Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/19 Zuwendungen für den finanziellen Teilausgleich von dürrebedingten Ertragsausfällen an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, die unmittelbar durch das Dürreereignis verursacht wurden. Es gilt das Betriebssitz-Prinzip. Dürreschäden an Kulturflächen außerhalb Schleswig-Holsteins, die Betrieben mit Betriebssitz in Schleswig-Holstein entstanden sind, können mit der Dürrehilfe 2018 entschädigt werden.
Grundsätzlich sind diejenigen finanziellen bzw. monetären Schäden beihilfefähig, die durch die Dürre entstanden sind bzw. im laufenden Wirtschaftsjahr noch entstehen werden - zum Beispiel ein Rückgang der Verkaufserlöse aufgrund der geringeren Erntemengen oder zusätzliche Kosten durch Futterzukäufe.
Eine genauere Ermittlung dieser Dürreschäden wird erst im nächsten Sommer auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2018/19 möglich sein. Es ist selbst bei vergleichbarem Naturalschaden bzw. Ernterückgang davon auszugehen, dass die Höhe der finanziellen bzw. monetären Dürreschäden von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ausfällt.
Aktuell steht im Interesse einer schnellen und einfachen Hilfe die Auszahlung eines Vorschusses auf die endgültige Dürrehilfe an. Hierzu ist ein Online-Antrag erforderlich. Der Vorschuss wird allerdings zurückgefordert, wenn in 2019 keine vervollständigten Unterlagen auf der Grundlage des Jahresabschlusses vorgelegt werden. Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung oder § 13a Landwirte können beim Ausfüllen der Berechnungstabellen im Anhang teilweise auf statistische Angaben zurückgreifen (erst in 2019 für 2018 verfügbar).