Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Einrichtung bzw. des Abrufs jeweils maßgebenden Kostenvorschriften. Für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren fallen derzeit folgende Gebühren an:
Gebührentatbestand (vgl. auch Kostenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 JVKostG) | Gebühr |
Genehmigungsgebühr nach Nr. 1150
(Die Gebühr fällt an bei Teilnehmern des eingeschränkten Abrufverfahrens. Mit der Gebühr ist die Einrichtung
des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten und mit der Gebühr für die erstmalige Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen
in anderen Ländern abgegolten.) | 50,00 € |
Abrufgebühr nach Nr. 1151 für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt | 8,00 € |
Suche in dem Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis, Abruf der Markentabelle und des Aktualitätsnachweises | jew. kostenfrei |
Für Behörden des Bundes und der Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen besteht Gebührenbefreiung (§ 2 JVKostG). Andere Gebührenbefreiungen und Länderspezifische Sonderregelungen sind hier nicht aufgeführt.