Navigation und Service

Thema : Lebensmittel

Überwachung

Hier erhalten Sie Informationen zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit.

Letzte Aktualisierung: 21.04.2015

Lebensmittelüberwachung

Betriebskontrollen

Um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden sowie Täuschung und Irreführung zu schützen, werden alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, herstellen, bearbeiten, verpacken oder transportieren regelmäßig überprüft.


Rechtsgrundlage für diese Betriebskontrollen ist die "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz". Danach sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit durch hierfür speziell ausgebildetes Kontrollpersonal Risiko orientierte amtliche Kontrollen durchzuführen.

Risiko orientiert bedeutet, dass für jeden einzelnen Betrieb anhand von vorgegebenen Merkmalen ermittelt wird, wie häufig der Betrieb zu kontrollieren ist. Solche Merkmale sind zum Beispiel die Art und die Menge der hergestellten Produkte sowie die Ergebnisse der bisherigen Kontrollen. So werden aufgrund des höheren Risikos Hersteller, die in großen Mengen leicht verderbliche Lebensmittel produzieren, wesentlich häufiger kontrolliert, als zum Beispiel Händler, die lediglich verpackte Ware verkaufen.

Auf der Grundlage des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind jedes Jahr die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr durchgeführten Betriebskontrollen sowie die Anzahl der untersuchten Planproben zu erfassen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu melden. Dieses fasst die Meldungen der Bundesländer zusammen und leitet sie an die Europäische Union weiter.

In der Meldung der Betriebskontrollen an das BVL werden die Zahl der Betriebe, die Zahl der kontrollierten Betriebe, die Zahl der Kontrollbesuche sowie die Zahl der Betriebe mit Verstößen erfasst. Dabei wird unterteilt nach den sechs Kategorien:

  • Erzeuger (Urproduktion):
    alle Betriebe, die unverarbeitete Lebensmittel für den menschlichen Verzehr herstellen, wie zum Beispiel Schlachttierhalter, Milcherzeuger, Erzeuger von Obst und Gemüse, Muschel- und Fischfangbetriebe, Fischzuchtbetriebe, Imker.
  • Hersteller und Abpacker:
    alle Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder verpackt werden und die keinen Einzelhandel betreiben. Hierzu gehören auch Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie Importeure und Exporteure von Lebensmitteln.
  • Vertriebsunternehmen und Transporteure:
    Großhandel und Transporteure
  • Einzelhändler:
    zum Beispiel Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte, Obst- und Gemüsegeschäfte, Tankstellen mit Lebensmittelverkauf, Versandhandel, Verkaufsautomaten, Marktstände.
  • Dienstleistungsbetriebe:
    zum Beispiel Gaststätten, Kantinen, Imbisse, Lieferanten von Fertiggerichten.
  • Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen:
    zum Beispiel Schlachtereien, Bäckereien, Konditoreien, Eisdielen, Hofläden.

Die meisten Beanstandungen erfolgen aufgrund von Hygienemängel. Bei den anderen Ursachen für Beanstandungen handelt es sich um Mängel bei der

  • Zusammensetzung
    zum Beispiel unzulässige Zutaten oder die Verwendung unzulässiger Verfahren,
  • Kennzeichnung und Aufmachung
    zum Beispiel Abweichungen der tatsächlich verwendeten Zutaten von den Angaben auf dem Etikett, unzutreffende Verkehrsbezeichnungen oder Haltbarkeitsdaten.

Gentechnik in Lebensmitteln

Gentechnik steht gerade bei Lebensmitteln ständig in der Diskussion.

Die Bedeutung gentechnischer Verfahren nimmt weiter zu. Der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen wird vor allem in den USA, aber auch in Südamerika und China vorangetrieben. Hierbei handelt es sich vor allem um Soja und Mais. Aber auch bei anderen Produkten, wie Baumwolle, Reis oder Papaya, werden genetische Veränderungen vorgenommen. In den meisten Fällen dient die genetische Veränderung der Resistenz gegen bestimmte Schädlinge, aber es können auch Veränderungen in der Zusammensetzung erzielt werden, wie zum Beispiel ein erhöhter Stärkegehalt. In Deutschland findet man dennoch wenige Lebensmittel, die mit dem Hinweis auf Gentechnik versehen sind.

Definitionen

  • Unter einem genetisch veränderten Organismus (GVO) versteht man einen Organismus, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.
  • Ein Organismus ist jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.
  • Als genetisch veränderte Lebensmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die einen GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden.
Beispiele für gentechnisch veränderte Lebensmittel
EinteilungBeispiele
Das Lebensmittel ist selbst ein GVO/
Das Lebensmittel besteht aus GVO
gentechnisch veränderter Süßmais,
gentechnisch veränderte Papaya*,
gentechnisch veränderter Reis*,
gentechnisch veränderte Kartoffeln*
Das Lebensmittel enthält GVOJoghurt mit gentechnisch veränderten
Mikroorganismen (Joghurtkulturen)*,
Salat mit Körnern aus gentechnisch
verändertem Mais, Weizenbier mit
gentechnisch veränderter Hefe*
Das Lebensmittel ist aus GVO hergestellt
(hergestellt aus = vollständig oder teilweise
aus GVO abgeleitet, aber keine GVO
enthaltend oder daraus bestehend)
Rapsöl aus gentechnisch verändertem Raps,
Stärke aus gentechnisch verändertem Mais,
Maismehl aus gentechnisch verändertem Mais,
Lecithin aus gentechnisch verändertem Soja
Lebensmittel, das Zutaten enthält, die aus
GVO hergestellt werden
Pizza mit Mehl aus gentechnisch verändertem
Mais, Joghurt mit Maisstärke aus gentechnisch
verändertem Mais als Verdickungsmittel

* In der Europäischen Union (noch) nicht zugelassen.

Rechtsgrundlage

Die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel ist in den seit 18.04.2004 unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 geregelt, die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen (GVO) wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 geregelt. Die Durchführung dieser Verordnungen hat die Bundesregierung im Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 geregelt. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt in Schleswig-Holstein für den Lebensmittelbereich den Kreisen und kreisfreien Städten.

Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es in Europa strenge Vorschriften. Genetisch veränderte Organismen (GVO) dürfen in der Europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine entsprechende Zulassung haben. Das Zulassungsverfahren ist in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geregelt. Zunächst muss ein Antrag gestellt werden, der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüft wird. Die Europäische Kommission und der Rat entscheiden auf der Grundlage der von der EFSA abgegebenen Stellungnahme über den Antrag. Erst wenn die Zulassung vorliegt, ist der GVO--Genetisch veränderte Organismen in der Europäischen Union als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat verkehrsfähig. Vom Antrag bis zur Zulassung können Jahre vergehen.

Weitere Informationen zur EFSA und zur Zulassung von Produkten sind im Internet unter folgenden Links zu finden:

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Lebensmittelsicherheit EU - Zulassung

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein, wenn sie an den Endverbraucher abgegeben werden. Damit soll die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet werden. Die Kennzeichnung ist unabhängig davon, ob im Endprodukt tatsächlich noch genetisch verändertes Material nachweisbar ist. Es handelt sich also um eine so genannte Prozesskennzeichnung. Nicht unter diese Kennzeichnungspflicht fallen jedoch tierische Erzeugnisse wie Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben.

Die Kennzeichnung erfolgt entweder auf dem Etikett mit dem vorgeschriebenen Wortlaut "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder "Dieses Produkt enthält [Bezeichnung des Organismus/der Organismen], genetisch verändert" oder im Zutatenverzeichnis direkt im Anschluss an die betreffende Zutat mit dem Zusatz …

Gentechnik in Lebensmitteln

Ökologischer Landbau

Lebensmittel aus ökologischem Anbau

Um die hohen Anforderungen an ökologisch erzeugte Lebensmittel im Wirtschaftsraum der Europäischen Union auch gesetzlich abzusichern, wurde bereits 1991 die so genannte "EU-Öko-Verordnung" erlassen.

Die EU-Öko-Verordnung enthält gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Import und den Handel sowie die Etikettierung und die Kontrolle von Produkten des ökologischen Landbaus. Sie stellt sicher, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen allen Beteiligten an der Herstellung, der Verarbeitung und dem Handel mit ökologisch erzeugten Produkten herrscht und sie verleiht dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch die Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutliches Profil. Erzeugnisse aus ökologischem Landbau genießen daher bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein hohes Vertrauen.

Die Regelungen des ökologischen Landbaus sind zusätzlich zu allen Regelungen, die für konventionelle Landwirte und Lebensmittelhersteller gelten, einzuhalten. Auch Öko-Produkte aus Drittländern müssen den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Ein wichtiger Bestandteil der EU-Öko-Verordnung ist deshalb ein Kontrollsystem, durch das sichergestellt wird, dass wo "Öko" drauf steht, auch "Öko" drin ist". Die Kombination von Erzeugungsregeln und durchgehender Überwachung vom Feld bis zur Ladentheke macht die hohe Qualität der Ökokontrolle aus. In der ökologischen Produktion dürfen nur die in "Positivlisten" aufgeführten Betriebsmittel benutzt werden. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen und deren Derivaten ist ebenso verboten, wie der Einsatz von Klärschlamm zur Düngung oder die Bestrahlung von Produkten. Von der Vielzahl der in der allgemeinen Lebensmittelwirtschaft zulässigen Stoffe dürfen nur wenige bei der Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln verwendet werden.

In Deutschland überwachen sowohl staatliche Behörden als auch private Kontrollstellen die Einhaltung der EU-Öko-Verordnung. Die privaten Kontrollstellen werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Durchführung des Öko-Kontrollverfahren zugelassen, diese Zulassung gilt im Regelfall für das gesamte Bundesgebiet. In Schleswig-Holstein wird die Ökokontrolle im Rahmen einer Beleihung durch derzeit 15 Kontrollstellen durchgeführt. Beleihung bedeutet, dass die Kontrollstellen die Überwachung als selbständige hoheitliche Aufgabe wahrnehmen. Die Arbeit der Kontrollstellen wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume überwacht.

Alle Betriebe und Unternehmen werden mindestens einmal im Jahr kontrolliert, außerdem werden Risiko orientiert zusätzliche unangekündigte Kontrollen vorgenommen. Die Kosten trägt das kontrollierte Unternehmen. Bei der Kontrolle werden sowohl die Herstellung und die Verarbeitung, als auch der Handel und die Vermarktung sowie die Importe aus Drittländern überprüft.

Der Einsatz von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Öko-Landbau führt nicht zwangsläufig dazu, dass Pflanzenschutzmittel-Rückstände in den Lebensmitteln gefunden wenden. Wenn keine Rückstände im Lebensmittel gefunden werden, bedeutet das nicht, dass die Bestimmungen der Öko-Verordnung eingehalten worden sind. Deshalb wird nicht das Produkt, sondern der gesamte Herstellungsprozess auf die Einhaltung aller Vorschriften überprüft. So werden beispielsweise der Anbau der Feldfrüchte und der Tierbestand kontrolliert und alle Unterlagen über den Einkauf und die Verwendung von Betriebsmitteln, wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Futtermittel eingesehen. Besteht der Verdacht, dass bei der Erzeugung oder der Weiterverarbeitung unzulässige Mittel oder nicht mit dieser Verordnung konforme Produktionsmethoden eingesetzt wurden, wird zur Abklärung dieses Verdachts eine Probe genommen und untersucht.

Weitere Informationen

Wichtige Adressen zum ökologischen Landbau (Stand: 12.10.2022) (PDF, 226KB, Datei ist barrierefrei)

Stand: 07.05.2019

Überwachung der Regeln für Produktion und Kennzeichnung von Bio-Produkten

Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, woher ihre Lebensmittel stammen und wie sie erzeugt und verarbeitet werden.

Die Nachfrage nach ökologisch erzeugten Lebensmitteln ist in den letzten Jahren beständig gewachsen. Der Wunsch nach einer hohen Lebensmittelqualität und einer umweltschonenden Herstellung sind ausschlaggebend für diese Entwicklung. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, woher ihre Lebensmittel stammen und wie sie erzeugt und verarbeitet wurden.

Der ökologische Landbau trägt den Prinzipien einer umweltschonenden und nachhaltigen Erzeugung besonders Rechnung. Er steht für klare Regelungen und Transparenz im Hinblick auf die Herstellung, die Verarbeitung und die Herkunft von biologischen Lebensmitteln.

Um die hohen Anforderung der Verbraucherinnen und Verbraucher an ökologisch erzeugte Lebensmittel rechtlich verbindlich zu verankern, hat die EU bereits 1991 die erste EG-Öko-Verordnung erlassen. Diese wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt. Die Regelungen der Verordnung enthalten EU-weit gültige gemeinsame Vorschriften für die Erzeugung, die Verarbeitung, den Handel, die Einfuhr und die Kennzeichnung von Bio-Produkten. Ziele dieser Regelungen sind der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der Schutz von Erzeugern, Verarbeitern und Händlern vor unlauterem Wettbewerb.

Ein wesentlicher Bestandteil der EG-Öko-Verordnung ist ein Kontrollsystem, das die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung gewährleistet. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sicher sein, dass nur da „bio“ draufsteht, wo auch „bio“ drin ist. Dies sicherzustellen ist die Aufgabe des Öko-Kontrollsystems.

Jeder Betrieb, der Bio-Produkte erzeugen, verarbeiten oder handeln will, muss sich zum Kontrollverfahren anmelden. Dadurch ist gewährleistet, dass auf allen Ebenen – vom Acker bis zur Supermarktkasse – die strengen Regeln eingehalten werden.

In Deutschland ist ein System von staatlichen Überwachungsbehörden und privaten Öko-Kontrollstellen etabliert. Den zertifizierten und zugelassenen Kontrollstellen wurden von den Überwachungsbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen. So führen die Öko-Kontrollstellen die Kontrollen in den Betrieben durch. Jeder Betrieb wird mindestens einmal jährlich kontrolliert. Zudem werden bei mindestens 10 % der Betriebe weitere risikoorientierte Kontrollen durchgeführt.

Die EG-Ökoverordnung gilt ausschließlich für Lebensmittel, die ihren Ursprung in landwirtschaftlicher Erzeugung haben. Deshalb gibt es viele Produkte im Handel, die mit den Begriffen „bio“ oder „öko“ beworben werden, aber nicht den strengen Kontrollen unterliegen. Dies gilt zum Beispiel für Mineralwasser. Wild und Fisch, der wild gefangen wurde, können anders als Wild aus Gehegehaltung und Fisch aus Aquakultur nicht als Bio-Lebensmittel gekennzeichnet werden. Auch Kosmetikprodukte fallen unter diese nicht durch das Kontrollsystem geprüften Produkte.

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften des EG-Öko-Rechts

In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Ziele, Grundsätze und Regeln für die biologische Produktion formuliert. Um lokale klimatische und geografische Gegebenheiten, spezifische Tierhaltungspraktiken und den regionalen landwirtschaftlichen Standard zu berücksichtigen, wurde die Anwendung von Ausnahmeregelungen zugestanden, aber nur in genau festgelegten Grenzen. Die Ausnahmen von den Anforderungen sind auf die Fälle wenige Fälle begrenzt.

Zur Erleichterung der Antragstellung stehen zu den folgenden Punkten Merkblätter und Antragsvordrucke zur Verfügung.

VO 889/2008Sachverhalt
Art. 9Verwendung nicht ökologischer Tiere
Merkblatt
Antrag

Art. 18 (2)

Genehmigung von Eingriffen am Tier:

Art. 36 (2)Anerkennung eines früheren Zeitraumes als Umstellungszeitraums
Merkblatt
Antrag
Art. 42Verwendung nicht ökologischer Tiere in der Geflügelhaltung
Merkblatt
Antrag
Art. 45 (5) dVerwendung nicht ökologischen Saat- und Pflanzgutes für Forschungszwecke
Merkblatt
Antrag
Art. 47Katastrophenfälle - Verwendung nichtökologischer Futtermittel bei Futtermangel wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse
Merkblatt
Antrag
 


Vermarktung und Verkauf von Bio-Lebensmittel

Der Handel mit unverpackten Bio-Lebensmitteln wie Obst und Gemüse ist mit wenigen Ausnahmen kontrollpflichtig. Handelsunternehmen mit Bio-Angebot müssen sich bei der für den ökologischen Landbau zuständigen Behörde anmelden und von einer Kontrollstelle zertifizieren lassen. Ziel dieser Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Nur da wo wirklich bio drin ist, darf auch bio draufstehen. Außerdem wird so ein fairer Wettbewerb zwischen den Handelsunternehmen gewährleistet.

Es gibt drei verschiedene Fallgruppen:

  • Einzelhändler, die ausschließlich vorverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, sind grundsätzlich von der Pflicht zur Meldung und der Zertifizierung ausgenommen, sofern sie die Waren nicht selbst erzeugen, aufbereiten, importieren oder andere Unternehmen mit diesen …

Überwachung der Regeln für Produktion und Kennzeichnung von Bio-Produkten

Weinkontrolle

Rechtsgrundlagen

Das Weinrecht wird im Wesentlichen durch unmittelbar geltendes Europäisches Recht geprägt, welches durch die Vorschriften des deutschen Weingesetzes sowie einige spezifische Bundes- und Landesweinverordnungen ergänzt wird. In Schleswig-Holstein ist dies u.a. die "Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Lebensmittel- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung" vom 29. Mai 2009.

Überwachung und Untersuchung

Zuständig für die Überwachung der Erzeugung und des Handels mit Wein sind in Schleswig-Holstein die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. In § 31 Abs. 3 des Deutschen Weingesetzes ist festgelegt, dass zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt werden. So hat auch Schleswig-Holstein, obwohl es erst seit kurzem zu den Wein anbauenden Ländern gehört, schon seit vielen Jahren eine Weinsachverständige.

Zu den Aufgaben der Weinsachverständigen in den Ländern gehört es, regelmäßig in allen Betrieben, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, ihn abfüllen, damit handeln oder ihn ausschenken, unangemeldete Kontrollen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzuge können die Weinsachverständigen verdächtige Ware vorläufig sicherstellen sowie Geschäftspapiere beschlagnahmen. Von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen europäische oder nationale weinrechtliche Vorschriften melden sie den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden, die dann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verstöße abzustellen und zu ahnden. In einigen Fällen geben die Behörden die Vorgänge auch unmittelbar zur Einleitung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft ab.

Eine besondere Kontrolle des Produktes Wein vom Erzeuger bis zum Einzelhandel ist erforderlich, da Wein immer noch ein sehr "beliebtes" Produkt für Verfälschungen jeglicher Art ist. Wurde Wein früher mit Wasser oder Zucker gestreckt oder Rotweine mit Farbstoffen verschiedenster Art aufgebessert, liegt heutzutage ein Schwerpunkt der illegalen Aktivitäten in der Täuschung über die tatsächliche Herkunft oder die Qualität des Weines. So wird auf dem Etikett schon mal aus einem einfachen Wein ein hochwertiger Qualitätswein mit garantiertem Ursprung oder der populäre 100%-ige Cabernet Sauvignon entpuppt sich als Verschnitt diverser wenig bekannter Rotweinsorten. Mit den heutigen ausgereiften und stets noch besser werdenden Untersuchungsmethoden, den europaweiten Daten über spezifische Weininhaltsstoffe und einem umfassenden Begleitpapiersystem sind jedoch auch diese Fälschungen fast immer nachweisbar.

Seit dem 1. Januar 2003 werden im Rahmen der seit 1998 bestehenden Norddeutschen Kooperation die in Schleswig-Holstein entnommenen amtlichen Wein- und Spirituosenproben im Hamburger Umwelt- und Hygieneinstitut untersucht und rechtlich begutachtet. Die Beurteilung der Proben findet in enger Abstimmung und unter Mitwirkung der Weinsachverständigen des Landes Schleswig-Holstein statt. Grund für Beanstandungen ist in vielen Fällen eine unzutreffende oder irreführende Kennzeichnung. Es werden aber auch Mängel in der Zusammensetzung der Produkte nachgewiesen, wie zum Beispiel der Zusatz von technisch erzeugtem Glycerin, der den Wein voller und körperreicher erscheinen lassen soll, oder auch andere nicht zugelassene önolgische Verfahren wie Wässerung oder Verschnitt mit anderen als den angegebenen Rebsorten.

Neben dem Schutz vor Täuschung hat selbstverständlich der Gesundheitsschutz höchste Priorität, denn leider können nach Anwendung unzulässiger Herstellungsverfahren auch gesundheitlich bedenkliche Stoffe im Wein vorhanden sein, wie z. B. Methanol, Halogenessigsäure-Verbindungen oder Isothiocyanate.

Glühwein und Punsch

Bei den jährlich durchgeführten Kontrollen auf den schleswig-holsteinischen Weihnachtsmärkten fallen immer wieder Glühweine, "Punsch" und ähnliche Heißgetränke auf, die einen zu geringen Alkoholgehalt oder negative sensorische Veränderungen aufweisen. Gesetzlich vorgeschrieben ist für Glühwein ein Alkoholgehalt von mind. 7 Prozent, bei allen anderen aromatisierten weinhaltigen Getränken, ein Alkoholgehalt von mind. 4,5 Prozent. Wird das Getränk jedoch zu hoch oder zu lange erhitzt und über lange Zeit warm gehalten, verfliegt nicht nur der Alkohol, sondern es tritt auch ein so genannter Kochgeschmack auf. In extremer Ausprägung kann dieser Kochton durchaus schon einmal so intensiv sein, dass er Ekel hervorruft. Die Weinkontrolle Schleswig-Holstein hat daher speziell für die Anbieter auf Weihnachtsmärkten schon vor einigen Jahren ein Merkblatt erarbeitet, in dem auf alle Punkte hingewiesen wird, die bei der sachgerechten Zubereitung und dem Ausschank von …

Weinkontrolle

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen