Raumordnungsverfahren zur Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung
Die Landesplanung hat für die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis wurde am 6. Mai 2014 der Öffentlichkeit vorgestellt.
Letzte Aktualisierung: 25.04.2022
Fragen und Antworten
Was spricht für die gewählte Streckenführung, was waren die Alternativen? Und wer trägt die Kosten? Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Raumordnungsverfahren. mehr lesen
Die raumverträglichste Trasse
Abweichend von der bisher vorhandenen 75 Kilometer langen Bestandsstrecke umfasst die als raumverträglichste Trasse festgestellte Streckenführung etwa 55 Kilometer Neubaustrecke.
Da ein ausschließlicher Ausbau der Bestandstrasse die Bäderorte stark durch Lärm, Schall und Erschütterungen belasten würde, wurden alternative Trassenvarianten, die Ortslagen umfahren und die Lärmbelastung verringern, als raumverträglicher festgestellt.
Auch durch eine weitgehende Bündelung der Schienentrasse mit der Autobahn 1 kann der Güter- und Personenfernverkehr von den Tourismuszentren ferngehalten werden.
Die Landesplanung hat sich außerdem dafür ausgesprochen, die Bestandstrasse im Bereich der Bäderorte zeitnah stillzulegen und die künftige Streckenführung nach Skandinavien räumlich zu konzentrieren. Um den stillgelegten Schienenverkehr im Bereich der Bäderorte auszugleichen, wird der Einsatz von Zubringerkonzepten geprüft.
Mit den Umfahrungen von Ratekau (Karte), Lensahn (Karte) und Großenbrode (Karte) sollen weitere räumliche Optimierungen vorgenommen werden. Diese müssen in der anschließenden Planfeststellung jedoch weiter geprüft werden, um Risiken für besonders geschützte Arten und Lebensräume auszuschließen oder ausreichend zu minimieren.
Starke Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Raumordnungsverfahren haben viele Bürger ihre Betroffenheit geäußert und negative Konsequenzen erläutert. Sie haben damit einen großen Beitrag zu einer umfassenden Aufarbeitung aller raumrelevanten Aspekte geleistet. Die Belange der Menschen vor Ort waren ausdrücklich Gegenstand der planerischen Abwägung. Ein Raumordnungsverfahren kann und darf jedoch nicht über die Belange Einzelner entscheiden. Das ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten.
So geht es weiter
Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Vorhabenträgerin das Planfeststellungsverfahren. Anhörungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt.
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