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Thema : Klimaschutz Förderprogramm

Energiewende- und Klimaschutzgesetz



Letzte Aktualisierung: 31.12.2022

Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. In dem hier zu findenden Änderungsgesetz werden Ziele und konkrete Maßnahmen als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes formuliert; die Gesamtfassung finden Sie hier.

Die Neufassung des EWKG setzt auf den neuen Klimaschutzzielen auf, die auf Bundesebene nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbart wurden: Demnach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 bundesweit um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden.

Für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein wird das Ziel einer schrittweisen Reduzierung der Treibhausgasemissionen formuliert. Zugleich wird die Landesregierung verpflichtet, diese Emissionen in das jährliche Monitoring einzubeziehen, ein Programm für den Schutz der Moore aufzulegen und mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz zu berichten. Hintergrund ist die hohe Bedeutung von biologischen Senken wie Mooren und Wäldern.

Mit dem neuen EWKG nutzt das Land seinen Gestaltungsspielraum und verankert ein umfangreiches Maßnahmenpaket. Um den Ausbau von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vor allem im schon bebauten Raum voranzutreiben, wird die PV-Installation auf geeigneten Dachflächen beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von allen Nichtwohngebäuden zum Standard gemacht. Zudem wird bei Neuerrichtung größerer Parkplätze die gleichzeitige Installation von Photovoltaikanlagen über solchen Flächen zum Standard.

Zudem soll eine Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung des Gebäudebestandes eingeführt werden. Eine vergleichbare Regelung für den Neubau gibt es bereits auf Bundesebene. Konkret wird normiert, dass ab Juli 2022 beim Austausch einer Heizungsanlage in Gebäuden, die älter als 2009 sind, mindestens 15 Prozent des jährlichen Energiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Und: Kommunen werden künftig bis zu einer bestimmten Größe zur Erstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet. Auf diesem Wege kann bei rund 50 Prozent der Haushalte in Schleswig-Holstein die Umstellung auf Erneuerbare Energien besser geplant werden.

Die Landesregierung will beim Klimaschutz mit gutem Beispiel vorangehen. So soll die Wärme- und Stromversorgung der Landesliegenschaften bis 2040 CO2-frei erfolgen. Bis 2030 sollen alle Fahrzeuge mit Ausnahme bestimmter Sonderfahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein. Die Gesamtfläche von Büroräumen in der Landesverwaltung soll bis 2035 um 20 Prozent reduziert werden. Weiterhin ist vorgesehen, Landesliegenschaften bei Sanierungen und Neubauten künftig grundsätzlich mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Bei Bauvorhaben setzt das Land auf nachwachsende, recycelte oder recyclingfähige Baumaterialien.

Und auch bei der Mobilität gibt es zahlreiche Maßnahmen: So sollen alle Schienenpersonennahverkehre in Schleswig-Holstein bis 2030 treibhausgasneutral erbracht werden. Eine Elektrifizierungsoffensive für das Schienennetz in Schleswig-Holstein soll im Bahnverkehr erheblich zur Reduzierung von Treibhausgasen beitragen. Wo dies nicht wirtschaftlich darstellbar ist oder zu lange Zeiträume in Anspruch nimmt, werden schon ab 2023 batterie-elektrisch betriebene Triebfahrzeuge zum Einsatz kommen.

Fragen und Antworten zum neuen Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)

FAQs zum EWKG

Wo kann ich den Gesetzestext nachlesen?

Wo finde ich die Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach § 7 EWKG?

Wo finde ich die Landesverordnung zur Ausführung des § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein?

Wo finde ich die nötigen Formulare zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 9 EWKG?

Was sind die Gründe für die Verpflichtung zur Nutzung von Erneuerbaren Energien beim Heizen?

Am 12. Mai 2021 hat das Bundeskabinett eine Anhebung der deutschen Klimaschutzziele beschlossen. Auch Schleswig-Holstein wird seinen Beitrag zur Erreichung der Ziele leisten. Hierfür sind weitere Maßnahmen notwendig, denn insbesondere im Wärmebereich werden derzeit noch überwiegend fossile Energien eingesetzt. Es liegt im Interesse des Landes Schleswig-Holstein, auf die Verwendung von fossilen Energieträgern und Atomenergie zu verzichten und gleichzeitig Energieerzeugungsanlagen sowie Energiespeicher auf Basis Erneuerbarer Energien auszubauen.

Wodurch wird die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien ausgelöst?

Der Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist die Heizungserneuerung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald ein Kessel oder ein Wärmeerzeuger getauscht wird.

Gelten die Pflichten zum Einsatz Erneuerbarer Energien auch bei bestehenden Heizungsanlagen?

Ja, das Gesetz sagt, dass auch beim Austausch einer Heizungsanlage in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes aber nicht getauscht werden. Allerdings sind gegebenenfalls bundesrechtliche Vorgaben zu beachten, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, gem. § 72 GEG.

Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist der Austausch oder nachträgliche Einbau der Heizungsanlage. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird, entsteht die Nutzungspflicht. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.

Maßgeblich ist der Termin, zu dem die erneuerte zentrale Heizungsanlage betriebsbereit ist. Erfolgt dies nach dem 1. Juli 2022, so gilt grundsätzlich die in § 9 Abs. 1 EWKG normierte Pflicht. Wenn die Erneuerung der bestehenden Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich und nachweisbar bestellt wurde, so kann die tatsächliche Umsetzung noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgen, d.h. noch bis zum 18. Mai 2023.

Muss ich bis 01.07.2022 meine Heizungsanlage tauschen?

Nein, das Gesetz sagt, dass beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes aber nicht getauscht werden. Allerdings sind gegebenenfalls bundesrechtliche Vorgaben zu beachten, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, gem. § 72 GEG.

Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist die Heizungserneuerung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.

Maßgeblich ist der Termin, zu dem die neue zentrale Heizungsanlage betriebsbereit ist.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. Die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien besteht grundsätzlich ab dem 1. Juli 2022. Wenn die Erneuerung der bestehenden Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt wurde, so kann die tatsächliche Umsetzung noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgen.

Was passiert, wenn ich schon eine neue Heizungsanlage bestellt habe, welche bis zum 1. Juli 2022 nicht vollständig in Betrieb genommen werden kann?

Wenn eine erneuerte zentrale Heizungsanlage nach dem 1. Juli 2022 betriebsbereit eingebaut wird, gilt grundsätzlich die in § 9 Abs. 1 EWKG normierte Pflicht. Wenn der Austausch oder Einbau der neuen Heizungsanlage aber bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich und nachweisbar bestellt wurde, so kann die tatsächliche Umsetzung noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgen, d.h. noch bis zum 18. Mai 2023, ohne dass der Einsatz Erneuerbarer Energien vorgeschrieben ist. Falls der Austausch/ der Einbau der neuen Heizungsanlage aufgrund nachweisbarer Lieferschwierigkeiten oder aufgrund nachweisbarer Terminschwierigkeiten der beauftragten Handwerksbetriebe erst mit Zeitverzögerung erfolgen kann, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien ab dem 1. Juli 2022. Wurde jedoch bereits vor dem 1. Juli 2022 der Austausch oder Einbau einer neuen Heizungsanlage verbindlich und nachweisbar bestellt, so kann dies noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung umgesetzt werden, d.h. noch bis zum 18. Mai 2023. Falls der Austausch/ der Einbau der neuen Heizungsanlage aufgrund nachweisbarer Lieferschwierigkeiten oder aufgrund nachweisbarer Terminschwierigkeiten der beauftragten Handwerksbetriebe erst mit Zeitverzögerung erfolgen kann, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar.

Was bedeutet die Formulierung "verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben"?

Entscheidend ist, wann nachweislich der Heizungsinstallateur oder Fachunternehmer beauftragt wurde, die neue Heizungsanlage einzubauen, oder wann eine neue Heizungsanlage bestellt wurde. Maßgeblich ist hierbei der Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags.

Kann ich mich auch für baulichen Wärmeschutz entscheiden?

Der bauliche Wärmeschutz (z.B. durch Dämmung der Wände oder neue Fenster) stellt keine Maßnahme zur Erfüllung des § 9 EWKG dar. Dennoch kann der bauliche Wärmeschutz insbesondere bei älteren Gebäuden sinnvoll sein, so dass die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer grundsätzlich im eigenen Interesse prüfen sollte, ob diese Maßnahme zusätzlich in Betracht kommt.

Für welche Gebäude gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 1.1.2009 errichtet wurden. Ausgenommen sind Gebäude, welche über eine Nutzfläche von weniger als 50 m2 verfügen.

Gilt die Pflicht auch für eine Etagenheizung?

Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird nicht für Etagenheizungen angewendet. Bei Etagenheizungen fallen aufgrund der baulichen Besonderheiten und der Regelungen zu Wohnungseigentümergemeinschaften viele Möglichkeiten der Nutzung Erneuerbarer Energien weg. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die bisherige Versorgung eines Gebäudes durch Etagenheizungen durch eine neue zentrale Heizungsanlage ersetzt wird.

Gilt die Pflicht für Nichtwohngebäude?

Ja.

Warum gilt die Pflicht nicht für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden?

Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden, gelten vergleichbare Pflichten aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen. (Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schrieb seit dem 1.1.2009 den Einsatz von mindestens 15% Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung neuer Gebäude vor. Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude vom 08.08.2020 (GEG) wurde dies fortgeschrieben.

Wer hat die Verantwortung, die EE-Pflicht umzusetzen?

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet dieses umzusetzen.

Gilt das Gesetz für ein Wochenendhaus/Ferienhaus, das nur im Sommer benutzt wird?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Gebäude. Aufgrund der Bezugnahme auf das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG) in § 2 Nr. 21 EWKG ist die Pflicht aber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG nicht anzuwenden, wenn Wohngebäude entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Dies dürfte auf viele Wochenendhäuser und Ferienhäuser zutreffen.

Kann die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien auch durch eine PV-Anlage erfüllt werden?

Nein. Eine PV-Anlage generiert keine Wärme, sondern Strom. Daher kann die PV-Anlage zur Erfüllung der Pflicht nicht direkt angerechnet werden. Etwas anderes gilt, wenn der Strom aus der PV-Anlage in einem Wärmeerzeuger, z.B. einer Wärmepumpe oder Stromdirektheizung, eingesetzt wird.

Kann man verschiedene Erneuerbare Energien miteinander kombinieren?

Ja, die Nutzung verschiedener Erneuerbarer Energien und auch die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht miteinander kombiniert werden. Dabei muss die Summe der prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen die Nutzungspflicht erfüllen.

Bei Nutzung des pauschalen Nachweises für Solarthermie ist keine anteilige Anrechnung erforderlich.

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