Die Schulbegleitung bezieht sich grundsätzlich auf das einzelne Kind mit seinen besonderen Unterstützungsbedarfen. Die Schulische Assistenz dagegen zielt darauf ab, für alle Schülerinnen und Schüler die Lernbedingungen zu verbessern.
Ob und in welchem Umfang eine Schülerin oder ein Schüler - bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IX bzw. bei seelischer Behinderung nach § 35 a SGB VIII - einen Anspruch auf eine derartige Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung hat, entscheiden die örtlichen Träger der Sozial- und der Jugendhilfe, also die Kreise und die kreisfreien Städte (dementsprechend sind Fragen zur Schulbegleitung auch an diese zu richten).