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Thema : Justizvollzug

Haftarten im Justizvollzug



Letzte Aktualisierung: 23.02.2024

Im Bereich des Justizvollzuges gibt es unterschiedliche Haftarten. Dazu zählen die Untersuchungshaft, die Strafhaft, der Jugendstrafvollzug, der Jugendarrest und die Sicherungsverwahrung und die Zivilhaft. Die Justizvollzugsanstalten beaufsichtigen, betreuen und beschäftigen inhaftierte Menschen in den verschiedenen Haftformen.

Die Gefangenen werden grundsätzlich nach den unterschiedlichen Haftformen sowie nach Geschlecht getrennt voneinander untergebracht. Dieser sog. Trennungsgrundsatz orientiert sich an den unterschiedlichen Behandlungsbedürfnissen der entsprechenden Haftarten.

Seit der Föderalismusreform und der damit einhergehenden Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder, gibt es für die einzelnen Haftarten in Schleswig-Holstein je ein eigenes Gesetz. Mithin gibt es im Bereich des Justizvollzuges in Schleswig-Holstein fünf verschiedene Gesetze, die Festlegungen für die unterschiedlichen Haftarten beinhalten.

Übersicht

Untersuchungshaft

Bevor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, kann seitens des Gerichts die Untersuchungshaft angeordnet werden, um die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. Die unter Tatverdacht stehende Person soll so daran gehindert werden, z.B. sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen oder Beweismittel zu vernichten bzw. zu verändern.

Die Untersuchungshaft stellt hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Vollstreckung die erste mögliche Form der Freiheitsentziehung im Justizvollzug dar, denn es ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob die Untersuchungshaft in Strafhaft mündet. Dies hängt von der Entscheidung des zuständigen Gerichts und dem Ausgang des noch laufenden Strafverfahrens ab. Denkbar wäre neben der Verurteilung mit und ohne Freiheitsentzug, auch ein Freispruch. Aus diesem Grund gelten die Untersuchungsgefangenen entsprechend der Unschuldsvermutung während des Vollzuges der Untersuchungshaft als unschuldig. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und prägt entscheidend die gesamte Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges.

Der Untersuchungshaftvollzug hat eine lediglich dienende Funktion. Einen Behandlungsauftrag wie der Strafvollzug hat der Untersuchungshaftvollzug aufgrund der Unschuldsvermutung nicht.

Strafhaft

Wird eine angeklagte Person durch das zuständige Gericht zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, erfolgt die Freiheitsentziehung im Rahmen der Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt.

Im Vordergrund steht hierbei das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot. Die gesamte Gestaltung des Vollzuges ist darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Zeit des Vollzuges soll insbesondere dazu genutzt werden, die Lebensverhältnisse für die Zeit nach der Entlassung zu ordnen. Damit die Übergänge in die Freiheit gelingen, sieht das Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holsteins eine frühzeitige Eingliederungsplanung und ein entsprechendes Übergangsmanagement unter Einbindung der Bewährungshilfe und weiterer Träger vor, die an der Eingliederung der Gefangenen mitwirken.

Neben diesem Ziel der Resozialisierung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Die Aufgabe des Justizvollzuges besteht auch darin, die Ursachen der Kriminalität zu ergründen und ihnen entgegen zu wirken. Um diesen Zielen und Aufgaben gerecht zu werden, sind in den Justizvollzugsanstalten Bedienstete verschiedener Berufsgruppen mit der Betreuung und Behandlung der Strafgefangenen befasst. Die Gefangenen werden dabei aktiv eingebunden und sollen sich eigenverantwortlich mit ihrer Tat und den Konsequenzen auseinandersetzen und somit die Förderung der Resozialisierung mitgestalten.

Jugendstrafhaft

War ein Straftäter zum Zeitpunkt der Tat ein Jugendlicher (14 bis 17 Jahre alt) oder Heranwachsender (18 bis 20 Jahre alt), so kann er von dem Jugendgericht zu einer Jugendstrafe verurteilt werden.

Der Schwerpunkt des Jugendstrafvollzugs liegt auf erzieherischen Maßnahmen (Kerngedanke „Erziehung vor Strafe“). Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden. Auch die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.

Kern und Anknüpfungspunkt der Resozialisierung ist die Unterstützung der Jugendstrafgefangenen bei der Auseinandersetzung mit ihren Straftaten und den diese bedingenden persönlichen und sozialen Faktoren. Der Erziehungsauftrag unterstreicht den Anspruch an die Jugendstrafgefangenen, sich aktiv mit ihren Straftaten und den diesen zugrundeliegenden Defiziten, Problem- und Konfliktlagen auseinanderzusetzen. Mit Blick auf das junge Lebensalter und die oftmals noch nicht abgeschlossene Entwicklung spielt die Verpflichtung der Jugendstrafgefangenen zur Mitwirkung an der Verwirklichung des Vollzugsziels eine große Rolle. Die Jugendstrafgefangenen sollen ihren Vollzugsalltag aktiv und verantwortungsvoll mitgestalten.

Jugendarrest

Im Gegensatz zu dem Jugendstrafvollzug handelt es sich bei dem Jugendarrest um eine Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten in Form eines kurzzeitigen Freiheitsentzuges und somit im rechtlichen Sinne nicht um eine Strafe. Jugendarrest wird gegen jugendliche Straftäter verhängt, wenn die Schwere der begangenen Straftaten für eine Jugendstrafe nicht ausreicht.

Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, umgangssprachlich Wochenendarrest (eine oder zwei Freizeiten), als Kurzarrest (bis zu vier Tagen) oder als Dauerarrest (1 bis 4 Wochen) verhängt werden. Darüber hinaus kann ein Jugendarrest auch neben einer Jugendstrafe verhängt werden, wenn deren Vollstreckung oder Verhängung zur Bewährung ausgesetzt wird (sog. Warnschussarrest).

Das Konzept der Jugendarrestanstalt verfolgt mit vorrangig erzieherischen Hilfen und Maßnahmen das Ziel, die Jugendlichen zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens ohne weitere Straftaten zu befähigen und fördert die Auseinandersetzung der Jugendlichen mit ihrer Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen.  

Die Durchführung des Arrestes ist insbesondere auch auf weitere Hilfe- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung ausgerichtet. Im Fokus steht hierbei die pädagogische Ausgestaltung unter Beteiligung von Fachkräften der Jugendhilfe. Erziehung und Förderung sind dabei tragende Elemente der Ausgestaltung des Vollzuges, hierzu zählen insbesondere eine aktive Alltagsgestaltung und spezifische soziale Trainingskurse. So werden beispielweise Verhaltensweisen trainiert, die Straftaten vorbeugen können, oder aber Hilfestellung bei der Bewältigung von Problemen geleistet.

Sicherungsverwahrung

Bei bestimmten gefährlichen Straftätern ordnet das Gericht zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung schützt die Allgemeinheit vor Tätern, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, von denen jedoch immer noch eine Gefahr ausgeht.

Die Sicherungsverwahrung als freiheitsentziehende Maßnahme dient somit, anders als eine Freiheitsstrafe, nicht dem Ausgleich der Tatschuld, sondern bestimmt sich nach der Gefährlichkeit des Täters. Im Vordergrund stehen hierbei präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten. Sie ist eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung und wird im Anschluss an eine verbüßte Freiheitsstrafe vollzogen.

Weitere Maßregeln der Besserung und Sicherung, mit denen auf eine spezifische Gefährlichkeit des Täters reagiert werden kann, sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Anordnung der Führungsaufsicht, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie ein Berufsverbot.

Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot).

Der Vollzug in der Sicherungsverwahrung ist vorrangig therapeutisch und freiheitsorientiert ausgerichtet und hat das Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Dazu sollen die Untergebrachten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierbei findet eine individuelle und intensive Betreuung der Untergebrachten statt. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.

Zivilhaft

Zivilhaft stellt einen Oberbegriff der Haftarten dar, die nicht auf der Grundlage eines Strafverfahrens verhängt wurden. Das sind: Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft.

Ordnungshaft kann wegen Nichterscheinens eines Zeugen vor Gericht, Sicherungshaft zur Sicherung einer sonst gefährdeten Zwangsvollstreckung angeordnet werden. Die Verhängung von Zwangshaft kann zur Abgabe einer bestimmten Erklärung erfolgen und die Erzwingungshaft etwa zur Zahlung einer in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängten Geldbuße.

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