Wer/Was kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind nicht-kommerziell ausgerichtete kulturelle Initiativen, die entweder Mitglied im Dachverband Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e.V. sind oder die dem Profil eines soziokulturellen Zentrums entsprechen (vergleiche z. B. die Kriterien der LAG Soziokultur Schleswig-Holstein mehr lesen).
Förderfähig im Sinne der Ausschreibung sind dabei Vorhaben, die eines der folgenden Ziele verfolgen:
- soziokulturelle Zentren und Initiativen stabilisieren und professionalisieren die eigene Organisationsstruktur und entwickeln eine nachhaltige Perspektive für den eigenen Kulturbetrieb,
- soziokulturelle Zentren und Initiativen bauen ihr Angebot aus oder entwickeln es weiter (z. B. mit neuen Zielgruppen oder mit neuen Programmen zu Zukunftsthemen)
- in bisher informellen soziokulturellen Initiativen in ländlich geprägten Räumen oder in Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf werden Strukturen ausgebaut und formalisiert (z. B. mit einem ehrenamtlichen Unterstützungsnetzwerk).
Zuwendungsfähige Kosten sind unter anderem Personalkosten, Raummieten und Nebenkosten, Honorare für externe Organisationsberatung sowie weitere Maßnahmen, die es den Antragstellenden ermöglichen, das beantragte Entwicklungsprojekt erfolgreich umzusetzen. Im Antrag ist vorrangig darzustellen, inwieweit die beantragten Mittel zu dem Erfolg des Projektes wesentlich beitragen. Nachfolgeanträgen für das dritte Förderjahr kann in der Regel nur unter der Voraussetzung entsprochen werden, dass eine finanzielle Unterstützung der jeweiligen Sitzkommune nachgewiesen wird. Die Unterstützung der Kommune kann insbesondere in ländlichen Regionen und mittelgroßen Städten bis zu 50.000 Einwohnern auch über weitere Leistungen (z.B. Zurverfügungstellung von Räumen, personelle Unterstützung) erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Unterstützung auch mit einer schriftlichen Absichtserklärung der Kommune nachgewiesen werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung müssen erfüllt sein. Die Förderungen werden darüber hinaus auf Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kulturprojekten vergeben.
In welcher Höhe können Anträge gefördert werden?
Die Höhe der beantragten Mittel kann bis zu 25.000 Euro (in Ausnahmefällen bis 35.000 Euro) umfassen. Der Eigenanteil sollte mindestens 25 % betragen, er kann ganz oder teilweise durch Drittmittel (Stiftungen, Spender, Sponsoren etc.) oder auch durch unbare Eigenleistungen erbracht werden. Der Eigenanteil von ehrenamtlich geführten Einrichtungen wird im Ausnahmefall auf 5 % begrenzt.
Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?
In dem Antragsformular ist das Projekt mit seinen Inhalten und Zielen sowie einem Zeitplan zu beschreiben. Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular und senden Sie es an E-Mail:
doerte.toerper@bimi.landsh.de
Ein detaillierter Kostenplan (Welche Kosten entstehen wofür?) und ein aussagekräftiger Finanzierungsplan (Wie werden die Kosten finanziert, z. B. Eigenanteil, öffentliche und private Zuschüsse, Sponsoren etc.) sind in dem Formular darzustellen.
Wann endet die Antragsfrist?
Die Antragsfrist endet am 25.04.2024.
Wer trifft die Auswahl?
Die Entscheidung über die Mittelvergabe erfolgt durch die Fachabteilung für Kultur. Ein Gremium, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes, ggf. der Kommunen und der LAG Soziokultur e.V. zusammensetzt, gibt nach Auswertung der Anträge eine erste gemeinsame Empfehlung für die Auswahl der Vorhaben ab. Die Entscheidung wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Dörte Törper
Referat III 41
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: doerte.toerper@bimi.landsh.de
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5881