Das Hochschulzulassungsgesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der Universität zu Lübeck, soweit sie nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) gemäß Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) vom 4. April 2019 einbezogen sind, und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren.
Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. Die gemeinsame Einrichtung ist als Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet.