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Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

FAQ zur Dürrehilfe 2018/2019

Weitere FAQ und Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.

Letzte Aktualisierung: 18.10.2018

Antrag allgemein

Frage: Kann ich meinen Antrag nach dem Einreichen noch einmal ändern? Muss ich dann einen neuen Datenbegleitschein dem LLUR zusenden?

Antwort: Eine Änderung ist nach dem Einreichen nicht mehr möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit innerhalb der Antragsfrist einen weiteren kompletten Antrag zu stellen. Damit wird der zuerst eingereichte Antrag ungültig. Dann ist der neu erstellte Datenbegleitschein dem LLUR fristgerecht zukommen zu lassen.

Frage: Ich habe den Betrieb 2018 von meinem Vater übernommen und bisher noch keinen eigenen Buchführungsabschluss gemacht. Wie kann ich dennoch die Dürrehilfe beantragen?

Antwort: Geben Sie unter "Angaben zum Betrieb" an, dass Sie den Betrieb nach 2014 übernommen oder neu gegründet haben und geben Sie das Gründungsjahr (hier 2018) ein. Nutzen Sie für die Berechnung des Naturalschadens, des monetären Schadens, der Prosperität und des Cash flow III die Nachweise des Übergebers des Betriebes (hier: Vater) und reichen die entsprechenden Unterlagen ein.
Sollten Ihnen bei einer Existenzneugründung keine Angaben aus der Vergangenheit zur Verfügung stehen, begründen Sie diesen Tatbestand unter "Angaben zum Ertrag" im Feld "Angaben zum Dürreschaden". In diesem Fall müssen sie mit geschätzten Werten arbeiten und in die Felder Prosperität und Cash flow III eine Null eintragen, um mit der Antragstellung fortfahren zu können. Die Angaben zu diesen Feldern müssen Sie nach Vorlage eines eigenen Buchabschlusses/Einkommenssteuererklärung nachreichen. Gegebenenfalls werden sie von einer Abschlagszahlung ausgeschlossen.

Angaben zum Ertrag

Frage: Wie gebe ich in dem Kapitel "Angaben zum Ertrag" an, wenn ich auf manchen Flächen in 2018 mehrere Kulturen nacheinander angebaut und abgeerntet habe?

Antwort: Jeder Hektar kann nur mit einer Kulturart "belegt" werden. Das heißt eine Doppelbelegung eines Hektars mit zwei oder mehreren Kulturarten ist ausgeschlossen.

Frage: In der Ertragsschätzung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein fehlen einige Werte, wie z.B. die Erträge für Ganzpflanzensilage (GPS), welche nur aufgrund der Dürre vorzeitig als GPS geerntet worden ist. Eigentlich sollte das Getreide gedroschen werden.

Antwort: Sollte das Getreide ursprünglich gedroschen werden, und lässt sich dies über Getreideverkäufe aus der Buchführung der vergangenen Jahre ableiten, kann hilfsweise der Kornertrag der jeweiligen Getreideart angesetzt werden. Ist also eine Weizen-GPS anstatt eines sonst üblichen Drusches erfolgt, ist der Weizen Kornertrag ansetzbar.

Berechnung des monetären Schadens


Frage: Muss ich meinen jetzt geschätzten Schaden beim Nachreichen der Unterlagen für das Wirtschaftsjahr 2018/19 anpassen?

Antwort: Ja, Ihre Angaben zu dem von Ihnen ermittelten Dürreschaden beruhen auf der Vergangenheit und dienen lediglich für die Vorauszahlung 2018. In der abschließenden Prüfung Ihres Antrages im nächsten Jahr ist jedoch das Wirtschaftsjahr 2018/19 ausschlagge-bend. Daher muss eine detaillierte Berechnung des monetären Schadens im Jahr 2019 nachgereicht werden.

Frage: Zählen zu den Kosten für den Futterzukauf auch Transportkosten?

Antwort: Ja, aber nur, wenn der Transport nicht durch das antragstellende Unternehmen durchgeführt wurde. Eigenleistungen sind nicht anrechenbar.

Privatvermögen

Frage: Muss auch das Privatvermögen von Ehepartnern oder Lebensgefährten angegeben werden?

Antwort: Ja, das Kriterium "Privatvermögen" bezieht sich wie die Prosperität auch auf den Ehepartner oder Lebensgefährten.

Frage: Wird das Betriebskonto bei der Berechnung berücksichtigt?

Antwort: Das Betriebskonto wird grundsätzlich nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Es wird nach Betriebs- und Privatvermögen differenziert, solange es getrennte Betriebs- und Privatkonten gibt. Gibt es lediglich ein Girokonto, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wurde, wird dieses zum Privatvermögen gezählt und das Guthaben muss folglich im Antrag angegeben werden.

Frage: Werden Schulden auf einzelnen Konten dem Guthaben auf anderen Konten gegengerechnet? Zum Beispiel: Aktien im Wert von 100.000 Euro & -50.000 Euro auf dem Girokonto = 50.000 Euro Privatguthaben?

Antwort: Nein, ein gegenseitiges Aufrechnen von Guthaben ist nicht möglich.

Frage: Muss ich den Nachweis des kurzfristig verwertbaren Vermögens für alle meine Gesellschafter erbringen?

Antwort: Der Nachweis ist für alle Gesellschafter notwendig, die jeweils über Gesellschafteranteile von mehr als 10 Prozent verfügen. Sollten alle Gesellschafter über Anteile unter 10 Prozent verfügen, ist der Nachweis für die Gesellschafter mit den drei größten Gesellschaftsanteilen zu führen.

Frage: Wir haben 50 Gesellschafter, die alle den gleichen Gesellschafteranteil halten. Wer zählt dann zu den drei größten Gesellschaftern?

Antwort: Verfügen alle Gesellschafter einer juristischen Person über den gleichen Gesellschafteranteil und liegt dieser unter 10 Prozent, ist der Nachweis für die Personen nötig, die einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausüben. Das sind Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder.

Frage: Wir können leider für einen Gesellschafter keine Angaben zum kurzfristig verwertbaren Vermögen liefern, da dieser nicht bereit ist, uns die entsprechenden Informationen zu geben. Mit welcher Folge muss ich nun rechnen?

Antwort: Wenn der Gesellschafter zu dem Personenkreis gehört, für den der Nachweis notwendig ist, muss der Nachweis unbedingt geführt werden. Anderenfalls wird die Dürrehilfe abgelehnt.

Frage: Zählt ein Bausparvertrag auch zum kurzfristig verwertbaren Vermögen?

Antwort: Ja, sofern eine Auszahlung des angesparten Guthabens möglich ist oder keine Sperrfristen laufen. Gegebenenfalls lassen Sie sich eine Bestätigung Ihrer Bausparkasse geben.

Frage: Wir haben einen Bausparvertrag zur Absicherung eines laufenden Kreditvertrages angegeben. Muss ich diesen Bausparer bei der Dürrehilfe trotzdem anrechnen?
Antwort: Nein, soweit aus den Kreditunterlagen ihres Kreditinstitutes dies eindeutig hervorgeht.

Frage: Das Vermögen ist für den Gesellschafter und dessen Ehegatten anzugeben. Gilt dies auch, wenn Gütertrennung vereinbart wurde?

Antwort: Ja.

Frage: Wir (Familienbetrieb) sollen unsere privaten Vermögensverhältnisse zum 30. Juni 2018 angeben. Nun wurden aber danach von meinem Girokonto erhebliche Zahlungen getätigt, teilweise auch Umbuchungen auf das Betriebskonto. Kann ich den geminderten Kontostand angeben?

Antwort: Nein, es gilt ausschließlich der Stichtag 30. Juni 2018.

Prosperität

Frage: Was passiert, wenn ich für einzelne Genossen unserer e.G. keine Angaben zu deren Einkommen liefere, beispielsweise weil diese sich verweigern oder kurzfristig nicht erreichbar sind?

Antwort: Prinzipiell muss der Nachweis von allen Gesellschaftern (einschließlich Genossenschaftsmitglieder oder Aktionären) beigebracht werden. Wird von einzelnen Gesellschaftern keine Angabe zu den Einkommensverhältnissen gemacht, dann wird die Dürrehilfe um den Prozentsatz gekürzt, den diese Gesellschafter repräsentieren.

Frage: Was passiert, wenn das Einkommen die Prosperitätsgrenze von 120.000 Euro bei Verheirateten bzw. 90.000 Euro bei Ledigen überschreitet?

Antwort: Die Dürrehilfe wird in diesem Fall um den Prozentsatz gekürzt, den diese Gesellschafter bzw. die haftenden natürlichen Personen repräsentieren.

Existenzgefährdung

Frage: Werden verbundene Unternehmen bei der Berechnung des "Cash Flow III" berücksichtigt?

Antwort: Die verbundenen Unternehmen werden unter Ziffer 2.2 der Dürrerichtlinie, wo geregelt wird, wann eine Existenzgefährdung vorliegt, aufgeführt. Danach sind diese verbundenen Unternehmen als Einheit zu betrachten, was für die Cash-Flow III-Berechnung bedeutet, dass die Ergebnisse dieser Unternehmen zusammenzufassen sind.

Sofern es sich um anteilige Unternehmensbeteiligungen handelt, ist der entsprechende Anteil bei der Berechnung des Cash-Flow III zu berücksichtigen.
Beispiel: Dürreantragsteller A hat für seinen Betrieb einen Cash-Flow III von 5.000 Euro.
Weiterhin ist er an einem Unternehmen B zu 70 Prozent beteiligt, welches einen Cash-Flow III von 10.000 Euro hat. Danach errechnet sich der verbundene Cash-Flow III wie folgt:
5.000 Euro Betrieb A + 7.000 Euro Betrieb B (70 Prozent von 10.000 Euro) = 12.000 Euro

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