefahren wirkenden" Rechtsstreitigkeiten neben steuerlicher Fachkompetenz auch der Einsatz besonderer Konfliktlösungsmethoden gefragt ist,
  • wenn Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht erbringen kann,
  • wenn Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mit gestalten wollen,
  • wenn Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben",
  • wenn Ihnen an der zügigen und flexiblen Erledigung des Konflikts gelegen ist.

Wie läuft ein Güteverfahren konkret ab?

Eine Güteverhandlung wird nur im Einvernehmen aller Konfliktbeteiligten durchgeführt. Eine Güteverhandlung kann von den Beteiligten vorgeschlagen oder dem Finanzgericht angeregt werden. Sind die Beteiligten einverstanden, verweist der zuständige Senat die Beteiligten an den Güterichter. Die Beteiligten können sich auch auf eine bestimmten Güterichterin oder Güterichter verständigen.

Das Gerichtsverfahren ruht für die Dauer des Güteverfahrens. Sollte das Güteverfahren ggf. erfolglos bleiben, wird das Gerichtsverfahren wieder aufgenommen.

Das Mediationsgespräch im Rahmen der Güteverhandlung verläuft üblicherweise in folgenden fünf Phasen:

  • Verfahrensregeln aushandeln
  • Streitpunkte/Interessen herausarbeiten
  • Sich durch den Konflikt arbeiten
  • Optionen entwickeln und bewerten
  • Vereinbarungen abschließen

Eine Mediationsvereinbarung löst den Konflikt und wird im Einvernehmen mit den Beteiligten gerichtlich protokolliert.

Infolge der Güteverhandlung entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren.

Erreichbarkeit der Güteabteilung

Für weitergehende Informationen oder Rückfragen erreichen Sie die Güterichterin bzw. die Güterichter des Finanzgerichts wie folgt:

Vizepräsident des Finanzgerichts

Axel Fischbach

0431 988 - 2605

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Eckart Franke

0431 988 - 3792

Richter am Finanzgericht

Karsten Göllner

0431 988 - 3835

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Dr. Ralf Paetsch

0431 988 - 3787

Richterin am Finanzgericht

Dr. Susanne Temming

0431 988 - 3798

Die Geschäftsstelle der Güteabteilung, die von Frau Zabeil betreut wird, erreichen Sie unter Telefon 0431 988 - 3838.

Download

Die auf dieser Seite dargestellten Informationen haben wir nochmals in komprimierter Form in einem Flyer zusammengefasst, der Ihnen oben als PDF-Datei zum Download zur Verfügung steht.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen