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Thema : Lärmschutz

Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen

Letzte Aktualisierung: 27.04.2015

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs finden Sie nachfolgend. Sämtliche Informationen wurden auch in einem umfassenden Merkblatt zusammengefasst, dass am Ende der Seite zum Download bereitgestellt wird. Dort finden Sie auch einen Formularvordruck für die Antragstellung bei der für Ihren Wohnort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Regelungen des § 9 FluglärmG sehen vor, dass Eigentümer von innerhalb eines Lärmschutzbereichs gelegenen schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen haben.

Für die Prüfung und die Festsetzung dieser Ansprüche sind in Schleswig-Holstein die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Allgemeines

Im Jahr 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung novelliert und somit an die veränderte Lärmsituation an deutschen Flughäfen angepasst. Unter anderem wurden hierbei niedrigere Grenzwerte als Grundlage für die Festsetzung so genannter Lärmschutzbereiche festgelegt, so dass derartige Bereiche in der Umgebung zahlreicher ziviler und militärischer Flugplätze erstmals oder neu festgesetzt werden mussten. Innerhalb der Lärmschutzbereiche besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen. Maßgeblich für diesen Erstattungsanspruch sind neben dem FluglärmG auch die Regelungen des dazugehörige untergesetzlichen Regelwerks für die Schallschutzanforderungen, insbesondere die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) vom 8. September 2009.

Was ist ein Lärmschutzbereich?

Die auf Grundlage des FluglärmG nach einem Berechnungsverfahren festgesetzten Lärmschutzbereiche untergliedern sich in Abhängigkeit vom Maß der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag (Tag-Schutzzonen 1 und 2) und eine Schutzzone für die Nacht (Nacht-Schutzzone). Gemäß § 2 FluglärmG umfassen die Lärmschutzbereiche diejenigen Gebiete außerhalb des Flugplatzgeländes, in denen die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten sog. äquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) und im Falle der neu eingeführten Nachtschutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel (LAmax) mehrfach überschritten werden:

Lärmschutzbereiche
Flugplatzart Tag-
Schutzzone 1
Tag-
Schutzzone 2
Nacht-
Schutzzone
LAeq, Tag LAeq, Tag LAeq, Nacht n x LAmax
Bestehende Verkehrsflughäfen oder große Verkehrslandeplätze
(z.B. Hamburg, Sylt)
65 dB(A) 60 dB(A) 55 dB(A) 6 x 57 dB(A)
Bestehende militärische Flugplätze (z.B. Schleswig) 68 dB(A) 63 dB(A) 55 dB(A) 6 x 57 dB(A)
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Verkehrsflughäfen oder große Verkehrslandeplätze (z.B. Lübeck) 60 dB(A) 55 dB(A)

Bis 31.12.2010:

53 dB(A)

 

Ab 01.01.2011:

50 dB(A)

Bis 31.12.2010:

6 x 57 dB(A)

 

Ab 01.01.2011:

6 x 53 dB(A)

Neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze (kein Fall in Schleswig-Holstein) 63 dB(A) 58 dB(A)

Bis 31.12.2010:

53 dB(A)

 

Ab 01.01.2011:

50 dB(A)

Bis 31.12.2010:

6 x 57 dB(A)

 

Ab 01.01.2011:

6 x 53 dB(A)

Welche Auswirkungen haben die verschiedenen Schutzzonen?

Eine Übersicht der Auswirkungen der verschiedenen Schutzzonen steht am Ende der Seite zum Download bereit.

Wo und wann sind Lärmschutzbereiche neu festgesetzt worden?

In Schleswig-Holstein wurden Lärmschutzbereiche für die Verkehrsflughäfen in Hamburg und Lübeck (jeweils für den schleswig-holsteinischen Teil des die Landesgrenze überschreitenden Lärmschutzbereichs) sowie für den Verkehrsflughafen Sylt und für den militärischen Flugplatz Schleswig festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte jeweils durch Rechtsverordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung. Jede dieser Verordnungen bestehen neben dem Verordnungstext jeweils aus einer Aufstellung der Kurvenpunkte (diese geben den Verlauf der Schutzzonen in Form von Koordinaten an) sowie aus Übersichtskarten im Maßstab 1: 50.000 und aus Detailkarten im Maßstab 1:5.000. Die Verordnungen sind wie folgt in Kraft getreten:

Neue Lärmschutzbereiche
Flugplatz Rechtsgrundlage
der Festsetzung
Inkrafttreten der Verordnung
(Datum der Festsetzung)
Hamburg

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.

§ 4 Abs. 4 FluglärmG

13. April 2012
Lübeck

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.

§ 4 Abs. 3 FluglärmG

30. März 2012
Schleswig

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.

§ 4 Abs. 4 FluglärmG

23. Dezember 2011
Sylt

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.

§ 4 Abs. 4 FluglärmG

25. Juni 2010

Wo kann ich Einsicht in die Karten nehmen?

Sämtliche Karten sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung (Stichwort „Fluglärm“) veröffentlicht. Darüber hinaus werden Papierfassungen der Karten auch in den jeweils in § 4 der einzelnen Landesverordnungen benannten Behörden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auch in den für die Festsetzung von Erstattungsansprüchen zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden und in den Verwaltungsgebäuden einiger von den Lärmschutzbereichen betroffener Gemeinden können die Karten auf Anfrage eingesehen werden.

Wie erfahre ich, ob mein Grundstück im Lärmschutzbereich liegt?

Ob ein Gebäude oder Grundstück von einem Lärmschutzbereich betroffen ist, lässt sich grundsätzlich anhand der mit den Lärmschutzbereichsverordnungen veröffentlichten Karten erkennen. Falls die Karten hierüber keinen eindeutigen Aufschluss geben, ermittelt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag im Rahmen einer Vorprüfung, ob ein Gebäude oder Grundstück im Lärmschutzbereich bzw. innerhalb einer bestimmten Schutzzone gelegen ist und ob ein Anspruch auf Erstattung von Schallschutzaufwendungen besteht.

Mein Wohnhaus ist auf den Übersichtskarten nicht zu erkennen. Habe ich trotzdem Ansprüche?

Die Übersichtskarten dienen lediglich der groben Verdeutlichung des Verlaufs und der Ausdehnung des Lärmschutzbereich und seiner einzelnen Schutzzonen. Sie sind jedoch für die Bestimmung eines Anspruchs nur wenig aussagekräftig. Maßgeblicher sind hierfür die Detailkarten, auf denen die Grenzen der Schutzzonen parzellenscharf erkennbar sind. Auch bei diesen Karten kommt es jedoch nicht darauf an, ob ein Gebäude darin verzeichnet ist, sondern allein darauf, ob es objektiv innerhalb einer Schutzzone gelegen ist.

Ein teilweises Hineinreichen in eine Schutzzone genügt zur Begründung eines Anspruchs. In Zweifelsfällen sind allein die in Anlage 1 der jeweiligen Verordnung zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs aufgelisteten Kurvenpunkte maßgeblich.

Welche Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Erstattungsanspruch besteht?

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen kann dann bestehen, wenn sich ein mit schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 FluglärmG (u.a. Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime etc. sowie innerhalb der Tag-Schutzzone 1 auch Schulen, Kindergärten u.ä.) oder mit Wohnungen bebautes Grundstück zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone befindet. 

Neben der Lage dieser baulichen Anlagen im Lärmschutzbereich müssen zur Anspruchsentstehung noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So besteht ein Anspruch grundsätzlich dann, wenn das betreffende Wohnobjekt

  • innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und/oder der Nacht-Schutzzone nach Fluglärmgesetz liegt und
  • bei seiner Errichtung noch nicht den vor dem 15. September 2009 geltenden Schallschutzanforderungen des Fluglärmgesetzes (alte Fassung) und der Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 genügen musste und
  • nicht schon im Rahmen der früherer gesetzlicher oder freiwilliger Schallschutzprogramme Aufwendungen für der 2. FlugLSV entsprechende bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet wurden.

Bei Wohngebäuden, die vor dem 15. September 2009 schon bei ihrer Errichtung den Schallschutzanforderungen genügen mussten oder für die vor dem 15. September 2009 bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzmaßnahmen oder in sonstiger Weise Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden sind oder für die ein Anspruch auf die Erstattung solcher Aufwendungen bestand, werden die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen bei der Beurteilung herangezogen.

Weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen werden dann erstattet, wenn die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den aktuell geforderten Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen liegen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt ist im Regelfall der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks, das ganz oder teilweise in einer Tag-Schutzzone 1 oder in einer Nacht-Schutzzone eines vom FluglärmG erfassten Flugplatzes gelegen ist.

Wenn das auf dem Grundstück befindliche Gebäude oder der zu schützende Teil eines Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers steht, ist dieser an Stelle des Grundstückseigentümers anspruchsberechtigt.

Für welche Schallschutzaufwendungen kann eine Erstattung gezahlt werden und für welche nicht?

Die Erstattungsfähigkeit von Schallschutzaufwendungen bestimmt sich im Wesentlichen nach den Regelungen der 2 FlugLSV. Sie ist abhängig von der Lage des Grundstücks:

Erstattungsfähigkeit von Schallschutzaufwendungen
Lage des Grundstücks bzw. der baulichen Anlage Erstattungsfähigkeit der Anwendungen
Tag-Schutzzone 1
  • Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen etc.) und Wohnungen
  • Es müssen bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen vorgenommen werden, die die Einwirkungen durch Fluglärm mindern. Umfassungsbauteile sind Bauteile, die die Anlage nach außen abschließen wie z.B. Fenster, Türen, Rollläden, Wände, Dächer. Nachbesserungen sind gegenüber einem Austausch vorrangig.
  • Durch die Maßnahmen müssen die Werte des § 5 der 2. FlugLSV erreicht werden. Was dafür im Einzelfall erforderlich ist, ist im Rahmen einer Schalltechnischen Objektbeurteilung durch einen Gutachter zu bestimmen. Je nach Lage der Wohnräume, könnten Wohnungsbegehungen erforderlich werden.
Tag-Schutzzone 2
  • Keine Erstattung für Maßnahmen an bestehenden Gebäuden.
  • Neu errichtete Gebäude müssen gewissen Schallschutz-Standards genügen. Die Kosten hierfür trägt der Bauherr.
Nacht-Schutzzone
  • An schutzbedürftigen Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen etc.) und an Wohnungen besteht Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich Belüftungseinrichtungen für Räume, die nicht in nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden.
  • Belüftungseinrichtungen sind technische Anlagen an Fenstern oder Kaminen, die für eine Belüftung der betroffenen Räume sorgen. Klimaanlagen zählen nicht zu den Belüftungseinrichtungen.
  • Schlafräume sind Räume, die bestimmungsgemäß und nicht nur kurzzeitig oder vorübergehend zum Nachtschlaf genutzt werden.
Die Anlage liegt nur zum Teil in der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone
  • Die bauliche Anlage gilt als ganz in der entsprechenden Schutzzone gelegen und die dort erforderlichen Aufwendungen werden dementsprechend erstattet (s.o.).

Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und die tatsächlich angefallen sind.

Der Erstattungsanspruch umfasst die Kosten für den Einbau mit den erforderlichen Nebenleistungen wie z.B. die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Nicht umfasst sind Kosten für die Instandhaltung und evtl. spätere Erneuerungen der Schallschutzmaßnahmen. Die Aufwendungen werden nur erstattet, soweit sich die durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der 2. FlugLSV halten.

