Der Leistungsumfang richtet sich unverändert nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Nach den §§ 4 und 6 AsylbLG stehen den Leistungsempfängern im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nicht dieselben oder mehr Leistungen zu, sondern ein geringerer Versorgungsumfang. Des Weiteren haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber keinen Anspruch auf eine optimale oder bestmögliche Versorgung. Nach dem AsylbLG ist eine Basisversorgung bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzzuständen sowie bestimmte Präventionsleistungen (wie z.B. Impfungen) zu gewähren. Zahnersatz gibt es nicht oder nur in besonders engen Ausnahmefällen.
Überdies haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den meisten Fällen nur Zugang zu der medizinischen Dienstleistung in der aufnehmenden Kommune. Die europäische Krankenversicherungskarte ist bei dieser Personengruppe als ungültig gekennzeichnet.
Die ärztliche Behandlung wird in erster Linie auf die Krankheitssymptome auszurichten, eine grundlegende und auf Dauer gerichtete Therapie ist folglich grundsätzlich nicht geschuldet.