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Naturkindertagesstätten


Es ist längst keine Frage mehr: Die Naturkindergärten gelten als eine anerkannte Alternative oder Ergänzung zur herkömmlichen Erziehung in einem Regelkindergarten. Sie haben ihren festen Platz in der Kita-Landschaft.

Letzte Aktualisierung: 03.02.2023

Derzeit gibt es in Schleswig-Holstein rund 200 Naturgruppen.

Um künftige und auch bereits etablierte Träger darüber zu informieren, welche Schritte für die Gründung einer Naturkindertagesstätte erforderlich sind und unter welchen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen diese betrieben werden kann, wird  der Leitfaden „Die Naturkindertagesstätte“ herausgegeben. Dieser hat keinen rechtssetzenden Charakter.

Die Veröffentlichung des Leitfadens hat jedoch das Bewusstsein in der Öffentlichkeit und teilweise auch in den Behörden dafür geschaffen, dass auch Bauwagen trotz potentieller Mobilität nach der Landesbauordnung „feste bauliche Anlagen“ darstellten, die einer Genehmigung durch die unteren Bauaufsichtsbehörden bedurften. In der Vergangenheit führte dies insbesondere bei Waldkindergärten zu Problemen, da sich die Waldgebiete in der Regel im baurechtlichen Außenbereich befanden.

Da es erklärtes Ziel der Landesregierung ist, dass der weitere Betrieb von Waldkindergärten erleichtert sein soll, wurde am 30.07.2018 der § 2 des Landeswaldgesetzes geändert. Anlagen naturnaher Kindertagesstätten, die der naturpädagogischen Erziehung und Bildung von Kindern dienen, sind nunmehr zu Bestandteilen des Waldes erklärt worden. Somit ist eine gesonderte Bauleitplanung entbehrlich geworden, sofern es sich um eine schlichte Unterkunft in naturnaher Bauweise handelt.

Weitere Informationen finden Sie in dem untenstehenden Leitfaden.

Die örtliche Heimaufsichtsbehörde, die den Betrieb der Kindertagesstätte genehmigt, unterstützt den Träger durch eine individuelle Beratung und achtet auf die Einhaltung der Standards.

Fragen zum Thema Baurecht können ergänzend auch von den unteren Bauaufsichtsbehörden beantwortet werden.

Das KiTaG trifft zudem Regelungen für Naturgruppen und formuliert Anforderungen an diese die Förderung betreffend. Die aktuelle Fassung des KiTaG finden Sie hier.


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