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Thema : Lehrkräftegesundheit

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot des Dienstherrn oder des Arbeitgebers an die Beschäftigten.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2023

Wann wird Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten?

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot des Dienstherrn oder des Arbeitgebers an die Beschäftigten mit dem Ziel, in einem geregelten Verfahren Wege zu finden, um eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und möglichst dauerhaft zu sichern.

Die/der Vorgesetzte ist verpflichtet, den Beschäftigten im schleswig-holsteinischen Schuldienst, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Wochen (durchgängig oder durch wiederholte Fehlzeiten) dienst- oder arbeitsunfähig erkrankt waren, ein schriftliches Angebot zur Teilnahme an einem Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zu machen.

Wer ist am BEM beteiligt?

Für das Angebot und die Durchführung eines BEM-Verfahrens ist grundsätzlich die/der Vorgesetzte verantwortlich. Dem Wunsch der betroffenen Person entsprechend, führt zunächst entweder die/der Vorgesetzte oder eine BEM-Beauftragte oder ein BEM-Beauftragter das Erstgespräch.

Am Erstgespräch und am gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmengespräch können auf Wunsch der Betroffenen unter anderem Mitglieder des Personalrates, die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilnehmen.

Was passiert im BEM?

Ist eine Erkrankung noch nicht überwunden, geht es zunächst darum, Betroffene bei der Wiederherstellung der Gesundheit zu unterstützen. Kann die Arbeit wieder aufgenommen werden, sollen der Wiedereinstieg in den Beruf möglichst erleichtert und hierbei individuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

Möglicherweise müssen zeitlich begrenzt z. B. geänderte Anforderungen an die Arbeitszeit oder Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten im Schulalltag beachtet werden. Vielleicht werden aber auch technische Hilfsmittel benötigt, um den Beruf weiter ausüben zu können. Unberührt bleibt das im § 4 der Pflichtstundenverordnung geregelte Verfahren zur vorübergehenden Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen.

Besteht eine Verpflichtung, am BEM teilzunehmen?

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Betroffene entscheiden selbst, ob und zu welchem Zeitpunkt sie das BEM in Anspruch nehmen wollen und wer gegebenenfalls beteiligt werden soll. Ein bereits begonnenes BEM kann abgebrochen, aber auch wieder aufgenommen werden.

Müssen Diagnosen genannt werden?

Es besteht keine Verpflichtung, Diagnosen oder medizinische Befunde mitzuteilen.

Was geschieht mit meinen Daten? 

Alle am BEM-Verfahren Beteiligten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Informationen im Rahmen eines BEM-Verfahrens sind vertraulich zu behandeln und schriftliche Unterlagen werden spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, wie in der Dienstvereinbarung geregelt.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Ihnen stehen die Regionalbeauftragten

  • Gesine Bertelsen, Telefon: 0151 18092351, E-Mail: gesine.bertelsen@iqsh.landsh.de und
  • Dr. Martin Gnad, Telefon: 0151 18092350, E-Mail: martin.gnad@iqsh.landsh.de

und für Schulen im Bereich des SHIBB

gern zur Verfügung.

Sie können auch eine E-Mail an das Funktionspostfach bem@iqsh.landsh.de schicken und erhalten dann einen Kontaktvorschlag.

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