Bei bestimmten gefährlichen Straftätern ordnet das Gericht zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung schützt die Allgemeinheit vor Tätern, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, von denen jedoch immer noch eine Gefahr ausgeht.
Die Sicherungsverwahrung als freiheitsentziehende Maßnahme dient somit, anders als eine Freiheitsstrafe, nicht dem Ausgleich der Tatschuld, sondern bestimmt sich nach der Gefährlichkeit des Täters. Im Vordergrund stehen hierbei präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten. Sie ist eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung und wird im Anschluss an eine verbüßte Freiheitsstrafe vollzogen.
Weitere Maßregeln der Besserung und Sicherung, mit denen auf eine spezifische Gefährlichkeit des Täters reagiert werden kann, sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Anordnung der Führungsaufsicht, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie ein Berufsverbot.
Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot).
Der Vollzug in der Sicherungsverwahrung ist vorrangig therapeutisch und freiheitsorientiert ausgerichtet und hat das Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Dazu sollen die Untergebrachten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierbei findet eine individuelle und intensive Betreuung der Untergebrachten statt. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.