Ziel ist es, dass die Betroffenen lernen, mit den eigenen Einschränkungen zu leben und in der eigenen Arbeit zu einer inneren Zufriedenheit zu kommen.
Dazu gehört, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Beschwerden gute und förderliche Arbeitsbedingungen erhalten. Im Rahmen der Schul- und Kollegiumsentwicklung sind konzeptionelle Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen und die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Diese umfassen:
- Beratungen zur Betrieblichen Wiedereingliederung nach § 167 Absatz 2 SGB IX (BEM)
- Fehlzeiten-Analysen
- Mitwirkung im Rahmen der Suchthilfe
- Beratungen zur Rehabilitation in das Berufsleben vor Feststellung andauernder Dienstunfähigkeit
Für Schulräte, Schulleiter und Personalräte liegt der Schwerpunkt auf der Beratung. Für Lehrkräfte ist die direkte Kontaktaufnahme zu diesen Themen jederzeit im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht möglich.
Der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinischer Dienst ist beauftragt, für die Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Schulaufsichtsbehörden die Aufgaben der Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen geltenden Arbeitsschutzvorschriften wahrzunehmen.
Die Angebote des BAD richten sich an Schulleiterinnen und Schulleiter - auch in ihrer Rolle als Führungskraft -, an Schulräte, Personalräte und die Hauptvertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte.
Dabei sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAD im Rahmen ihrer Tätigkeit der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet und unabhängig von der schulischen Hierarchie. Für die einzelnen Betreuungsmaßnahmen entstehen den Schulen keine zusätzlichen Kosten.
Im Bereich der Gesundheitsförderung orientiert sich der arbeitsmedizinische Dienst an den Prinzipien der Salutogenese - Gesunderhaltung - und bietet
- Schulungen zur innerbetrieblichen Gesundheitsförderung
- Organisation und Durchführung von Gesundheitstagen im Rahmen von Schulentwicklungstagen
- Einzelberatung von Lehrerinnen und Lehrern zur individuellen Gesundheitsprävention
Der BAD kann ohne Einhaltung eines Verwaltungsweges von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern sowie vom örtlichen Personalrat angefragt und eingeschaltet werden. Er unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Im Einzelnen ist er zuständig für:
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG /Arbeitsplatzanalysen
- Beratungen nach Mutterschutzgesetz
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Beratung bei Planung von Um-/ Neubau-/ Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf Lehrergesundheit
- Umweltmedizinische Beratung bei Gebäudebelastungen
- Innerschulische Mediation in Konfliktfällen
Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst 1
Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst 2