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Thema : Landesentwicklungsplan

Raumordnungspläne: Inhalte und Verfahren

Zu den wichtigsten Aufgaben der Raumordnung gehört es, Raumordnungspläne aufzustellen und fortzuschreiben. In Schleswig-Holstein gibt es den Landesentwicklungsplan (LEP) als landesweiten Raumordnungsplan und zurzeit noch fünf, zukünftig aber nur noch drei Regionalpläne.

Letzte Aktualisierung: 30.10.2020

Der Landesentwicklungsplan enthält als "Dachplan" landesweit einheitliche Rahmenvorgaben. Die Regionalpläne entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan, konkretisieren die Vorgaben und berücksichtigen regionale Besonderheiten der verschiedenen Planungsräume.

Die Raumordnungspläne bestehen aus einem Textteil und einer Karte. In einem Umweltbericht wird beschrieben und bewertet, welche voraussichtlich erheblichen Auswirkungen die Durchführung der Pläne auf die Umwelt haben wird.

Zu den geltenden Raumordnungsplänen in Schleswig-Holstein

Ziele und Grundsätze

Die Raumordnungspläne stellen Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung auf. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben. Sie sind vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen und im Text oder der Karte des Raumordnungsplans verbindlich festgelegt. Sie sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Bauleitplanung muss an die Ziele der Raumordnung angepasst werden.

Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie sind von öffentlichen Planungsträgern im Rahmen von Abwägungen zu berücksichtigen. In den Raumordnungsplänen ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Ziel der Raumordnung handelt, das beachtet werden muss, oder um einen Grundsatz der Raumordnung, der bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.

Die Raumordnungspläne stellen die angestrebte Raumstruktur für das Land und die jeweiligen Planungsräume dar. Sie treffen unter anderem Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, zum Beispiel Siedlungsachsen, und zur Freiraumstruktur sowie zu Standorten oder Trassen, die für die Infrastruktur gesichert werden sollen.

Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete

Wichtige Instrumente sind unter anderem Festlegungen von Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebieten, zum Beispiel für Windenergie, Gewässerschutz oder Natur und Erholung. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind dort ausgeschlossen, wenn sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

In Vorbehaltsgebieten ist solchen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen der Gebiete bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen.

Sollen Nutzungen nur innerhalb eines bestimmten Gebiets erfolgen, dann werden in den Raumordnungsplänen dafür Eignungsgebiete festgelegt. Hier dürfen ihnen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. An anderen Stellen im Planungsraum sind die Nutzungen und Maßnahmen ausgeschlossen.

Aufstellungsverfahren

Der Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne werden von der Landesplanungsbehörde erstellt. Wenn ein Raumordnungsplan geändert oder neu aufgestellt wird, legt die Landesplanungsbehörde einen Entwurf dazu vor. Dieser wird vorab mit den anderen Ministerien auf Landesebene abgestimmt und dann von der Landesregierung als offizieller Entwurf bestätigt.

Anhörung und Beteiligung

Anschließend beginnt ein mehrmonatiges Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, in dem unter anderem die Kreise, Städte und Gemeinden sowie Kammern, Verbände und Vereine, Nachbarländer und -staaten, aber auch Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Planentwurf zu äußern. Ihre Bedenken und Vorschläge werden anschließend geprüft und abgewogen. Bei Bedarf wird der Planentwurf geändert. Bei erheblichen Änderungen, die die Grundsätze der Planung berühren, muss zum geänderten Planentwurf noch einmal ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.

Landesplanungsrat und Landtag

Der überarbeitete Entwurf wird anschließend erneut mit den Ministerien auf Landesebene abgestimmt. Bevor die Landesregierung den neuen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung beschließt, ist noch der Landesplanungsrat zu beteiligen. Beim Landesentwicklungsplan muss außerdem der Landtag zustimmen.

Landesplanungsrat

Inkrafttreten

Der Plan tritt in Kraft, wenn er im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht ist.

Bindungswirkung der Raumordnungspläne

Neubau eines Einfamilienhauses in einem Neubaugebiet

Die Raumordnungspläne mit ihren Zielen und Grundsätzen sind für alle öffentlichen Planungsträger bindend, d.h. für die öffentliche Verwaltung und für Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Städte und Gemeinden, die einen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan aufstellen, müssen die Ziele und Grundsätze beachten oder berücksichtigen. Dies stellt keinen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar, denn es werden nur dort Grenzen gesetzt, wo es um übergeordnete Interessen geht.

Bürgerinnen und Bürger sind von den Raumordnungsplänen nicht direkt betroffen. Indirekt können die Ziele und Grundsätze der Raumordnung aber Auswirkungen haben, denn über die Bauleitplanung wird zum Beispiel festgelegt, wo sie bauen können, wo Gewerbe entstehen kann oder wo es Einkaufsmöglichkeiten gibt.

Stellungnahmen zu Bauleitplänen

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