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Thema : Lärmschutz

Bewertung der Lärmsituation


Eine auf die Lärmsituation der Gemeinde angestimmte Bewertung der Lärmsituation ist eine Grundlage des Lärmaktionsplans. Grundlage für den Lärmaktionsplan sind die Lärmkarten mit der Bestandsaufnahme der Lärmsituation an den Hauptverkehrswegen und in den Ballungsräumen.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2022

Höhe der Lärmpegel

Die Ermittlung der in den Lärmkarten dargestellten Lärmpegel basiert auf neuen EU-harmonisierten Berechnungsverfahren. Ein direkter Vergleich mit in Deutschland vorhandenen Grenz- und Richtwerten1,2 ist daher nur eingeschränkt möglich, da andere Berechnungsverfahren zu Grunde gelegt werden.

Für eine Bewertung der Lärmsituation können die Angaben in den vorhandenen Regelwerken dennoch zur Orientierung herangezogen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht durch die Lärmkarten oder die Aktionspläne jedoch nicht.

PegelbereichBewertungHintergrund zur Bewertung

> 70 dB(A)
LDEN*1

> 60 dB(A)
LNight*2

sehr hohe Belastung
  • Auslösewerte für die Lärmsanierung an Straßen in Baulast des Bundes können deutlich überschritten sein
  • Lärmbeeinträchtigungen, die im Einzelfall straßenverkehrsrechtliche Anordnungen auslösen können

65-70 dB(A)
LDEN

55-60 dB(A)
LNight

hohe Belastung
  • Auslösewerte für die Lärmsanierung an Straßen in Baulast des Bundes können erreicht sein
  • Vorsorgewerte gemäß 16. BImSchV*3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete können überschritten sein
  • Lärmbeeinträchtigungen lösen bei Neu- und Umbaumaßnahmen in o.g. Gebieten Lärmschutz aus
  • kurzfristiges Handlungsziel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (SRU)4

< 65 dB(A)
LDEN

< 55 dB(A)
LNight

Belastung / Belästigung
  • Vorsorgewerte für reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete der 16. BImSchV können überschritten sein
  • Lärmbeeinträchtigungen lösen bei Neubau und wesentlicher Änderung in o. g. Gebieten Lärmschutz aus
  • Mittelfristiges Handlungsziel zur Prävention bei 62 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts (SRU)
  • langfristig anzustrebender Pegel als Vorsorgeziel bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (SRU)

Anzahl der Betroffenen

Die Zahl der Lärmbetroffenen wurde im Zuge der Kartierung erhoben. Die Gemeinde sollte sie im Kontext mit den gemeindlichen und örtlichen Aspekten sowie der Nutzung und der bauplanungsrechtlichen Ausweisung der betroffenen Flächen bewerten. Weitere Kriterien können herangezogen werden, u. a.:

  • Anteil der betroffenen Bevölkerung
  • Mehrfachbelastungen
  • Lärmbelastungen aus anderen Lärmquellen, die bei der Kartierung nicht erfasst wurden

Nutzung der Gebiete

Für die Bewertung der betroffenen Flächen sind die vorhandenen gemeindlichen Planungen heranzuziehen. Es sind neben den derzeitigen auch die zukünftigen Nutzungen aus der gemeindlichen Entwicklung zu berücksichtigen. Hier sind die städtebaulichen Planungen des Flächennutzungsplans und/oder das städtebauliche Entwicklungskonzept zu beachten, das die grundsätzliche Verteilung von Gewerbestandorten und Wohnbauflächen beschreibt.

Hinsichtlich der Nutzung der Gebiete und der bauplanungsrechtlichen Ausweisung ist die Betroffenenzahl bei gleicher Belastung in Wohngebieten stärker als in Mischgebieten und erheblich stärker als in Gewerbegebieten zu gewichten.

Ermittlung von Lärmproblemen

Nach § 47 d BImSchG sind Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Es ist zu prüfen, ob verbesserungsbedürftige Situationen bestehen.

Lärmauswirkungen liegen in allen kartierten Bereichen vor, da sie von Umgebungslärm belastet sind. Lärmprobleme lassen sich als örtlich abgrenzbare Bereiche unter Berücksichtigung der Flächennutzung, des Lärmpegels (Höhe der Belastung) und der Zahl der Betroffenen identifizieren, beispielsweise

  • sehr hohe Belastungen mit einer geringen Zahl von Betroffenen,
  • hohe Belastungen mit einer hohen Zahl von Betroffenen,
  • hohe Belastungen durch mehrere Lärmquellen.

Letztlich kann nur aufgrund der Gegebenheiten vor Ort eine Bewertung der Lärmsituation durchgeführt und wichtige Bereiche für die Maßnahmenplanung identifiziert werden.

Ermittlung von ruhigen Gebieten

Ziel der Aktionsplanung soll es auch sein, „ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47 d Absatz 2 Satz 2 BImSchG). Für die Festsetzung ruhiger Gebiete wurden keine verbindlichen Kriterien eingeführt, es gibt hierzu lediglich Hinweise zum Beispiel der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI).

Ruhige Gebiete auf dem Land zeichnen sich durch die Abwesenheit von Lärmquellen wie Verkehrs-, Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Eine Festlegung dieser Gebiete zum vorsorgenden Lärmschutz erfolgt an Hand von Schätzungen und Erfahrungswerten, da die Lärmkarten hierzu keine ausreichende Grundlage bieten. Dafür können zum Beispiel die Ausweisungen von Ruhe- und Naherholungsbereichen oder von Biotopverbundachsen aus der Landschaftsplanung herangezogen werden.

Für ruhige Gebiete in Ballungsräumen sich, bieten sich z. B. auch Naherholungsflächen, Kurgebiete, Krankenhausgebiete, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Kleingartenanlagen und andere Bereiche wie Naturschutzflächen oder Friedhöfe an.

Städte außerhalb von Ballungsräumen können gerade für den innerstädtischen Bereich die Empfehlungen für Ballungsräume übernehmen.

Gemeinden ohne Lärmbelastungen

Wenn nach der Bewertung der Lärmsituation keine relevanten Lärmbelastungen zu erkennen oder offenkundig keine Maßnahmen zur Lärmminderung verhältnismäßig sind, wird in einer Reihe von Gemeinden die Maßnahmenplanung hier bereits abgeschlossen werden können. Solche Situationen können zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Grenzwerte der 16. BImSchV3 eingehalten sind (in der Regel an Straßen mit aktuellen Lärmschutzeinrichtungen),
  • Neu- oder Ausbau von Hauptverkehrsstraßen in absehbaren Zeiträumen anstehen, da die Lärmthematik in einem anderen Verfahren abgearbeitet wird,
  • Lärmminderungsmaßnahmen bereits in der Vergangenheit umfassend geprüft und soweit möglich umgesetzt wurden.

In jedem Fall sollte geprüft werden, ob mit dem Lärmaktionsplan über die Bauleitplanung der Gemeinden langfristig ein Beitrag zur Konfliktvermeidung und -lösung geleistet werden kann. Zudem kann es sinnvoll sein, ruhige Gebiete festzulegen, die es besonders zu schützen gilt.

Fußnoten

1. LDEN: Lärmbelastung, gemittelt über Tag, Abend und Nacht mit Zuschlägen für den Abend und die Nacht
2. LNight: Lärmbelastung, gemittelt über die Nacht
3. Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV
4. Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen; Umwelt und Gesundheit, Risiken richtig einschätzen; Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300

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