Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (FluglärmG) wurde am 1. Juni 2007 novelliert und mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 neu gefasst. Den Regelungen des novellierten Gesetzes entsprechend sind in der Umgebung ziviler und militärischer Flugplätze Lärmschutzbereiche einzurichten, die nach dem Grad der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag (sog. Tag-Schutzzonen 1 und 2) und eine Schutzzone für die Nacht (sog. Nacht-Schutzzone) gegliedert sind. Innerhalb dieser Lärmschutzbereiche bestehen erhöhte Schallschutzanforderungen für Wohnungen und bestimmte schutzbedürftige Einrichtungen sowie teilweise Einschränkungen der baulichen Nutzung. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche erfolgt durch Rechtsverordnungen, die von der Landesregierung zu erlassen sind.
1. FlugLSV
In der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV) vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 2980) wird geregelt, welche Daten über den Flugbetrieb im Rahmen der Festsetzung von Lärmschutzbereichen von den jeweiligen Flugplatzhaltern und von der Flugsicherung vorzulegen sind. Außerdem ist festgelegt, wie auf der Grundlage geprüfter Eingangsdaten die Berechnung der Lärmschutzbereiche erfolgt.
2. FlugLSV
Mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I 2009, S. 2992) wurden die Anforderungen an die Qualität des baulichen Schallschutzes unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festgelegt. Daneben regelt die Verordnung auch Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen für die schallschutztechnische Nachrüstung des Wohnungsbestandes und von schutzbedürftigen Einrichtungen, wenn diese von einem neuen Lärmschutzbereich erfasst werden.
3. FlugLSV
Mit der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV) vom 29. August 2013 hat die Bundesregierung Regelungen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs durch Fluglärm erlassen. Ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung kann im Falle des Neubaus eines Flugplatzes oder einer wesentlichen baulichen Erweiterung eines bestehenden Flugplatzes entstehen. Die Entschädigung bezieht sich auf den Wertverlust einer Immobilie und steht dem Eigentümer oder einem Erbbauberechtigten, nicht aber einem etwaigen durch Fluglärm belästigten Mieter zu. Der Anspruch ist abhängig von der Lage innerhalb der Lärmschutzzonen im Lärmschutzbereich des jeweiligen Flugplatzes.
Zuständigkeitsverordnung für Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 22. November 2007 regelt die Zuständigkeiten für die Umsetzung des FluglärmG in Schleswig-Holstein.
AzB und AzD
Für die Beschreibung der vielfältigen mathematisch-technischen Einzelheiten nimmt die Verordnung auf die „Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb“ (AzD) und die „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen“ (AzB) Bezug. Die AzD bildet in diesem Kontext die Grundlage für die Ermittlung der zur Berechnung des Lärmschutzbereichs erforderlichen Daten. Die Fluglärmberechnung selbst erfolgt anschließend unter Berücksichtigung der Vorgaben der AzB. Die AzD und AzB sind im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Einzelheiten der Datenerfassung und der Berechnung sind in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Petra Pau et al. "Anleitungen zur Berechnung von Fluglärm" (BT-Drs. 16/13711) dargestellt.
Wohnflächenverordnung
§ 5 Absatz 2 der 2. FlugLSV verweist für die im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die Erstattung von Schallschutzaufwendungen erforderliche Wohnflächenberechnung auf die Regelungen der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). Die weitergehenden Regelungen des § 5 der 2. FlugLSV bezüglich der Nachtanrechenbarkeit bestimmter Gebäudeteile sind bei der Berechnung zu beachten.
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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
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Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutzgegen Fluglärm
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Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
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Wohnflächenverordnung - WoFlV
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Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Petra Pau et al. "Anleitungen zur Berechnung von Fluglärm" (BT-Drs. 16/13711)
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