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Thema : Lärmschutz

Lärmschutzbereiche

Mit der Neufassung des FluglärmG vom 31.10.2007 wurden deutlich niedrigere Grenzwerte als Grundlage für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen festgelegt.

Letzte Aktualisierung: 27.04.2015

Damit war es auch in Schleswig-Holstein erforderlich, an bestimmten Flugplätzen Lärmschutzbereiche erstmalig oder neu festzulegen.

Die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ist gem. § 4 Abs. 1 FluglärmG erforderlich im Falle von:

  • Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,
  • Verkehrslandeplätzen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr,
  • Militärischen Flugplätzen für Flugzeuge mit Strahltriebwerken und
  • Militärischen Flugplätzen für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 t und mit über 25.000 Flugbewegungen pro Jahr.

Sofern der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, kann gem. § 4 Abs. 8 FluglärmG auch in anderen Fällen eine Ausweisung von Lärmschutzbereichen erfolgen.

Gemäß § 2 FluglärmG umfassen die Lärmschutzbereiche für bestehende Flugplätze diejenigen Gebiete außerhalb des Flugplatzgeländes, in denen die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten sog. äquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) und im Falle der neu eingeführten Nachtschutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel (LAmax) mehrfach überschritten werden.

Flugplatzart

Tag-

Schutzzone1

Tag-

Schutzzone2

Nacht-

Schutzzone

LAeq, TagLAeq, TagLAeq, Nachtn x LAmax
Verkehrsflug-
hafen oder
großer Verkehrs-
landeplatz
65 dB(A)60 dB(A)55 dB(A)6 x 57 dB(A)
militärischer
Flugplatz oder
Luft/Boden-
Schießplatz
68 dB(A)63 dB(A)55 dB(A)6 x 57 dB(A)

Für neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze gelten die folgenden - strengeren - Richtwerte:

Flugplatzart

Tag-

Schutzzone1

Tag-

Schutzzone2

Nacht-

Schutzzone

LAeq, TagLAeq, TagLAeq, Nachtn x LAmax
Verkehrsflug-
hafen oder
großer Verkehrs-
landeplatz
60 dB(A)55 dB(A)  

Bis 31.12.2010:

53 dB(A)

Ab 01.01.2011:

50 dB(A)

Bis 31.12.2010:

6 x 57 dB(A)

Ab 01.01.2011:

6 x 53 dB(A)

militärischer
Flugplatz oder
Luft/Boden-
Schießplatz
63 dB(A)58 dB(A)

Bis 31.12.2010:

53 dB(A)

Ab 01.01.2011:

50 dB(A)

Bis 31.12.2010:

6 x 57 dB(A)

Ab 01.01.2011:

6 x 53 dB(A)

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