Navigation und Service

Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

FAQ Dürrehilfe

Bund und Land gewähren unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen für dürregeschädigte landwirtschaftliche Betriebe.

Letzte Aktualisierung: 12.10.2018

Häufige Fragen und Antworten zu Dürrehilfen

list

Was ist die Dürrehilfe?

Die „Dürrehilfe“ ist eine sogenannte „Billigkeitsleistung“ des Staates. Die einzelnen Regelungen basieren auf einer Verwaltungsvereinbarung vom 2.Oktober 2018 zwischen dem Bund und den Ländern. In Schleswig-Holstein gilt entsprechend die Landesrichtlinie „Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/19“.  Die Hilfsprogramme der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen beziehen sich auf Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind.

Wer ist hilfeberechtigt?

Unternehmen beziehungsweise Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus. Forstbetriebe können keinen Antrag stellen. Das Unternehmen muss seinen Betriebssitz in Schleswig-Holstein haben.

Welche Schäden sind beihilfefähig?

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/19 Zuwendungen für den finanziellen Teilausgleich von dürrebedingten Ertragsausfällen an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, die unmittelbar durch das Dürreereignis verursacht wurden. Es gilt das Betriebssitz-Prinzip. Dürreschäden an Kulturflächen außerhalb Schleswig-Holsteins, die Betrieben mit Betriebssitz in Schleswig-Holstein entstanden sind, können mit der Dürrehilfe 2018 entschädigt werden.

Grundsätzlich sind diejenigen finanziellen bzw. monetären Schäden beihilfefähig, die durch die Dürre entstanden sind bzw. im laufenden Wirtschaftsjahr noch entstehen werden - zum Beispiel ein Rückgang der Verkaufserlöse aufgrund der geringeren Erntemengen oder zusätzliche Kosten durch Futterzukäufe.

Eine genauere Ermittlung dieser Dürreschäden wird erst im nächsten Sommer auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2018/19 möglich sein. Es ist selbst bei vergleichbarem Naturalschaden bzw. Ernterückgang davon auszugehen, dass die Höhe der finanziellen bzw. monetären Dürreschäden von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ausfällt.

Aktuell steht im Interesse einer schnellen und einfachen Hilfe die Auszahlung eines Vorschusses auf die endgültige Dürrehilfe an. Hierzu ist ein Online-Antrag erforderlich. Der Vorschuss wird allerdings zurückgefordert, wenn in 2019 keine vervollständigten Unterlagen auf der Grundlage des Jahresabschlusses vorgelegt werden. Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung oder § 13a Landwirte können beim Ausfüllen der Berechnungstabellen im Anhang teilweise auf statistische Angaben zurückgreifen (erst in 2019 für 2018 verfügbar).

In welcher Form wird die Dürrehilfe gewährt?

Die Dürrehilfe wird als ein Geldbetrag ausgezahlt und ist nicht etwa an einen Kredit gebunden beziehungsweise an eine Zinsverbilligung für einen Kredit.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um einen Vorschuss zu erhalten?

Grundsätzlich müssen alle Bedingungen erfüllt werden, die später auch für die vollständige Auszahlung der Dürrehilfe erfüllt sein müssen. Lediglich die Höhe der Dürrehilfe wird erst in 2019 auf der Grundlage des endgültigen finanziellen Schadens berechnet. Falls die endgültige Höhe des Schadens kleiner sein sollte als der Vorschuss – z.B., wenn sich die Milchpreise sehr günstig entwickelt haben sollten – wird der Vorschuss beziehungsweise ein Teil davon zurückgefordert.

Wie hoch ist der Vorschuss bzw. Abschlag für meinen Betrieb?

Die Höhe der Vorschüsse wird nach Antragsschluss festgelegt, wenn genauere Informationen über den gesamten Umfang der beantragten Hilfen vorliegen. Angestrebt wird ein Vorschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent der geschätzten Gesamthilfen.

Wann wird der Abschlag ausgezahlt?

Der Abschlag wird im Dezember 2018 ausgezahlt. Im November werden die Anträge auf Plausibilität geprüft. Eine genauere Überprüfung erfolgt bis zur Schlusszahlung im Dezember 2019.

Welche Bedingungen gelten für die Dürrehilfe allgemein?

Hilfeberechtigt sind grundsätzlich Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus, die durch die Dürre in ihrer Existenz bedroht sind und nicht über höheres Privatvermögen verfügen. Damit ein Betrieb hilfeberechtigt ist, muss dieser eine Reihe von Kriterien erfüllen. Diese Kriterien werden im Online-Antrag abgefragt.

Die Antragsteller müssen zu den verschiedenen Kriterien entweder Belege übersenden (vorerst nur den jüngsten Steuerbescheid, später z.B. auch Auszüge aus dem Jahresabschluss 2018/19) oder eine Selbstauskunft geben (z.B. über die Ernteschäden auf ihrem Betrieb). Die Selbstauskunft kann von der Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mit vorhandenen Daten über den Betrieb (z.B. aus dem Sammelantrag) oder durch Nachfragen (z.B. bei Steuerbehörden) überprüft werden.

Wird die Dürrehilfe, die ich erhalte, veröffentlicht?

Sollte die Dürrehilfe im Einzelfall den Betrag von 60.000 Euro übersteigen, werden der Name des Begünstigten und der Hilfebetrag auf der Beihilfe-Transparenz-Website der EU-Kommission veröffentlicht.

Kann ich auch erst im nächsten Jahr einen Antrag auf Dürrehilfe stellen?

Nein. Generell ist der Antragsschluss für Dürrehilfen am 14. Dezember 2018. Wenn Sie eine Abschlagszahlung in 2018 erhalten möchten, müssen Sie Ihren Antrag bis zum 2. November 2018 stellen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Informationen zur Dürrehilfe sowie kurzfristig notwendige Änderungen finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/duerrehilfe. Für diejenigen Antragstellerinnen und Antragssteller, die selbst nicht über einen Internetzugang verfügen, wird im LLUR in Flintbek während der üblichen Geschäftszeiten ein internetfähiger PC für die Antragstellung zur Verfügung gestellt.

Die Bearbeitung und Prüfung der Anträge erfolgt in den zuständigen regionalen Außenstellen des LLUR. Von diesen zuständigen Stellen erhalten die Antragstellerinnen und Antragssteller auch einen Zwischenbescheid über die gewährten Vorschüsse bzw. den abschließenden Bescheid über die endgültige Höhe der Dürrehilfe.

Welche Angaben müssen zusätzlich über den postalischen Weg erfolgen?

Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller muss den im Online-Antrag angegebenen „Daten-Begleitschein“ ausfüllen. Er ist von den Antragstellern und ihren Ehegatten, sofern diese Mitunternehmer sind, zu unterschreiben. Bei einer GbR unterzeichnen alle vertretungsberechtigten Mitunternehmer. Bei juristischen Personen ist der Antrag von der mit der Geschäftsführung beauftragten Person zu unterschreiben.

Dieser „Datenbegleitschein“ ist postalisch, zusammen mit dem jüngsten Einkommensteuerbescheid, an die zuständige regionale Außenstelle des LLUR zu schicken (Stichwort „Dürrehilfe“). Bei getrennt veranlagten Ehepaaren sind beide jüngsten Steuerbescheide einzureichen.

Die Adressen der LLUR-Außenstellen:

  • Flintbek (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek)
  • Lübeck (Meesenring 9, 23566 Lübeck)
  • Itzehoe (Breitenburger Straße 25, 25524 Itzehoe)
  • Flensburg (Bahnhofstraße 38, 24937 Flensburg

Weitere FAQ und Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages

Detaillierte Informationen und Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages auf Dürrehilfe können Sie dem nachfolgenden Dokument entnehmen:

Weitere FAQ und Erläuterungen zum Antrag auf Dürrehilfe

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen