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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Letzte Aktualisierung: 24.11.2020

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Eine Überschreitung von bis zu 10 von Hundert ist unschädlich, soweit sie durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln getragen wird. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 von Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.

1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Eine Abweichung ist nicht erheblich, wenn sie zu keiner wesentlichen Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms führt.

1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5 Bei Hochbauvorhaben können angefordert werden:
30 von Hundert nach Vergabe des Rohbauauftrages,
35 von Hundert nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
30 von Hundert nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung,
5 von Hundert nach Anerkennung des Verwendungsnachweises,
soweit nicht im Zuwendungsbescheid etwas anderes vorgesehen ist. Nummer 1.6 bleibt unberührt.

1.6 Soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung vorgesehen ist, dürfen Zuwendungen unter 15.000 Euro erst angefordert werden, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist. Der Anforderung ist der Verwendungsnachweis beizufügen. Soweit der Verwendungsnachweis nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (Zeitraum für die Abwicklung des gesamten Vorhabens oder funktionsfähiger Teile) vorgelegt werden kann, gilt Nummer 1.4.

1.7 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

2.2 Ermäßigen sich bei einer Festbetragsfinanzierung nach der Bewilligung die Gesamtausgaben auf einen Betrag unterhalb der bewilligten Zuwendung, verringert sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben.

2.3 Nummer 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.

3. Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht anderweitig verfügen.

5. Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers

5.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1.1 sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,

5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.1.4 die ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nummer 1.4 nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für den Verwendungszweck verbraucht werden können,

5.1.5 Gegenstände vor Ablauf der zeitlichen Bindung (Nummer 4) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

5.2 Bei Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung - soweit sie zu beteiligen ist - rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.

6. Rechnungslegung (Baumaßnahmen)

6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede geförderte Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

6.2 Die Baurechnung besteht aus

6.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt

- von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen und

- entsprechen die Nachweise bei Hochbauten unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276, bei anderen Bauten den Inhalts- und Gliederungsansprüchen des Zuwendungsbescheides und

- können die Nachweise zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden,

kann von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden;

6.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nummer 6.2.1, 1. Halbsatz,

6.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,

6.2.4 den Verträgen über Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

6.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,

6.2.6 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

6.2.7 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

6.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,

6.2.9 dem Bautagebuch.

7. Nachweis der Verwendung

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (bei Hochbauvorhaben ist der Zuwendungszweck mit der Fertigstellung oder dem Beginn der Benutzung erfüllt), spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, der Bewilligungsbehörde bzw. der im Zuwendungsbescheid genannten Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei längerfristigen Maßnahmen sind Zwischennachweise in Form des Verwendungsnachweises nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides zu erbringen.

7.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.

7.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte der von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.

7.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen.

7.5 Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenen Stellen ihr oder ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis nach Nummer 7.1 beizufügen.

8. Prüfung der Verwendung

8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern *) sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.5 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch der oder dem Dritten aufzuerlegen.

*) Die Bewilligungsbehörde gilt zusätzlich als Prüfungsstelle im Sinne der Nummer 1 der Ausführungsanweisung zu § 36 der Gemeindekassenverordnung vom 30. Juni 1975 (Amtsblatt Schl.-H. Seite 435) 

8.2 Unterhält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher daraufhin zu überprüfen, ob

8.2.1 der Nachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht und

8.2.2 die Zuwendung nach den Angaben im Nachweis zweckentsprechend verwendet worden ist.

8.3 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) festzuhalten. Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.

8.4 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, die keine eigene Prüfungseinrichtung unterhalten, legen den Verwendungsnachweis über die Landrätin oder den Landrat als allgemeine untere Landesbehörde vor, die oder der ihn entsprechend den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 prüft und das Ergebnis in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) festhält.

8.5 Soweit bei Baumaßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt worden ist, hat diese den Verwendungsnachweis zu prüfen.

8.6 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern nach Artikel 64 Landesverfassung, §§ 88/91 LHO und § 104 LHO zu prüfen.

9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 116, 117, 117 a LVwG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

9.2 Nummer 9.1 gilt insbesondere, wenn

9.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,

9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger

9.3.1 die Zuwendung in den Fällen der Nummer 1.4 nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

9.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 117 a Absatz 3 LVwG mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.

9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr verlangt werden (§ 117 a Absatz 4 Satz 1 LVwG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 117 a Absatz 4 Satz 2 LVwG). Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von drei Monaten verbraucht werden.

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