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Thema : Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Badewasseruntersuchungsstellen

Letzte Aktualisierung: 20.02.2023

Gesetzliche Grundlage

Badewasserproben, die der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach der Bäderhygieneverordnung dienen, dürfen in Schleswig-Holstein nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 BäderhygVO). Sofern ein Labor diese Anforderungen erfüllt, kann es auf Antrag vom Land als Badewasseruntersuchungsstelle gelistet werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 BäderhygVO). Gelistete Badewasseruntersuchungsstellen dürfen ausschließlich Probenahmen und Untersuchungen für diejenigen Parameter durchführen, die Bestandteil ihres Akkreditierungsumfanges sind und in der Landesliste aufgeführt sind.

Liste der Badewasseruntersuchungsstellen

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Anforderungen

Für eine Listung als Badewasseruntersuchungsstelle sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Durchführung von Untersuchungen gemäß der in der Anlage der BäderhygVO genannten Untersuchungsmethoden
  • Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Interne Qualitätssicherung
  • Beschäftigung von hinreichend qualifiziertem Personal

Die Aufnahme in die Landesliste erfolgt daher für einen oder mehrere der folgenden Punkte:

  • Untersuchungen der mikrobiologischen Parameter der Tabelle 1 der Anlage der BäderhygVO, Probenahme gem. DIN 19643-1 Kapitel 14.2 oder DIN EN ISO 19458 Kapitel 4.4.3 (Becken),
  • Untersuchungen der chemischen Parameter der Tabelle 5 der Anlage der BäderhygVO, Probenahme gem. DIN 19643-1 Kapitel 14.2 sowie Umgang mit Proben gem. DIN ISO 5667-3 (Becken),
  • Untersuchungen der mikrobiologischen Parameter der Tabelle 3 der Anlage der BäderhygVO, Probenahme gem. DIN 19458 Kapitel 4.4.3. analog (Teiche),
  • Untersuchungen der chemischen Parameter der Tabelle 6 der Anlage der BäderhygVO, Probenahme gem. DIN 19458 Kapitel 4.4.3 analog sowie Umgang mit Proben gem. DIN ISO 5667-3 (Teiche).

Antragstellung

Anträge auf Listung als Badewasseruntersuchungsstelle richten Sie bitte auf dem Postweg an (der Anhang der Akkreditierungsurkunde kann elektronisch eingereicht werden):

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
II 507
Lorentzendamm 35
24103 Kiel

Telefon: 0431 988-5354
Fax: 0431 988-6105354
E-Mail: ugs (@) jumi.landsh.de

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