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Thema : Gesundheitsvorsorge

Bei Medizinalcannabis handelt es sich um Arzneimittel.



Letzte Aktualisierung: 18.06.2024

Der Bundesgesetzgeber hatte erste Teile des Cannabisgesetzes (CanG), die insbesondere den Besitz und Konsum von Konsumcannabis betreffen, zum 1. April 2024 in Kraft gesetzt. Ein zweiter Teil des Gesetzes, der sich auf so genannte Anbauvereinigungen bezieht, tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hatte das Inkrafttreten dieses Teils zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, um den Ländern eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Nachdem sich Land und Kommunen in Schleswig-Holstein dazu abgestimmt haben, hat das Land nun die für die Umsetzung des CanG jeweils zuständigen Stellen bestimmt.

Oberste fachlich zuständige Landesbehörde für Angelegenheiten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) – das ein Teil des CanG ist – ist grundsätzlich das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, MLLEV.
Hier gibt es weitere Informationen zum Thema Cannabis in Schleswig-Hostein

Medizinalcannabis

Bei Medizinalcannabis handelt es sich um Arzneimittel. Fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), das ebenfalls Teil des Cannabisgesetzes ist, ist das für Gesundheit zuständige Ministerium (Ministerium für Justiz und Gesundheit).

Häufig gestellte Frage

Darf Medizinalcannabis auf Reisen mitgeführt werden?

Das BfArM weist auf seiner Website darauf hin, dass Medizinalcannabis in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft ist. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird somit für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt. Weiterführende Informationen sind auf der Website des BfArM - Reisen mit medizinischem Cannabis zu finden.

Grundsätzliche Fragen zu Cannabis

Ist der Handel mit Cannabis legal?

Nein, laut Bundesgesetz (§ 2 KCanG) ist es grundsätzlich weiterhin verboten, Cannabis zu besitzen oder mit Cannabis Handel zu treiben, abzugeben oder weiterzugeben. Erlaubt (§ 3 KCanG) zum Eigenkonsum ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend davon an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.

Unbeschadet davon ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein darüberhinausgehender Besitz von Cannabis grundsätzlich nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis.

Welche Einschränkungen gibt es außerdem beim Konsum?

Laut FAQ des Bundesgesundheitsministeriums gelten folgende Beschränkungen des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite. Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

Ist der Konsum von Cannabis schädlich?

Laut Robert-Koch-Institut (RKI) gehört Cannabis zu den psychoaktiven Substanzen, die oftmals im Jugendalter zum ersten Mal ausprobiert und im späteren Leben weiter konsumiert werden. Die gesundheitlichen Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums sind laut RKI gravierend (https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/Focus/JoHM_03_2020_HBSC_Substanzkonsum.html). Gerade im Jugendalter bis zum 25. Lebensjahr ist der Konsum von Cannabis mit besonderen Risiken verbunden. Das Gehirn kann laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) durch den Cannabiskonsum in der Entwicklung geschädigt werden. (https://www.infos-cannabis.de/)

Warum ist dann der Cannabiskonsum bereits ab 18 Jahren gesetzlich möglich, und wie soll durch eine Teillegalisierung besser vor den schädlichen Folgen von Cannabiskonsum geschützt werden?

Diese Fragen sind an das Bundesgesundheitsministerium oder den Bundesgesetzgeber zu richten, der das Gesetz beschlossen hat. Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums dazu finden Sie hier Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

Welche Präventionsangebote gibt es in Schleswig-Holstein?

Cannabisprävention gehört zum Spektrum der allgemeinen Suchtprävention und ist fester Bestandteil der Präventionsarbeit in Schleswig-Holstein. Vorrangig wird diese in Schulen umgesetzt z.B. mit dem „Cannabis-Präventions-Parcours“ oder dem „Grünen Koffer“. Informationen zum Thema Sucht und insbesondere zu Kontaktmöglichkeiten mit der Suchtberatung finden Sie unter www.suchtberatung-sh.de

Informationen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Cannabisprävention finden Sie unter https://www.infos-cannabis.de.  

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