Nein, laut Bundesgesetz (§ 2 KCanG) ist es grundsätzlich weiterhin verboten, Cannabis zu besitzen oder mit Cannabis Handel zu treiben, abzugeben oder weiterzugeben. Erlaubt (§ 3 KCanG) zum Eigenkonsum ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend davon an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.
Unbeschadet davon ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein darüberhinausgehender Besitz von Cannabis grundsätzlich nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis.