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Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

Landesdüngeverordnung 2022

Die geänderte Düngeverordnung des Landes Schleswig-Holstein tritt am 18. November 2022 in Kraft. Das Land leistet somit seinen Beitrag zur Umsetzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten des Bundes (AVV GeA).

Letzte Aktualisierung: 27.06.2024

Um rückwirkende EU-Strafzahlungen wegen des Verstoßes Deutschlands gegen die EU-Nitratrichtlinie zu vermeiden, hatte die Bundesregierung das Verfahren zur Ausweisung der belasteten Gebiete durch die Länder – der sogenannten „roten Gebiete“ – vereinheitlicht und auf kurzfristige Anpassung bis Ende November auf Landesebene gedrängt.

Die EU-Kommission hatte die Methodik zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete in Deutschland bemängelt und Nachbesserungen gefordert. In den roten Gebieten liegt eine besondere Belastung des Grundwassers mit Stickstoff vor. Zur Reduzierung des Eintrages und zur langfristigen Herstellung eines guten chemischen Zustandes der Grundwasserkörper gelten in diesen Gebieten besondere düngerechtliche Einschränkungen für die Landwirtschaft.

Ein Traktor fährt über ein grünes Feld.
Die Landesdüngeverordnung setzt zusätzliche düngerechtliche Auflagen für einen besseren Grundwassersschutz in Schleswig-Holstein um.

Nitratbelastete Gebiete

Insgesamt vergrößern sich die roten Gebiete in Schleswig-Holstein seit der letztmaligen Ausweisung im Dezember 2020 aufgrund der überarbeiteten AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei) von 5,4 auf 9,5 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Gründe für die Vergrößerung liegen in den methodischen Änderungen, auf welche sich die EU-Kommission und Deutschland verständigt haben. Dazu gehört die Berücksichtigung der Nitratbelastung des Grundwassers vor dem Nitratabbau (Denitrifikation), die stärkere Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten sowie aller nitratbelasteten Grundwassermessstellen und der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (nicht nur Flächen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)) innerhalb der nach hydraulisch hydrogeologischen Kriterien abgegrenzten roten Gebiete.

Unberücksichtigt bleibt die bisherige Emissionsmodellierung, mit dessen Hilfe rechnerisch der Eintragspfad von Stickstoff aus der Landwirtschaft ermittelt und bei der letztmalig durchgeführten Gebietsausweisung berücksichtigt wurde. Die EU-Kommission hatte in den Gesprächen deutliche Bedenken bei diesem Verfahren angemeldet und gefordert, die emissionsbasierte Abgrenzung zu streichen.

Bei der erneuten Gebietsausweisung wurden im Vergleich zur letzten Ausweisung der roten Gebiete im Dezember 2020 weitere 327 Messstellen berücksichtigt. Die gesamte Messstellenanzahl liegt aktuell bei 552 und soll nach der neuen AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei) auch in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2024 weiter ausgebaut werden. Ziel ist es, durch ein dichteres Messnetz auf den eintragsgefährdeten Grundwasserkörpern zukünftig eine genauere Gebietsdifferenzierung zum Schutz der Gewässer zu ermöglichen. Landwirtschaftliche Betriebe könnten somit von Auflagen entlastet werden, insofern keine nachweisliche Nitratbelastung vorliegt.

Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung auf dem Grünland
Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung auf dem Grünland.

Neue Gebietskulisse

Die neue Kulisse der nitratbelasteten Gebiete ist unter folgendem Link veröffentlicht: Feldblockfinder Schleswig-Holstein

ShapeFile (zip, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Im Gesetz- und Verodnungsblatt für Schleswig-Holstein finden Sie die Landesdüngeverordnung GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 15 vom 17. November 2022, Seiten 907 - 938

sowie hier die AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Häufige Fragen und Antworten zur Landesdüngeverordnung

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Wieso gibt es schon wieder eine neue Landesdüngeverordnung?

Mit der Änderung der Landesdüngeverordnung werden die Vorgaben der im August 2022 neu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA ) AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei) in Schleswig-Holstein umgesetzt. Hintergrund ist, dass in der AVV GeA 2022 die Vorgaben zur Gebietsausweisung geändert und die Länder verpflichtet wurden, nach diesen neuen Vorgaben eine Überarbeitung der Gebiete bis spätestens zum 30. November 2022 vorzunehmen.

Wozu dient die AVV GeA?

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA ( AVV Gebietsausweisung (PDF, 610KB, Datei ist nicht barrierefrei))) kommt die Bundesregierung den Vorgaben des § 13a Absatz 1 Satz 2 der Düngeverordnung und den Forderungen der EU-Kommission nach, die Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete zu vereinheitlichen. Es werden bundeseinheitliche Vorgaben aufgestellt, die eine rechtssichere Ausweisung von mit Nitrat belasteten und durch Phosphor eutrophierten Gebieten in allen Ländern ermöglichen sollen.

Warum wurde die AVV GeA von 2020 überarbeitet?

Nach Prüfung der Landesdüngeverordnungen von 2020 hat die EU-Kommission 2021 gegenüber der Bundesregierung Bedenken geäußert, dass die Forderungen aus dem EuGH-Urteil in Deutschland durch die AVV GeA nicht ausreichend umgesetzt werden und stellte eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Aussicht. Im Zuge der Diskussionen forderte die EU-Kommission unter anderem, dass

  • belastete Messstellen in den Nitratgebieten liegen müssen,
  • der endliche Nitratabbau im Grundwasser (Denitrifikation) bei der Gebietsausweisung berücksichtigt werden muss und
  • die landwirtschaftlichen Emissionen (Nährstoffbilanzen) bei der Gebietsausweisung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Bund hat daraufhin die AVV GeA überarbeitet. Am 8. Juli 2022 wurde die AVV GeA mit geringfügigen Änderungen durch den Bundesrat verabschiedet. Nach Veröffentlichung im Bundes-Anzeiger ist die neue VV GeA am 17. August 2022 in Kraft getreten. In der neu erlassenen AVV GeA ist vorgegeben, dass die Bundesländer in ihren Landesdüngeverordnungen die nach den neuen Maßgaben ausgewiesenen mit Nitrat belasteten (Nitratkulisse) und eutrophierten Gebiete bis spätestens zum 30. November 2022 ausweisen müssen.

Bis wann muss die Ausweisung nach den Vorgaben AVV GeA umgesetzt sein?

§ 14 Absatz 2 der AVV GeA gibt vor, dass die Länder die Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete nach Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift überprüfen und erforderliche Änderungen in den jeweiligen Landesdüngeverordnungen bis zum Ablauf des 30. November 2022 vornehmen.

Welche Folgen hätte eine Nichtausweisung der Nitratkulisse?

Wenn die Landesregierung keine Nitratkulisse ausweist oder die Nitratkulisse nachträglich aufgehoben wird, gelten die Anforderungen der Nitratkulisse für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche in den Grundwasserkörpern in schlechtem chemischen Zustand bzw. den Grundwasserkörpern mit mindestens einer nitratbelasteten Messstelle.

Was ist ein mit Nitrat belastetes Gebiet?

Ein mit Nitrat belastetes Gebiet sind Flächen, die wegen der Überschreitung der Nitratgehalte oder der Nitratgehalte vor einem stattfindenden Nitratabbau (Denitrifikation) im Grundwasser nach dem Ausweisungsverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt und ausgewiesen werden. Die Abgrenzung von mit Nitrat belasteten Gebieten von unbelasteten Gebieten erfolgt auf der Basis von an Grundwassermessstellen gemessenen Werten zu Nitratgehalten und Nitratgehalten vor Denitrifikation. Als belastet gilt eine Grundwassermessstelle gemäß AVV GeA, wenn der Nitratgehalt bzw. der Nitratgehalt vor Denitrifikation mehr als 50 Milligramm je Liter beträgt oder mehr als 37,5 Milligramm je Liter und einen steigenden Trend aufweist. Maßgebend ist hierbei der Betrachtungszeitraum der Jahre 2018 bis 2021. Die Methode, wie diese Bereiche abzugrenzen sind, ist in der AVV GeA festgelegt.

In den mit Nitrat belasteten Gebieten gelten strengere Anforderungen an die Düngung gemäß der Bundesdüngeverordnung (§13a Absatz 2 DüV) sowie der Landesdüngeverordnung (§ 4 LDüV).

Warum haben sich die mit Nitrat belasteten Gebiete seit 2017 mehrfach geändert?

Die erstmalige Gebietsausweisung erfolgte nach Maßgabe der Düngeverordnung von 2017 und bezog sich auf die gesamten Grundwasserkörper, für die nach der Wasserrahmenrichtlinie bzw. der Grundwasserverordnung ein schlechter chemischer Zustand aufgrund von Nitrat festgestellt wurde.

Im Zuge der danach stattgefundenen Verhandlungen zwischen Deutschland und der EU-Kommission zum Vertragsverletzungsverfahren gegen die EU-Nitratrichtlinie wurde zum einen eine Anpassung der Düngeverordnung und zum anderen ein einheitlicheres Vorgehen der Bundesländer bei der Gebietsausweisung gefordert. In diesem Zusammenhang wurde 2020 erstmalig eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen. Darin wurde unter anderem die sogenannte Binnendifferenzierung vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die nitratbelasteten Gebiete auf die Bereiche zu begrenzen sind, in denen der Nitratgehalt im Grundwasser mehr als 50 Milligramm je Liter beträgt oder mehr als 37,5 Milligramm je Liter und einen steigenden Trend aufweist. Zusätzlich wurde die Gebietsausweisung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beschränkt. Siedlungen, Wälder und gewerbliche Flächen wurden von der Gebietsausweisung ausgenommen. Als Resultat verkleinerten sich die mit Nitrat belasteten Gebiete in Schleswig-Holstein deutlich auf 5,4 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Nach abermaliger Prüfung der AVV GeA bzw. der Landesdüngeverordnungen durch die EU-Kommission im Jahr 2021 und den darauffolgenden Verhandlungen wurden im Sinne eines besseren Grundwasserschutzes weitere Änderungen an der AVV GeA vorgenommen. Insbesondere durch die Ausweitung des Messstellennetzes, die Einbeziehung aller roten Messstellen, die Berücksichtigung der Denitrifikation und des Wegfalls der Emissionsmodellierung zur Berücksichtigung der Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft haben sich die mit Nitrat belasteten Gebiete nach einer deutlichen Verkleinerung im Jahr 2020 nun im Jahr 2022 von 5,4 Prozent auf 9,5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche wieder vergrößert.

Wie verändert sich die Kulisse mit der neuen AVV GeA?

Die Größe der Kulisse beruht letztlich auf den Vorgaben der Bundesdüngeverordnung bzw. der AVV GeA. Hauptgrund für die Verkleinerung der Kulisse der Landesdüngeverordnung 2018 zur Landesdüngeverordnung 2020 war die vorgeschriebene Binnendifferenzierung der belasteten Grundwasserkörper. Dadurch waren Flächen auszugrenzen, die zwar in einem Grundwasserkörper in schlechtem Zustand liegen, jedoch keine Hinweise auf Belastungen anhand von Grundwasseruntersuchungen oder denitrifizierender Verhältnisse zeigten. Außerdem wurden gemäß AVV GeA von 2020 Wälder, Siedlungen und Wasserflächen von der Kulisse nicht erfasst. Anhand der 2020 zugrunde gelegten 225 Landesmessstellen ergab sich somit eine Kulisse von rund 53.000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, dies entspricht einem Anteil von 5,4 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche von Schleswig-Holstein.

Mit der LDüV 2022 und der AVV GeA 2022 ergibt sich nunmehr eine Nitratkulisse von rund 105.000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (entspricht 9,5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche Schleswig-Holsteins) und somit nahezu eine Verdoppelung der Fläche. Diese Vergrößerung hat sich im Wesentlichen durch die Erweiterung des Messnetzes von 225 auf 552 Messstellen, die Berücksichtigung der Denitrifikation und die Einbeziehung von Wasserschutzgebieten mit belastbaren Hinweisen auf eine Überschreitung von Schwellenwerten ergeben.

Das Messnetz ist auch weiterhin auszubauen und die Untersuchungen zur Denitrifikation sind auf alle vorhandenen Messstellen, die denitrifizierende Verhältnisse aufweisen, auszuweiten. Inwieweit dies in künftigen Überarbeitungen der LDüV zu Änderungen an der Kulisse führen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Welche Möglichkeiten sieht die AVV GeA für die immissionsbasierte Abgrenzung vor?

Nach der AVV GeA 2022 ist die immissionsbasierte Abgrenzung in allen Grundwasserkörpern eines Landes einheitlich durch die Anwendung eines geostatistischen Regionalisierungsverfahrens vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine ausreichende Messstellendichte entsprechend der hydrogeologischen Gegebenheiten vorhanden ist. Gemäß AVV GeA ist sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer im jeweiligen Grundwasserkörper vorhanden ist.

Diese Messstellendichte wird in Schleswig-Holstein aktuell noch nicht in allen Grundwasserköpern erreicht. Für einen solchen Fall ist in der AVV GeA eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach kann bis Ende 2028 in allen Grundwasserkörpern entweder eine Interpolation mit einem deterministischen Regionalisierungsverfahren (z.B. IDW) oder eine Abgrenzung nach hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien durchgeführt werden.

Wie wird die Immissionsbasierte Abgrenzung in Schleswig-Holstein vorgenommen?

Bei der immissionsbasierten Abgrenzung von mit Nitrat belasteten Gebieten werden in Schleswig-Holstein 416 Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes verwendet, darüber hinaus 136 Messstellen des Zusatzmessnetzes, in dem Messstellen Dritter zusammengefasst sind. Grundlage sind die gemessenen Nitratkonzentrationen im Grundwasser bzw. die gemessenen Nitratkonzentrationen vor Denitrifikation. Gemäß AVV GeA ist für die immissionsbasierte Abgrenzung der Mittelwert der Jahreshöchstwerte der Nitratkonzentrationen der letzten vier Jahre zu verwenden. Bei der überwiegenden Anzahl der berücksichtigten Messstellen liegen Messwerte für mindestens drei Jahre vor. Dies gilt insbesondere für alle Messstellen, die aufgrund der Berücksichtigung der Denitrifikation als belastet gewertet werden, hier lagen in einem Fall Messungen aus drei Jahren vor, ansonsten von vier Jahren. Sofern nur Einzelwerte zur Verfügung stehen, ist gemäß § 3 Absatz 2 AVV GeA 2022 eine Berücksichtigung ebenfalls zulässig, „wenn sie keine Ausreißer für die Region darstellen.“ Dies wurde in solchen Fällen anhand der Lage und Umgebung der Messstellen überprüft. Zudem sind sämtliche verwendeten Nitratwerte hinsichtlich Ausreißern und auf Plausibilität geprüft.

Nach Anlage 4 AVV GeA 2022 können folgende Informationen für eine Abgrenzung nach hydraulisch-hydrogeologischen Kriterien berücksichtigt werden:

  1. hydrogeologische Karten: Lage und Verbreitung hydrogeologischer Einheiten, insbesondere der obersten, jeweils genutzten beziehungsweise nutzbaren Grundwasserleiterkomplexe, mindestens jedoch bundeseinheitliche hydrologische Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 (HÜK250);
  2. naturräumliche Ausstattung, zum Beispiel die Landbedeckung;
  3. relevante hydraulisch wirksame geologische und hydrogeologische Grenzen, zum Beispiel Störungen oder das Vorhandensein schützender Deckschichten;
  4. relevante hydraulische Grenzen: natürliche und künstliche Grundwasserscheiden, Trennstromlinien, grundwasserwirksame Vorfluter und hilfsweise deren Einzugsgebietsgrenzen.

Die ebenfalls in Anlage 4 AVV GeA 2022 aufgeführten zur Anwendung geeigneten Informationen über großräumige anthropogene Störungen des Wasserhaushalts, wie zum Beispiel Infiltrationsanlagen oder Sümpfungsmaßnahmen, sind in Schleswig-Holstein irrelevant.

Anhand der vorgenannten Kriterien ist es möglich, zwischen belasteten und unbelasteten Messstellen Bereiche auszuweisen, in denen davon auszugehen ist, dass vergleichbare Verhältnisse bestehen. Auf diese Weise werden entsprechend §3 Absatz 2 AVV GeA belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt.

Wie werden die Nitrat belasteten Gebiete in Schleswig-Holstein ermittelt?

Die Gebietsausweisung erfolgt nach den Vorgaben der Bundesdüngeverordnung (DüV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Gebietsausweisung (AVV GeA 2022).

Dabei erfolgt die Abgrenzung in drei Schritten, ausgehend von den „Grundwasserkörpern in schlechtem chemischen Zustand wegen Nitrat“, den „Grundwasserkörpern mit steigendem Trend“ und den „Grundwasserkörpern in gutem chemischen Zustand, die Messstellen mit mehr als 50mg/l bzw. 37,5mg/l und steigenden Trend aufweisen“:

  1. Immissionsbasierte Abgrenzung anhand der Messstellen des sog. "Ausweisungsmessnetzes" und so genannte "Zusatzmessstellen". Grundlage sind die gemessenen Nitratkonzentrationen bzw. gemessenen Nitratkonzentrationen vor Denitrifikation im Grundwasser. Durch die Abgrenzung nach hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien werden belastete Gebiete mit Messstellen über 50 mg/L bzw. 37,5 mg/L und steigendem Trend oder entsprechenden denitrifizierenden Verhältnissen von unbelasteten Gebieten abgegrenzt.
  2. Die so ermittelten fachlich unterlegten Gebietsabgrenzungen werden mit den Flächengeometrien des InVeKoS-Katasters kombiniert. Sofern Feldblöcke zu mehr als 20 Prozent innerhalb der fachlich abgeleiteten Kulisse liegen, sind sie der Kulisse hinzuzufügen.
  3. Am Ende erfolgt eine Prüfung, ob alle als belastet geltenden Messstellen innerhalb eines „Roten Gebietes“ liegen.

Was versteht man unter Denitrifikation?

Unter Denitrifikation wird der sauerstofffreie (anaerobe) Abbau von Nitrat (NO3) über mehrere Zwischenstufen bis zum molekularen Stickstoff (N2) bezeichnet. Dieser Vorgang ist bakteriell gesteuert und stellt für die Bakterien eine Möglichkeit der Energiegewinnung dar. Da diese Form der Energiegewinnung weniger effizient ist, als die über den Sauerstoff, findet die Denitrifikation nur dann statt, wenn den Mikroorganismen für ihre Atmung kein Sauerstoff zur Verfügung steht. Da im Zuge der Denitrifikation das Nitrat und die dabei entstehenden Stickstoffverbindungen reduziert werden (Elektronen aufnehmen), müssen andere Stoffe oxidiert werden (Elektronen abgeben). Je nachdem, welche Stoffe zur Verfügung stehen, unterscheidet man zwischen einer sogenannten heterotrophen und einer autotrophen Denitrifikation. Bei der heterotrophen Denitrifikation benötigen die Bakterien organische Verbindungen (Kohlenstoffverbindungen) zum Abbau des Nitrats, bei der autotrophen Denitrifikation anorganische Verbindungen (vor allem Sulfid). Die Denitrifikation ist die einzig bedeutsame Nitratsenke im Grundwasser.

Wie kann die Denitrifikation im Grundwasser ermittelt werden?

Unsere Atmosphäre setzt sich zu rund 78 Prozent aus Stickstoff, 21 Prozent aus Sauerstoff und zu 0,9 Prozent aus Argon (sowie weiteren Edelgasen) zusammen. All diese Stoffe lösen sich auch im Niederschlagswasser und gelangen mit dem Sickerwasser bis in das Grundwasser. Die Gase Stickstoff und Argon lösen sich dabei in einem ganz bestimmten Verhältnis zueinander. Da das Endergebnis der Denitrifikation der elementare Stickstoff ist, erhöht sich im Zuge der Denitrifikation im Grundwasser die Konzentration an Stickstoff und das Verhältnis Argon zu Stickstoff ändert sich. Da elementarer Stickstoff im Grundwasser nur aufgrund der Infiltration des Sickerwassers und als Folge der Denitrifikation vorkommen kann, kann anhand der Bestimmung der Gase Argon und Stickstoff ermittelt werden, wie viel des elementaren Stickstoffs aus dem Abbau von Nitrat stammt bzw. wie viel Nitrat vor der Denitrifikation im Grundwasser gewesen ist.

Ist die Denitrifikation endlich?

Grundsätzlich ja. Die Frage, wie lange eingetragenes Nitrat abgebaut wird, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig beantwortet werden, da es derzeit keine Methode gibt, mit der dieser Wert sicher gemessen werden kann. Neben methodischen Problemen spielt hier auch die Heterogenität des Untergrundes eine bedeutsame Rolle. Sowohl anhand von Grundwasseranalysen aber auch anhand von Sedimentanalysen lässt sich ableiten, dass es Bereiche in Schleswig-Holstein gibt, die ein sehr hohes Abbauvermögens haben. Andererseits gibt es aber auch Bereiche, in denen das Abbauvermögen bereits heute weitgehend aufgebraucht ist. Eine großräumigere Messung dieses Abbaupotenzials ist aber derzeit nicht möglich. Neben den negativen Auswirkungen des Nitratabbaus ist zu berücksichtigen, dass jedes Kilogramm von den Pflanzen nicht aufgenommener Stickstoff zu unerwünschten Effekten in der Umwelt führt, entweder in Form des Nitrats oder aber seiner Abbauprodukte. Zudem ist die Herstellung von Stickstoffdünger energieaufwändig und jedes nicht in Ertrag umgesetzte Kilogramm Stickstoff stellt eine unnötige Energieverschwendung als auch unnötige Belastung der Umwelt dar.

Warum macht Schleswig-Holstein nicht von der Übergangsfrist bei der Berücksichtigung der Denitrifikation Gebrauch?

Wie von der EU-Kommission gefordert, sieht die AVV GeA die Berücksichtigung der Denitrifikation vor. In § 3 Absatz 3 der AVV GeA wird vorgegeben: „Sofern denitrifizierende Verhältnisse im Grundwasser vorliegen, erfolgt die Feststellung, ob eine Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Milligramm Nitrat je Liter oder ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens 37,5 Milligramm Nitrat je Liter vorliegen, aufgrund der Berechnung der Nitratkonzentration nach der bestverfügbaren Methodik gemäß der Grundwasserverordnung.“ Eine Übergangsregelung für die Berücksichtigung der Denitrifikation besteht in der AVV GeA nicht. Nur wenn für die betrachteten Messstellen noch keine derartigen Informationen vorliegen, sind entsprechend der Grundwasserverordnung Ausnahmen zulässig. In Schleswig-Holstein werden diese Daten bereits seit mehreren Jahren erhoben.

Die Erforderlichkeit der Berücksichtigung der Denitrifikation wurde auch bereits im Rahmen einer Klage gegen die LDüV 2018 vom Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt: „[…] Allerdings durfte sich die zuständige Behörde bei der BWP-Aktualisierung 2015 den mit der N2-Argon-Methode im Jahr 2014 gewonnenen Erkenntnissen nicht verschließen. Sie musste diese Werte bei ihrer Einschätzung berücksichtigen. Denn sie war zur Berücksichtigung dieser Daten nach Art. 20a GG und in Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) verpflichtet.“ (OVG Schleswig, 25.11.2020 (AZ 5 KN 10/20)).

Was ist unter dem Ausweisungsmessnetz und was unter Zusatzmessstellen zu verstehen?

Das Ausweisungsmessnetz umfasst die Messstellen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL-Messnetz), die Messstellen der Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA-Messnetz) und die Messstellen der Nitratrichtlinie (EU-Nitratmessnetz). Darüber hinaus können weitere Messstellen, insbesondere Messstellen von Trinkwassergewinnungen in das Ausweisungsmessnetz übernommen werden - insofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Land hat zum jetzigen Zeitpunkt lediglich landeseigene Grundwassermessstellen in das Ausweisungsmessnetz zusammengefasst. Die weiteren Messstellen werden als sogenannte Zusatzmessstellen bei der immissionsbasierten Abgrenzung berücksichtigt.  Alle Messstellen müssen im oberflächennächsten wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasserleiter verfiltert sein und den in der AVV GeA vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

In Schleswig-Holstein besteht das landesweite Ausweisungsmessnetz derzeit aus insgesamt 416 Messstellen.

Das Zusatzmessnetz enthält weitere 136 Messstellen, die bei der Gebietsabgrenzung verwendet werden. Diese 136 Messstellen sind Messstellen Dritter, insbesondere von Wasserversorgern, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 der AVV GeA entsprechen und in denen in den letzten vier Jahren qualifizierte Nitratanalysen gemacht worden sind.

Insgesamt besteht das Messnetz für die Ermittlung der mit Nitrat belasteten Gebiete somit aus 552 Messstellen.

Wo sind die Messstellenergebnisse einsehbar?

Die Daten der zugrundeliegenden Grundwassermessstellen sind im Umweltportal abrufbar ( UP-SH verfügbare Kartendienste). Aktuell sind dort die 416 Messstellen des landeseigenen Ausweisungsmessnetzes 2022 enthalten. Derzeit wird das Ausweisungsmessnetz stark erweitert. Die Karte des Ausweisungsmessnetzes (Stand 05/2024) zeigt neben dem Ausweisungsmessnetz 2022 die seit 2022 aufgenommenen Messstellen. Das Messnetz besteht aktuell aus rund 490 Messstellen. Nach Fertigstellung des Ausweisungsmessnetzes werden alle Messstellen mit Analysenergebnissen im Umweltportal abrufbar sein.

Wer ist für die Grundwasser-Messstellen und deren Überprüfung zuständig?

Die Verantwortung für das Mess- und Beobachtungswesen der Gewässerqualität liegt bei den einzelnen Bundesländern. In Schleswig-Holstein ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zuständig für die Grundwasserüberwachung, die sich aus verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen (unter anderem Nitrat-Richtlinie und Wasserrahmenrichtlinie) ergibt. In Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Küstenschutz und Nationalpark (LKN) erfolgt die Einrichtung, Pflege und Überprüfung der dafür nötigen Messnetze.

Werden die Messstellen in den Grundwasserkörpern regelmäßig kontrolliert?

Die Grundwassermessstellen werden regelmäßig auf ihre technische Funktionsfähigkeit überprüft. Im Zusammenhang mit der Entnahme von Wasserproben können technische Defekte schnell erkannt werden. Je nach Schadensbild erfolgt der Rückbau, der Ersatz oder der Neubau von Messstellen.

Worauf wird bei der Aufstellung der Grundwasser-Messstellen geachtet?

Maßgeblich für die Standortauswahl einer Messstelle, die Verwendung im Ausweisungsmessnetz finden soll, ist, dass ein landwirtschaftlicher Einfluss gegeben ist. Für diese Bewertung werden hauptsächlich die umgebenen Nutzungen anhand von Luftbildern, kartografischen Angaben und Nutzungskartierungen ermittelt und die generelle Grundwasserströmungsrichtung bestimmt.

Welche Auswirkungen haben Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete auf die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten?

