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Beschäftigung von Personen mit einem ausländischen Bildungsabschluss in einer öffentlich geförderten Kita


Hier finden Sie wichtige Informationen über Bestimmungen und Voraussetzungen für den Einstieg als Fachkraft in den Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung.

Letzte Aktualisierung: 27.02.2024

Sie möchten als pädagogische Fachkraft in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung in Schleswig-Holstein arbeiten und haben einen ausländischen Bildungsabschluss? Hier finden Sie wichtige Informationen darüber, über Bestimmungen und Voraussetzungen für den Einstieg als Fachkraft in den Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung.

1. Grundvoraussetzungen

Folgende Belege sind für einen schnelleren und vereinfachten Zugang in den Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung notwendig:

  • Die Bewertung des ausländischen Abschlusses durch eine offizielle Stelle (siehe zuständige Stellen)
  • Die Bewertung der offiziellen Stelle sollte den ausländischen Abschluss einem inländischen Abschluss als SPA, Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in, Kindheitspädagog*in, Sozialpädagog*in, Heilpädagog*in oder der Sozialen Arbeit zugeordnet haben
  • Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt) sollte im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium die Vergleichbarkeit trotz wesentlicher Unterschiede festgestellt haben (§ 7 Satz 2 PQVO)

2. Das Anerkennungsverfahren nach der PQVO

Personen mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation im pädagogischen Bereich hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten, schnell einen Berufszugang in den Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung zu gelangen. Insbesondere Personen, deren Abschluss einem deutschen Abschluss in einem der folgenden reglementierten Bereiche zuzuordnen war:

  • SPA
  • Erzieher*in
  • Kindheitspädagog*in
  • Sozialpädagog*in
  • Soziale Arbeit
  • Heilerziehungspfleger*in
  • Heilpädagog*in

konnten in der Vergangenheit erst förderfähig als Fachkraft berücksichtigt werden, wenn die Qualifikation vollwertig anerkannt und hierfür etwaige Ausgleichsmaßnahmen absolviert wurden.

Die Änderung der Personalqualifikationsverordnung (PQVO) ermöglicht es seit September 2023, dass entsprechende Personen bereits in einer Kita tätig sein können, bevor oder während sie etwaige Ausgleichsmaßnahmen absolvieren. Eine Bescheinigung, z.B. vom Bildungsministerium, dass der ausländische Abschluss einem der o.g. Abschlüsse zuzuordnen ist, ist hierfür entscheidend. Der örtliche Träger kann die Person mit dem ausländischen Abschluss dann im Einvernehmen mit dem Sozialministerium bereits jetzt als förderfähige Fachkraft anerkennen.

Der besseren Verständlichkeit halber, haben wir die Regelung hier aus den verschiedenen Perspektiven dargestellt:

Aus der Perspektive „Person mit ausländischem Abschluss“

Schaubild
Perspektive "Person mit ausländischem Abschluss"

Aus der Perspektive Kindertageseinrichtung

Schaubild
Perspektive „Kindertageseinrichtung“

Aus der Perspektive Kreis/Kreisfreie Stadt

Schaubild
Perspektive „örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe“

 

3. Zuständige Stellen

  • Für die Bewertung des ausländischen Abschlusses (ZAB): Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
    Hinweis zum Anerkennungszuschuss des Bundes: Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können mithilfe des Anerkennungsgesetzes die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf prüfen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden. Der Anerkennungszuschuss des Bundes kann hier finanziell unterstützen.
    Weitere Informationen: Der Anerkennungszuschuss

 

4. Gesetzliche Grundlagen

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