Landesplanung - Leitlinien zur Entwicklung des Grenzhandels
Letzte Aktualisierung: 05.04.2022
Seit April 2019 gelten neue Leitlinien für die räumliche Steuerung des Grenzhandels in Schleswig-Holstein, an denen sich betroffene Kommunen bei ihren Planungen orientieren sollen. Die Leitlinien haben den Rechtscharakter eines „letter of intent“ und zeigen einen aus Sicht der Landesplanung denkbaren Korridor auf, wie sich der Grenzhandel qualitativ und quantitativ weiterentwickeln kann. Die Landesplanung wendet die neuen Leitlinien in Ergänzung zu den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans an.
Mit den neuen Leitlinien wurde auf die aktuelle Situation des Grenzhandels reagiert (u.a. Steuergesetzgebung in Dänemark, Dosenpfand- und Maut-Regelung) sowie auf Entwicklungen zur Verbesserung der Standortqualität. Der Grenzhandel soll mit Hilfe der neuen Leitlinie auch weiterhin unter verkehrlichen, ökologischen und planerischen Gesichtspunkten regionsverträglich gestaltet werden können.
Die Änderungen gegenüber den bestehenden Leitlinien betreffen unter anderen die Definition der Grenzhandelssortimente und Grenzhandelsgemeinden sowie den Entwicklungsrahmen für die Größenordnung der zulässigen Verkaufsflächen der Grenzhandelsstandorte in den Grenzhandelsgemeinden. Außerdem konkretisieren die neuen Leitlinien die Größenordnung zulässiger Randsortimente.
Grenzhandel ist besonders
Mit den Leitlinien wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Grenzhandel aufgrund seiner Charakteristika einen Sonderfall des stationären Einzelhandels in Schleswig-Holstein an der Staatsgrenze zum Königreich Dänemark darstellt. Die Grenzhandelsbetriebe im Sinne der Leitlinien treten grundsätzlich nicht in eine direkte Konkurrenz zu den strukturprägenden Lebensmittelbetrieben in ihrem näheren Umfeld. Städtebaulich und strukturell negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche sowie die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen sind durch die Ansiedlung und/oder Erweiterung von Grenzhandelsbetrieben im Sinne der Leitlinien regelmäßig nicht zu erwarten.
Die Leitlinien dienen ausschließlich der räumlichen Steuerung des Grenzhandels und haben keinerlei Auswirkungen auf weitere den stationären Einzelhandel betreffende Sonderregelungen, wie zum Beispiel Sonntagsöffnungszeiten nach dem Ladenöffnungszeitengesetz oder die Dosenpfandregelung.
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