Navigation und Service

Schleswig-Holsteinisches
Institut für Berufliche Bildung
SHIBB Landesamt
: Thema: Ministerien & Behörden

Arbeits- und Gesundheitsschutz (MBWFK)

Das Bildungsministerium hat in der Verpflichtung des Arbeitgebers nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften die arbeitsmedizinische Betreuung der Lehrkräfte bereitzustellen.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2024

Allgemeine Informationen

Deshalb arbeitet es mit dem Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (BAD) zusammen. Der BAD wurde beauftragt, die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Schulaufsichtsbehörden in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Lehrkräfte zu beraten und zu unterstützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BAD nehmen dabei die Aufgaben der Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahr. Zur Unterstützung der Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind Checklisten bereitgestellt, die das Erkennen von Gefährdungen, gegebenenfalls ihre Beseitigung und die Dokumentation dieser Tätigkeiten erleichtern. Näheres hierzu ist den allgemeinen Hinweisen zu entnehmen. Die Verantwortung des Schulträgers im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten für das Schulgebäude und die Ausstattung Sorge zu tragen, beinhaltet auch seine Zuständigkeit für sicherheitstechnische Belange dieses Bereiches.

1. Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen umfassen den Arbeitsschutz für Lehrkräfte ausschließlich im Bereich der inneren Schulangelegenheiten in der Verantwortung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Das Bildungsministerium hat den Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH mit der Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Betreuung beauftragt. Diese Zuständigkeit umfasst nicht sicherheitstechnische Belange sowie bauliche Angelegenheiten.

Bauliche und sicherheitstechnische Belange liegen in der Verantwortung des Schulträgers im Rahmen seiner Zuständigkeit für die äußeren Schulangelegenheiten. Dies schließt auch baulich bedingte Lärmprobleme ein. Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben können. Dabei ergeben sich Synergien auch durch Anforderungen an die Unfallsicherheit von Gebäuden und normgerechten Ausstattung im Rahmen der Schutzpflichten der Schulträger gegenüber Schülerinnen und Schüler.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung und insbesondere auf die im Rahmen der Anforderungen an den Brandschutz regelmäßig durchzuführenden Probealarme hingewiesen.

Näheres finden Sie auf der Homepage Unfallkasse Schleswig-Holstein.
Beachten Sie auch die Hinweise zum Thema "Feueralarm in der Schule".

2. Gefährdungsbeurteilung

Mit Blick auf die Arbeitsplätze der Lehrkräfte ist insbesondere die so genannte „Gefährdungsbeurteilung“ von Bedeutung. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen mögliche Gefährdungen zu ermitteln. Ihnen ist mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Dies ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Zur Arbeitserleichterung sind Checklisten mit Prüfkriterien zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ein Formular zur Dokumentation zur Verfügung gestellt ( Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung ). Die Schulleiterinnen oder Schulleiter werden in dieser Tätigkeit durch Fachlehrer, Gefahrstoffbeauftragte oder Strahlenschutzverantwortliche unterstützt.

Die Personalräte sind gemäß § 50 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) zu beteiligen und auch bei der Gefährdungsbeurteilung hinzuzuziehen.

Die ausgefüllte Checkliste ist vor Ort zu bewerten und für eine eventuelle Überprüfung durch die mit der staatlichen Überwachung des Arbeitsschutzes beauftragten Unfallkasse bereitzuhalten. Soweit über das Vorliegen und das Ausmaß ermittelter Gefährdungen Unklarheiten bestehen oder die Art und Weise der Gefahrenbeseitigung streitig ist, steht der BAD begleitend und beratend zur Verfügung. Das nächstgelegene BAD-Zentrum kann der ebenfalls unter der gleichen Adresse einsehbaren Anschriftenliste entnommen werden.

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilungen können sich im Bereich der arbeitsmedizinischen Zuständigkeit zum Beispiel aufgrund gesundheitlicher Beschwerden bei Lehrkräften mit begründetem Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang, sowie nach Arbeits- oder Dienstunfällen in der Schule ergeben.

3. Begehung von Schulen

Bei einer im Einzelfall erforderlichen Begehung der Schule ist neben dem BAD der Schulträger wie auch die Personalvertretung einzubeziehen. Zur Zusammenarbeit mit dem Personalrat wird auf § 50 - Arbeitsschutz und Unfallverhütung - Mitbestimmungsgesetz hingewiesen.

4. Zentraler Arbeitsschutzausschuss

Im MBWFK ist ein zentraler Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, dem neben Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, der BAD und zwei Mitglieder des Hauptpersonalrat-Lehrer (HPR-L) angehören.
Der Arbeitsschutzausschuss hat gemäß § 11 des „Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)“ die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Schulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Einrichtung so genannter Gesundheitszirkel sich dem Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Schule widmen.

5. Verfahren zur Einschaltung des BAD

Die Einschaltung des BAD erfolgt generell durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Im Rahmen der Beratung und Unterstützung gemäß § 50 Mitbestimmungsgesetz kann auch der Personalrat auf die Einschaltung des BAD hinwirken. Für eine Einzelfallberatung können sich die Lehrkräfte auch direkt an den BAD wenden.

Sofern Anlass für eine arbeitsmedizinische Untersuchung einer einzelnen Lehrkraft besteht, veranlasst dies der BAD in der unterrichtsfreien Zeit gegebenenfalls im nächstgelegenen BAD-Zentrum. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind für eine Lehrkraft kostenfrei, das Aufsuchen eines BAD-Zentrums stellt keine Dienstreise dar.

Ansprechpersonen im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Telefonisch:

  • Corinna Mohr - III 136 - Telefon 0431 988-5737
  • Nicole-Katharina Rathje - III 137 - Telefon 0431 988-2288
  • Michael Stotz - III 13 - Telefon 0431 988-2214

Per E-Mail:

Zentrales Arbeitsschutzpostfach: arbeitsschutz@bimi.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen