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Thema : Hochwasserrichtlinie

Eigenvorsorge: Was bedeutet das konkret?

Letzte Aktualisierung: 16.10.2017

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihre Wohngebäudeversicherung und die Hausratversicherung eine Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) beinhalten. Sie können dies Ihrem Versicherungsschein für die Wohngebäudeversicherung bzw. der Hausratversicherung entnehmen. Meist ist explizit von einem Zusatz für Elementarschäden die Rede. Häufig wird auch ein eigener Preis für die Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) angegeben.

Die Wohngebäude- und Hausratversicherung mit Naturgefahrenversicherungsschutz (Elementarschadenversicherungsschutz) kann auch noch nachträglich abgeschlossen werden. Sie ist in der Regel nicht als reine Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) ohne die weiteren Gefahren der Wohngebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel) abschließbar. Das bedeutet, dass Sie Ihren alten Vertrag durch einen neuen ersetzen müssen, der den Versicherungsschutz gegen die Elementarschäden enthält.

Nehmen Sie hierzu am besten mit Ihrer Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung Kontakt auf. Lehnt Ihre bisherige Versicherungsgesellschaft den Einschluss einer solchen Versicherung ab oder erscheint ihnen die geforderte Prämie unangemessen hoch, sollten Sie bei an-deren Versicherern ein Angebot über eine Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung mit Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) einholen.

Möchten Sie zunächst anbieterneutral beraten werden, steht Ihnen die Verbraucherschutzzentrale Schleswig-Holstein zur Verfügung.

Wichtige Hinweise

  • Kündigen Sie Ihren bisherigen Versicherungsvertrag erst, wenn Sie einen neuen Vertrag haben. Einen Versicherungsantrag gestellt zu haben, genügt nicht. Den kann die Versicherung auch nach einer Prüfung noch ablehnen. Eine Abschlusspflicht besteht für Versicherer nicht. Sie stünden dann völlig ohne Versicherung da.
  • Wenn Ihr Haus durch eine Bank finanziert wird, muss die Bank den Versichererwechsel genehmigen. Das ist in der Regel nur eine Formalität. Die Bank wird dies nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
  • Auch bei Abschluss einer Versicherung verbleibt eine Restverantwortung beim Versicherten. Sie gefährden möglicherweise Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie Ihren vertraglichen Pflichten und Aufgaben (sogenannte Obliegenheiten) vor dem Eintreten des Schadens nicht nachgekommen sind oder den Schaden grob fahrlässig verursacht haben. Hierzu zählen die erforderliche Wartung vorhandener Anlagen, wie beispielsweise einer Rückstauklappe bzw. das Freihalten von Abflussrohren oder bestimmter Entwässerungssysteme an ihrem Gebäude und auf ihrem Grundstück. In-formieren Sie sich daher vor Abschluss eines Versicherungsvertrages über Ihre vertraglichen Pflichten und Aufgaben und halten Sie diese im Falle eines Vertragsabschlusses ein.

Versicherungsbeitrag

Der Versicherungsbeitrag einer Wohngebäudeversicherung mit Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) richtet sich nach dem Versicherungsumfang, dem Wiederaufbauwert des Gebäudes, der Bauart und der Ausstattung sowie dem Selbstbehalt. Dieses sollte beim Versicherer im Einzelfall erfragt werden.

Der Versicherungsbeitrag für eine Hausratversicherung mit Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) richtet sich ebenfalls nach dem Versicherungsumfang und dem Selbstbehalt sowie dem Wiederbeschaffungswert der gesamten Einrichtung zum Neuwert.

Bei wenigen, besonders gefährdeten Einzelobjekten ist eine Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) nur nach nachträglich geschaffenen baulichen Veränderungen möglich. Es empfiehlt sich, Angebote von mehreren Versicherungen einzuholen.

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