In Schleswig-Holstein gibt es eine lebendige und innovative Kunstszene. Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Arbeiten in eigenen Ateliers und Galerien, in den Museen des Landes und im öffentlichen Raum. Gerade in gesellschaftlich schwierigen Zeiten ist es besonders wichtig, Freiräume für die Kunst zu schaffen und zu erhalten. Deshalb unterstützt die Landesregierung Projekte von Künstlerinnen und Künstlern, Kunstvereinen und Kunsteinrichtungen im Bereich der Bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum.
Wer kann gefördert werden?
Künstlerinnen und Künstler mit Hochschulabschluss, Kunstvereine und Kunsteinrichtungen aus den Bereichen bildende Kunst und Kunst im öffentlichen Raum können gefördert werden, wenn sie ihren Wohnort oder Sitz in Schleswig-Holstein haben oder das Projekt in Schleswig-Holstein umgesetzt wird. Es können nur solche Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Im Rahmen der Projektförderung können professionelle Künstlerinnen und Künstler der Bildenden und Angewandten Kunst für ihre Ausstellungen ab dem Jahr 2024 eine Ausstellungsvergütung vom Land erhalten. Diese lehnt sich an die Leitlinie der Ausstellungsvergütung 2022 des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler an. Auch Kunstvereine und Kunsteinrichtungen können im Rahmen eines Ausstellungsprojektes für ihre ausstellenden Künstlerinnen und Künstlern eine angemessene Ausstellungsvergütung beantragen.
Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Ausstellungsvergütung.
Wie kann ich mich bewerben?
Der Antrag auf Förderung kann per Post oder per E-Mail gestellt werden. Im Antrag sind eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen.
Darüber hinaus müssen dem Antrag eine kurze Vita der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der beteiligten Künstlerinnen und Künstler und Anschauungsmaterialien (z. B. Katalog, Fotos) und gegebenenfalls Medienberichte beigefügt werden.
Was muss ich bei der Bewerbung und während des Projekts beachten?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) müssen beachtet werden. Das bedeutet insbesondere:
- Es müssen vollständige und richtige Angaben bei der Antragstellung und in der weiteren Kommunikation sowie im Verwendungsnachweis gemacht werden.
- Alle projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben sind im Kosten- und Finanzierungsplan aufzulisten.
- Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
- Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln darf nur beantragt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden. Eine Abrufung von Teilbeträgen ist möglich.
- Die Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels muss sichergestellt werden.
- Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Aufträge vergeben, müssen Sie die Vergabevorschriften (unter anderem das Vergabegesetz Schleswig-Holstein, die Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung und die Unterschwellenvergabeordnung) beachten.
- Wenn Sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks/Projektziels Gegenstände kaufen oder herstellen, deren Wert mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) beträgt, müssen Sie diese inventarisieren.
- Sie sind verpflichtet, uns umgehend mitzuteilen,
- wenn Sie nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans an anderer Stelle Fördermittel beantragen oder erhalten.
- wenn der Verwendungszweck oder sonstige maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
- wenn der Zuwendungszweck/das Projektziel nicht mehr zu erreichen ist.
- wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet werden können.
- wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
- wenn ein Insolvenzverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird.
- Im Zuwendungsbescheid ist die Frist, bis wann der Verwendungsnachweis nach dem Projekt erbracht werden muss, genannt. Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer Auflistung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Rechnungen und sonstige Belege müssen beim vereinfachten Verwendungsnachweis nicht eingereicht werden, sind aber für eventuelle Nachfragen aufzubewahren.
Bis wann kann ich mich bewerben?
Anträge für Projekte können bis zum 31. Januar für das laufende Jahr eingereicht werden.
Wo kann ich mich bewerben?
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 40
Postfach 71 24
24171 Kiel
Wer entscheidet über meinen Antrag?
Die künstlerische Qualität der Projekte bewertet die von der Kulturministerin berufene Kunstkommission. Sie setzt sich aus Kunstexpertinnen und Kunstexperten aus verschiedenen Bereichen zusammen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Vergabe der Projektfördermittel.
Wie geht es weiter?
Wenn Ihr Projekt gefördert werden soll, erhalten Sie vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Zuwendungsbescheid.
Eine Auszahlung der Förderung ist erst möglich, wenn der Zuwendungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Dies erfolgt nach einem Monat automatisch oder auch früher, wenn Sie die Rechtsbehelfsverzichtserklärung ausgefüllt und unterschrieben an das Ministerium senden. Die Mittel dürfen erst abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden. Die Abrufung eines Teilbetrages ist möglich.