Auch Gutachterkosten für die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße im Rahmen einer Schalltechnischen Objektbeurteilung zählen zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Rahmen des späteren Festsetzungsverfahrens tatsächlich ein Anspruch festgestellt wird.

Nicht erstattungsfähig sind etwaige Aufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen, da es sich hierbei nicht um unmittelbare Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen handelt. Soweit bauliche Schallschutzmaßnahmen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, können dabei erzielte Einsparungen nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden.

Kosten für schallschutztechnisch nicht zwingend erforderliche, evtl. aber zeitgleich mit den Schallschutzmaßnahmen durchgeführte qualitative Verbesserungen (z.B. Vergrößerung der Fenster, energetische Sanierung) sind nicht erstattungsfähig und werden durch zuständige Behörde bei der Festsetzung des Erstattungsanspruchs nicht berücksichtigt.

In der Nachtschutzzone werden Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nur für Räume erstattet, die in einem nicht nur unwesentlichen Umfang zum Schlafen benutzt werden. Dies sind in Wohnungen Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer sowie in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräumen. Für die Beurteilung ist die tatsächliche oder zu erwartende Raumnutzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erstattungsantrag maßgeblich.

Die Erstattung von Aufwendungen ist auf einen Höchstbetrag von 150 Euro pro m2 Wohnfläche begrenzt. Hierzu gehören auch die Kosten für einen Sachverständigen zur Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend, wobei Wintergärten, Schwimmbäder, Balkone, Loggien und Terrassen nicht angerechnet werden.

Welche Anforderungen müssen die Schallschutzmaßnahmen erfüllen?

Um die gesetzlichen Schallschutzanforderungen zu erfüllen, müssen durch die baulichen Maßnahmen gewisse so genannte Bauschalldämm -Maße erreicht werden. Diese ergeben sich aus § der 2. FlugLSV, sind abhängig von der jeweiligen Schutzzone und werden in den folgenden Tabellen dargestellt:

Äquivalenter Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) von Bauschalldämm-Maß für Aufenthaltsräume bei Neubauten Bauschalldämm-Maß für Aufenthaltsräume bei Bestandsbauten
weniger als 60 dB(A) 30 dB 27 dB
60 bis weniger als 65 dB(A) 35 dB 32 dB
65 bis weniger als 70 dB(A) 40 dB 37 dB
70 bis weniger als 75dB (A) 45 dB 42 dB
75 dB(A) und mehr 50 dB 47 dB

 

Äquivalenter Dauerschallpegel für die Nacht (LAeq Nacht) von Bauschalldämm-Maß für Schlafräume bei Neubauten Bauschalldämm-Maß für Schlafräume bei Bestandsbauten
weniger als 50 dB(A) 30 dB 27 dB
50 bis weniger als 55 dB (A) 35 dB 32 dB
55 bis weniger als 60 dB(A) 40 dB 37 dB
60 bis weniger als 65dB (A) 45 dB 42 dB
65 dB(A) und mehr 50 dB 47 dB

Welche Maßnahmen diese Anforderungen erfüllen, ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Schalltechnischen Objektbeurteilung zu ermitteln.

Wo können Erstattungsansprüche geltend gemacht werden?

Die Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. Zuständig sind nach der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 22. November 2007 (GVOBl. 2007, S. 536) die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Die konkreten örtlichen Zuständigkeiten für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens ergeben sich aus folgender Tabelle:

Zuständigkeiten für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens
Flugplatz Lage des Grundstücks bzw. der baulichen Anlage Zuständige Behörde
Hamburg In Norderstedt: Stadt Norderstedt
Amt für Ordnung und Bauaufsicht
Fachbereich Bauaufsicht
Rathausallee 50
22846 Norderstedt
Telefon: 040/53595-0
www.norderstedt.de
Im Rest des Kreises Pinneberg: Kreis Pinneberg
Fachdienst Planen und Bauen
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon: 04121/4502-0
www.kreis-pinneberg.de
Im Kreis Segeberg: Keine, da das Kreisgebiet nicht vom Lärmschutzbereich betroffen ist.
Im zu Hamburg gehörenden Teil des Lärmschutzbereichs: Örtlich zuständiges Bezirksamt
Lübeck Im Kreis Herzogtum Lauenburg: Kreis Herzogtum Lauenburg
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Bauaufsicht
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg
Telefon: 04541/888-0
www.herzogtum-lauenburg.de
In der Hansestadt Lübeck: Hansestadt Lübeck
Bereich Bauordnung
Mühlendamm 22
23539 Lübeck
Telefon: 0451/122-0
www.luebeck.de
Im zu Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Teil des Lärmschutzbereichs: Örtlich zuständige Behörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Schleswig Im Kreis Schleswig-Flensburg: Kreis Schleswig-Flensburg
Fachdienst Bauaufsicht
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig
Telefon: 04621/87-0
www.schleswig-flensburg.de
Im Kreis Rendsburg-Eckernförde Keine, da das Kreisgebiet nicht vom Lärmschutzbereich betroffen ist.
Sylt In der Gemeinde Sylt: Kreis Nordfriesland
Untere Bauaufsichtsbehörde
Marktstraße 6
25813 Husum
Telefon: 04841/67-0
www.nordfriesland.de

Wie läuft das Festsetzungsverfahren ab?

Die Festsetzung eines evtl. Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erfolgt durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Das Antragsformular ist in elektronischer Form auf der Internetseite der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung (Stichwort "Fluglärm") veröffentlicht und wird auch in den zuständigen Behörden bereitgehalten.

Um zu vermeiden, dass Antragstellern finanzieller und zeitlicher Aufwand (z.B. für die Erstellung der Schalltechnischen Objektbeurteilung, die Einholung von Angeboten oder die Zusammenstellung weiterer im Verfahren benötigter Unterlagen) entsteht, obwohl ein Anspruch bereits frühzeitig ausgeschlossen werden kann (z.B. wenn das Gebäude außerhalb des Lärmschutzbereichs liegt oder wenn der Antragsteller nicht zum Kreis der laut FluglärmG Anspruchsberechtigten gehört), soll vor der eigentlichen Antragstellung eine Vorprüfung erfolgen, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

Der grundsätzliche Verfahrensablauf ist in der nachfolgenden Tabelle erläutert:

Verfahrensablauf
# Verfahrensschritt Beschreibung
1 Vorbesprechung und Beratung Der Antragsteller wendet sich an die zuständige Behörde, lässt sich ggf. beraten und erhält die Antragsunterlagen. Informationen und die Antragsunterlagen können auch im Internet abgerufen werden.
2 Antrag auf Vorprüfung

Um die Entstehung evtl. später nicht erstattungsfähiger Kosten für den Antragsteller zu vermeiden, wird dringend empfohlen, zunächst im Rahmen einer Vorprüfung ermitteln zu lassen, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

Zur Durchführung der Vorprüfung ist das Beifügung von Anlagen zum Antrag nicht erforderlich.

3 Vorprüfung Nach Eingang des Antrags auf Vorprüfung ermittelt die zuständige Behörde ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht (Lage des Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1 und/oder der Nacht-Schutzzone, Zeitpunkt der Anspruchsentstehung) und teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
4 Vorbereitung des Antrags

Falls ein Anspruch dem Grunde nach besteht, stellt der Antragsteller die erforderlichen Anlagen zum Antrag zusammen und sendet diese an die Behörde.

Wichtige Anlagen sind insbesondere die sog. Schalltechnische Objektbeurteilung und Angebote/Kostenvoranschläge für die durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen.
Ebenfalls sind Angaben über bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen zu machen.

Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung

Von besonderer Bedeutung ist die durch einen Gutachter zu erstellende Schalltechnische Objektbeurteilung, die die erforderlichen Angaben über das vorhandenen und das zu erreichende Schallschutzniveau sowie über die zur Erreichung des gesetzlich geforderten Schalldämm-Maßes erforderlichen Schallschutzmaßnahmen enthält.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Antragstellers, einen geeigneten Gutachter mit der Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung zu beauftragen und diese bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

Eine Sonderregelung gilt für den Flughafen Hamburg, wo der Flugplatzhalter freiwillig dazu bereit ist, die Schalltechnische Objektbeurteilung auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Antragsteller durch qualifiziertes Personal selbst erstellen zu lassen. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise auf dieser Internetseite.

Einholung von Angeboten

Auf der Grundlage der Schalltechnischen Objektbeurteilung sind Angebote/Kostenvoranschläge für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen einzuholen. Es sollen hierzu mindestens drei Angebote bei fachkundigen Bauunternehmen oder Handwerksbetrieben eingeholt werden.

Die Angebotseinholung obliegt grundsätzlich dem Antragsteller. Auch hier gilt eine  Sonderregelung für den Flughafen Hamburg, da dieser freiwillig dazu bereit ist, Angebote von Fachfirmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Antragsteller selbst einzuholen. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf dieser Internetseite.

5 Einreichung des Antrags Der vollständig ausgefüllte Antrag einschließlich sämtlicher erforderlicher Anlagen wird in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Behörde eingereicht.
6 Prüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit Die Behörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität, bestätigt den Antragseingang schriftlich, fordert ggf. Unterlagen nach und bittet um Erläuterung/Präzisierung unklarer Angaben.
7 Inhaltliche Prüfung des Antrags

Wenn der Antrag vollständig vorliegt, prüft die zuständige Behörde anhand der vorgelegten Unterlagen (v.a. schalltechnische Objektbeurteilung und Angebote fachkundiger Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe bzw. – im Falle des Flughafens Hamburg – ggf. der Kostenvoranschlag einer vom Flugplatzbetreiber beauftragten Fachfirma), ob und in welcher Höhe Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind.

Sie berücksichtigt bei der Festlegung auch den Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen von 150 Euro je m2 Wohnfläche.

8 Anhörung

Nach Abschluss der Prüfung teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller und dem Zahlungspflichtigen das Ergebnis Ihrer Prüfung (z.B. in Form eines Entwurfs des Festsetzungsbescheids) mit und hört die Verfahrensbeteiligten an.

Die Anhörung dient u.a. der Klärung der Frage, ob bereits in der Vergangenheit Erstattungen für Schallschutzmaßnahmen erfolgt sind.

9 Festsetzungs-Bescheid Nach Abschluss der Anhörung entscheidet die Behörde, ob und inwieweit ggf. vorgebrachte Hinweise berücksichtigt werden müssen und legt anschließend den Erstattungsbetrag durch schriftlichen Bescheid fest. Der Bescheid ist dem Antragsteller und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen.
10 Durchführung der Maßnahmen zum Schallschutz

Nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (i.d.R. 1 Monat nach Zustellung) beauftragt der Antragsteller ein fachkundiges Bauunternehmen bzw. einen fachkundigen Handwerksbetrieb mit der Durchführung der Schallschutzmaßnahmen bzw. er lässt die Maßnahmen (im Falle des Flughafens Hamburg) durch den Flugplatzhalter durchführen.

Wenn der Antragsteller hat die Maßnahmen bereits früher (vor Festsetzung des Erstattungsbetrags aber nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs) auf eigenes Risiko umgesetzt hat, entfällt dieser Verfahrensschritt.

11 Prüfung der Durchführung und Zahlung des Erstattungsbetrags Sofern nicht (im Falle des Flughafens Hamburg) der Flugplatzhalter selbst die Schallschutzmaßnahmen beauftragt hat, legt der Antragsteller die ihm vorliegenden Nachweise (Rechnungen, Montageprotokolle, Prüfzeugnisse etc.) über die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen beim Flugplatzhalter vor. Dieser erstattet daraufhin die entstanden Kosten bis zur im Festsetzungsbescheid festgelegten Höhe. Die zuständige Behörde wird nur in Zweifels- oder Streitfällen hinzugezogen.
Für den Flughafen Hamburg wird der Flugplatzhalter vor jeder Zahlung eine Schlussabnahme durchführen und überprüfen, ob die im Gutachten geforderten Schallschutzmaßnahmen auch entsprechend der Anforderungen der 2. FlugLSV umgesetzt wurden.

Ab wann und wie lange besteht ein Erstattungsanspruch?

Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehungen ergibt sich aus § 9 FluglärmG. Er ist abhängig von der Art des Flugplatzes und dem jeweils an einem Grundstück berechneten äquivalenten Dauerschallpegel. Im Falle der Flugplätze in Schleswig-Holstein entstehen die Ansprüche in zeitlicher Hinsicht wie folgt:

Flugplatz Tag-Schutzzone 1
(§ 9 Abs. 1 FluglärmG)
Nacht-Schutzzone
(§ 9 Abs. 2 FluglärmG)
Hamburg

> 70 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2012)

 

≤ 70 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2017)

> 60 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2012)

 

≤ 60 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2017)

Lübeck

> 65 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2012)

 

≤ 65 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2017)

> 55 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2012)

 

≤ 55 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2017)

Schleswig

> 73 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2011)

 

≤ 73 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2016)

> 60 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2011)

 

≤ 60 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2016)

Sylt

> 70 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2010)

 

≤ 70 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2015)

> 60 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2010)

 

≤ 60 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2015)

Aufwendungen, die bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs durchgeführt wurden, werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls erstattet, sofern die Durchführung nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt ist. Maßnahmen, die bereits vor der Festsetzung des jeweiligen Lärmschutzbereichs durchgeführt wurden, sind hingegen nicht erstattungsfähig.

Der Anspruch auf Erstattung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Welche Unterlagen und Nachweise müssen vorgelegt werden?

Die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Im Regelfall sind die im Antragsformular genannten Unterlagen erforderlich.

Im Rahmen der Vorprüfung zur Feststellung des grundsätzlichen Anspruchs ist das beifügen von Anlagen zum Antrag noch nicht erforderlich.

Was ist eine "Schalltechnische Objektbeurteilung" und wo bekomme ich diese her?

Die so genannte "Schalltechnische Objektbeurteilung" dient als Grundlage für die Festlegung des Umfangs der Erstattung von Aufwendungen. Sie ist durch einen Sachverständigen zu erstellen und umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

  • Ermittlung des baulichen Zustandes vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen,
  • Ermittlung der schutzbedürftigen Räume und der Größe der Wohnfläche,
  • Unterbreitung von Vorschlägen zur Umsetzung von baulichen Schallschutzmaßnahmen auf der Basis der nach den Regelungen der 2. Flug-LSV erforderlichen Bauschalldämm-Maße.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Antragstellers, einen geeigneten Sachverständigen mit der Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung zu beauftragen und die Beurteilungsergebnisse im Rahmen der Antragstellung bei der zuständigen Stelle vorzulegen. Der Sachverständige soll über die erforderlichen Fachkenntnisse der Bauphysik und insbesondere Bauakustik verfügen. In Betracht kommen insbesondere Fachplaner/innen im Sinne des § 55 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Industrie- und Handelskammern (IHK). Ein entsprechendes Sachverständigenverzeichnis ist im Internet unter der Adresse http://svv.ihk.de/ zu finden.

Wer führt die Schallschutzmaßnahmen durch?

Die Schallschutzmaßnahmen sollen durch fachkundige Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe durchgeführt werden, die der Antragsteller nach Festsetzung des Erstattungsanspruchs selbst beauftragt. Hierzu sollen zuvor (ebenfalls durch den Antragsteller ) auf der Grundlage der schalltechnischen Objektbeurteilung mehrere (i.d.R. mindestens drei) Angebote eingeholt werden.

Abweichend hiervon besteht für Antragsteller im Geltungsbereich des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg auch die Möglichkeit, die Ausschreibung und die Auftragsvergabe direkt durch die Flughafen Hamburg GmbH durchführen zu lassen. Hierzu ist der Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit der Flughafengesellschaft erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise auf dieser Internetseite.

Kann ich mich auch direkt an den Flugplatzbetreiber wenden?

Da die Höhe der Entschädigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde festgesetzt werden muss, ist der entsprechende Antrag an diese Stelle zu richten.

Für Antragsteller im Geltungsbereich des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg besteht darüber hinaus die Möglichkeit, freiwillige Leistungen der Flughafen Hamburg GmbH in Anspruch zu nehmen. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise auf dieser Internetseite.

Habe ich auch dann Ansprüche, wenn ich bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme Erstattungen erhalten habe?

Diese Frage lässt sich nur im Einzelfall nach entsprechender Prüfung durch die zuständige Behörde beantworten. Zwar ist eine Entschädigung im Falle vorheriger Inanspruchnahme freiwilliger Schallschutzmaßnahmen nicht vorgesehen, jedoch können ausnahmsweise dennoch Ansprüche entstehen, z.B. wenn die Schalldämmwirkung der früher durchgeführten Maßnahmen deutlich unter den nach den neuen Regelungen geltenden Anforderungen liegen.

Wie hoch ist der Erstattungsbetrag?

Diese Frage ist abhängig von den erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und lässt sich somit nicht pauschal beantworten. Die Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist zudem nach § 5 Abs. 4 der 2. FlugLSV auf einen Höchstbetrag von 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Für die Berechnung der Wohnflächen ist § 5 Abs. 5 der 2. FlugLSV zu beachten.

Wer zahlt die Erstattung und wann erfolgt die Zahlung?

Zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist laut FluglärmG der Flugplatzhalter verpflichtet. Der Zahlungszeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Festsetzungsbescheid angegeben. Er ist u.a. abhängig davon, wann die Anspruchsentstehung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Tabelle auf S. 9 dieses Merkblatts), wann der Festsetzungsbescheid bestandskräftig wird und wann die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Hinweis auf Sonderregelungen für den Flughafen Hamburg

Wie dargestellt, bildet das FluglärmG den gesetzlichen Rahmen für den Erstattungsanspruch und für das behördliche Festsetzungsverfahren. Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen, die durch einen Flugplatzhalter freiwillig angeboten werden und die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirken, sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Im Falle des Verkehrsflughafens Hamburg hat sich die Flughafengesellschaft zu einer Reihe solcher über die gesetzliche Erstattungsverpflichtung hinausgehenden Leistungen (z.B. Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung durch eigene Mitarbeiter oder Dritte, Ausschreibung und Vergabe von Handwerkerleistungen, Zahlung des festgesetzten Erstattungsbetrags bereits vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheids etc.) bereiterklärt.

Antragstellern aus der Umgebung des Flughafens Hamburg wird daher empfohlen, sich hierüber bereits vor Antragstellung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder unter der folgenden Kontaktadresse direkt bei der Flughafen Hamburg GmbH zu informieren:

Flughafen Hamburg GmbH
Zentralbereich Umweltschutz
Frau Demet Çekel
Flughafenstraße 1-3
22335 Hamburg
Telefon: 040/5075-1465
E-Mail: dcekel@ham.airport.de

Um Unklarheiten über den Leistungsumfang auszuschließen, sollen sämtliche evtl. freiwillige Leistungen des Flugplatzbetreibers im Rahmen einer zwischen diesem und dem Antragsteller zu schließenden schriftlichen Vereinbarung dokumentiert werden. Eine Abschrift dieser Vereinbarung ist dem an die zuständige Behörde zu richtenden Antrag beizufügen.

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