Sofern innerhalb von Einzugsgebieten von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen belastbare Datengrundlagen für eine Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Milligramm Nitrat je Liter oder Nitratkonzentration von mindestens 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und einen steigenden Trend im Grundwasser vorliegen, sind die Einzugsgebiete zusätzlich als mit Nitrat belastete Gebiete mit zu berücksichtigen. Die zusätzliche Berücksichtigung der Einzugsgebiete von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen darf nicht zur Verkleinerung der mit Nitrat belasteten Gebiete herangezogen werden. Zur Bewertung der Belastungssituation in Wasserschutzgebieten wurden insbesondere die Nitratgehalte in den Förderbrunnen als auch an Grundwassermessstellen im Einzugsgebiet herangezogen.

Aufgrund dieser Vorgaben waren in Schleswig-Holstein zusätzlich zur N-Kulisse der Messstellen 9 Wasserschutzgebiete einzubeziehen. Dies sind die Wasserschutzgebiete Drei Harden, Rantrum, Rendsburg, Bad Bramstedt, Linden, Kuden, Quickborn (westl. Gebiet), Föhr-West und Föhr-Ost. Aufgrund der Lage in einem belasteten Bereich ist darüber hinaus auch das Wasserschutzgebiet Süderstapel von der Kulisse erfasst.

Was ist ein eutrophiertes Gebiet?

Als eutrophierte Gebiete gelten Einzugsgebiete von Fließgewässern und Seen, die drei Kriterien erfüllen.

  1. Der Anteil landwirtschaftlich bedingter Phosphoreinträge in einem Einzugsgebiet ist größer als 20 Prozent, wobei sich die Größe von 20 Prozent aus der EU-Rechtsprechung herleitet.
  2. Die Orientierungswerte für die ortho-Phosphat-Konzentration in Fließgewässern und die Gesamt-Phosphor-Konzentration der Oberflächengewässerverordnung werden nicht eingehalten. Diese Orientierungswerte wurden für jeden Gewässertyp aufgestellt und sind im norddeutschen Tiefland höher als im Mittelgebirge oder den Alpen, diese Werte berücksichtigen damit die naturräumlich bedingten Verhältnisse. Die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Orientierungswerte bestimmt sich aus regelmäßigen Messungen in den Oberflächengewässern.
  3. Der Zustand der Gewässerflora ist nicht gut. Hier wird auf die Ergebnisse der Wasserrahmenrichtlinie Bewertung zurückgegriffen.

Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, kann ein Einzugsgebiet in eine Kulisse der eutrophierten Gebiete aufgenommen werden. Um hier Härten zu vermeiden, muss zudem der flächenspezifische Phosphoreintrag aus der Landwirtschaft einen Schwellenwert überschreiten, da Phosphoreinträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht vollständig vermeidbar sind. Diese Schwellenwerten sind im norddeutschen Tiefland niedriger, weil hier der Haupteintrag über das leichter bioverfügbare Dränage-Wasser erfolgt. Im Mittelgebirge und der Alpenregion sind die Werte höher, weil hier der Haupteintrag über Erosion erfolgt und diese Einträge nicht unmittelbar bioverfügbar sind.

Warum werden in Schleswig-Holstein keine eutrophierten Gebiete ausgewiesen?

Auf die Ausweisung eutrophierter Gebiete, das sind mit Phosphor überversorgte Einzugsgebiete von Fließgewässern und Seen nach § 13 a Abs. 1 Nr. 4 DüV--Bundesdüngeverordnung, wird weiterhin verzichtet. In der Folge sind bei der Düngung die Gewässerabstände - je nach Hangneigung – nach den bundesrechtlichen Vorgaben der DüV--Bundesdüngeverordnung (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 4) landesweit zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Betroffenheit von an Gewässer grenzenden landwirtschaftlichen Flächen an 3,5 Prozent der Uferlänge der Gewässer Schleswig-Holsteins, d.h. an bis zu 1.500 Kilometern Uferlänge, vorwiegend im Östlichen Hügelland. Landesweit ist an allen Gewässern ein Abstand von 5 Metern bei der Düngung einzuhalten, wenn keine Exakttechnik eingesetzt wird.

Dieser Weg wird gewählt, weil die Binnengewässer landesweit eutrophiert sind und vor allem Abstandserhöhungen bei der Düngung als kurzfristig wirksam eingeschätzt werden. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gehen bei den Fließgewässern gleichermaßen vor. Der Phosphor-Austrag von landwirtschaftlichen Flächen soll durch eine stärkere Durchsetzung der bestehenden Regelungen insbesondere an hängigen Flächen sowie einen Ausbau der Düngeberatung gemindert werden.

Wie oft müssen die Bundesländer die Gebietsausweisungen überprüfen?

Entsprechend der Vorgabe der Bundesdüngeverordnung müssen die Bundesländer die Landesdüngeverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren zum 31. Dezember zu überprüfen und sofern erforderlich anzupassen.

Können sich Betriebe mit entsprechenden Nachweisen zur Düngung/Nmin-Werten/Bilanzen von den zusätzlichen Regelungen des § 13a DüV--Bundesdüngeverordnung befreien lassen?

Nein, derzeit bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten landwirtschaftliche Betriebe von einzelnen Maßnahmen zu befreien. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) setzt sich auf Bundesebene weiter dafür ein, dass zukünftig Maßnahmendifferenzierungen für besonders gewässerschonende Betriebe eingeführt werden.

Lediglich Betriebe die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, sind von den Maßnahmen Reduktion des ermittelten Düngebedarfs um 20 Prozent und flächenspezifische 170 kg N Obergrenze (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 DüV--Bundesdüngeverordnung) befreit.

Ist geplant, die Daten aus ENDO-SHlektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation / Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Schleswig-Holstein für die Ausweisung der N-Kulisse heranzuziehen?

Die Daten aus ENDO-SHlektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation / Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Schleswig-Holstein werden zukünftig für ein bundesweites Monitoring der Düngeverordnung dem Thünen-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Ziel des Monitorings ist es, räumlich differenzierte Aussagen über die bisher getroffenen Maßnahmen auf die chemische Qualität der Grund- und Oberflächengewässer in Deutschland zu ermitteln. Auf Basis der Resultate können zukünftig Interpretationen vorgenommen und nachjustiert werden. Aktuell lehnt die EU-Kommission die Verwendung von Monitoring-Ergebnissen (Emissionsmodellierung) für die Gebietsausweisung ab.

Wo können LandwirtInnen nachsehen und erfahren, ob ihre Flächen in der N-Kulisse liegen?

Wie schon seit der Novellierung der DüV--Bundesdüngeverordnung im Jahr 2020 gelten zusätzlich zu den dort genannten Maßnahmen mindestens zwei weitere länderspezifische Maßnahmen. Nach DüV--Bundesdüngeverordnung gehören hierzu unter anderem die Reduktion des ermittelten Stickstoffbedarfswertes um minus 20 Prozent, die flächenspezifische Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamt-Stickstoff aus organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie das Anbaugebot für Zwischenfrüchte.

In Schleswig-Holstein gelten zusätzlich drei weitere länderspezifische Maßnahmen: Die Teilnahme an einer Pflichtberatung innerhalb eines Dreijahreszeitraums bei Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, die Analyse von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln vor der Aufbringung auf Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden und die unverzügliche Einarbeitung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln innerhalb von einer Stunde nach ihrer Aufbringung auf unbestelltem Ackerland.

Mit der aktuellen Neuausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete sind keine zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen erlassen worden.

Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberinnen, die von der Neuausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete vom 18. November 2022 erstmals betroffen sind, müssen nach der Landesdüngeverordnung an einer Pflichtberatung bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2023 teilgenommen haben. Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberinnen, die Flächen bereits vor der Neuausweisung in einem mit Nitrat belasteten Gebiet bewirtschaftet haben, müssen diesen Nachweis bereits seit dem 1. Januar 2022 der zuständigen Behörden auf Nachfrage vorlegen.

Müssen ökologisch oder extensiv wirtschaftende Betriebe die zusätzlichen Regelungen des § 13a DüV--Bundesdüngeverordnung ebenfalls einhalten?

Ja, grundsätzlich sind die verschärften düngerechtlichen Maßnahmen auch von ökologisch oder extensiv wirtschaftenden Betrieben einzuhalten. Betriebe können jedoch von einzelnen Maßnahmen ausgenommen sein, wenn Befreiungstatbestände nach § 10 Abs. 3 DüV oder § 13a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 jeweils der zweite Halbsatz DüV--Bundesdüngeverordnungs vorliegen (beispielsweise Reduktion des Düngebedarfs um 20 Prozent).

Was ist mit den Betrieben, die auch noch von anderen Gebietskulissen betroffen sind (z. B. WSG, NSG, usw.)?

Betriebe, die auch von anderen Gebietskulissen wie beispielsweise Wasserschutzgebieten betroffen sind, müssen die Regelungen dieser Schutzgebiete ebenfalls einhalten. Im Hinblick auf Wasserschutzgebiete wird eine Harmonisierung der in den Wasserschutzgebietsverordnungen geregelten Düngeanforderungen mit der aktuellen DüV--Bundesdüngeverordnungs 2020 angestrebt.

Sind Betriebe, die an der Gewässer- oder Grundwasserschutzberatung teilnehmen, von den zusätzlichen Regelungen des § 13a DüV--Bundesdüngeverordnung ausgenommen?

Nein, die Teilnahme an einer freiwilligen Gewässerschutzberatung hat keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Maßnahmen.

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