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Thema : Grundwasser

Trinkwasserrichtlinie und Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

Letzte Aktualisierung: 12.12.2024

Die Trinkwasser-Richtlinie ((EU) 2020/2184) des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie macht verbindliche Vorgaben für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Im Gegensatz zu früheren Fassungen enthält die neue Trinkwasserrichtlinie unter anderem die Implementierung eines risikobasierten Ansatzes für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung. Dies soll die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen schützen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben.

Dieser risikobasierte Ansatz umfasst die gesamte Versorgungskette von der Wassergewinnung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers.

Da eine EU-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar gilt, hat jeder Staat diese die Richtlinie im eigenen Recht zu verankern. Zu dieser Umsetzung waren in Deutschland neben Änderungen insbesondere des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung auch Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz sowie der Erlass der nun in Kraft getretenen Rechtsverordnung erforderlich. Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ist am 11.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 12.12. 2023 in Kraft getreten.

Die Aspekte Aufbereitung, Speicherung und Verteilung (Art. 9 und 10 TrinkwRL) sind in der TrinkwV geregelt. Die Betrachtung der Einzugsgebiete von Brunnen (Art. 8 TrinkwRL) ist Inhalt der TrinkwEGV. Die Vorschriften gelten für alle Gewinnungsanlagen > 10 m3/d oder > 50 Personen. Für gewerbliche Betreiber von kleinen Trinkwassergewinnungsanlagen (< 10 m3/d oder < 50 Personen) gelten reduzierte Anforderungen.

Aus der Verordnung ergeben sich viele neue Aufgaben für Wasserversorger und Wasserbehörden. Wasserversorger müssen ihr unterirdisches Einzugsgebiet abgrenzen und Handlungen ermitteln, die ein Risiko für das Grundwasser in diesem Gebiet darstellen. Darüber hinaus sind wiederkehrend Wasseruntersuchungen durchzuführen und zusammenfassende Berichte zu erstellen. Die für diesen Bereich zuständigen Behörden, in der Regel sind dies die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, müssen dem Wasserversorger die dafür erforderlichen Daten zugängig machen, den Bericht zum Risikomanagement abnehmen und eventuelle Risikominderungsmaßnahmen veranlassen. Diese Arbeitsschritte sind langfristig in einem 6 Jahres-Zyklus zu wiederholen.

Die Fristen zur Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte ergeben sich direkt aus den Vorgaben der EU-Richtlinie. Für den ersten Berichtszyklus gilt danach der Zeitraum vom 16.12.2020 bis zum 12. Juli 2027. Aufgrund der späten Umsetzung der EU-Trinkwasserverordnung in deutsches Recht verbleiben für die Erfüllung der umfangreichen Aufgaben nunmehr nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum.

Die Wasserversorger haben bis 12. November 2025 die erste Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzulegen. Auf dieser Grundlage hat die zuständige Untere Wasserbehörde bis 12. Mai 2027 eine Prüfung vorzunehmen, Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln und festzusetzen. Diese Fristen sind einzuhalten um möglichen Vertragsverletzungsverfahren vorzubeugen.

Weitergehende Informationen für Wasserwerksbetreiber und Wasserbehörden

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