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Thema : Gesundheitsversorgung

FAQs zur medizinische Behandlung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Fragen und Antworten


Letzte Aktualisierung: 12.02.2024

Schleswig-Holstein führt als erstes Flächenland eine Elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ein. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

FAQs

Wie funktioniert die medizinische Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern?

Wenn Sie in Deutschland Asyl suchen, sind Sie zunächst nicht krankenversichert. Deshalb gewährleisten staatliche Stellen Ihre gesundheitliche Versorgung. Das sind beispielsweise das Sozialamt oder das Gesundheitsamt. Zur gesundheitlichen Versorgung gehören die Behandlung bei einer Ärztin oder bei einem Arzt, bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt sowie erforderliche Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.

Wieso hat sich die Dauer für Leistungsansprüche im AsylbLG verändert?

Mit dem am 18. Januar beschlossenen Rückführungsverbesserungsgesetz hat der Bundestag auch eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen, nach der Geflüchtete statt wie bisher 18 Monate zukünftig 36 Monate lang nur eingeschränkte Gesundheits- und Sozialleistungen erhalten.

Wer wird nach AsylbLG behandelt?

Sie werden von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht und behandelt, wenn Sie akut erkrankt sind, unter Schmerzen leiden oder schwanger sind. In diesen Fällen können Sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Gesundheitsprobleme zu lindern oder zu lösen.

Was ist eine akute Erkrankung?

Eine akute Erkrankung ist eine plötzlich auftretende, schnell und heftig verlaufende Erkrankung, chronische, also langsam sich entwickelnde oder langsam verlaufende Erkrankungen sind daher grundsätzlich nicht vom AsylbLG erfasst.

Werden chronische Erkrankungen behandelt?

Grundsätzlich nicht. Chronische Erkrankungen, die ohne Behandlung zu akuten Notfällen werden, können nach AsylbLG behandelt werden. Ebenso, wenn die Behandlung einer akuten Erkrankung zwingend auch die Behandlungen des chronischen Grundleidens erfordert.

Müssen Schmerzzustände akut sein?

Behandlungsbedürftige Schmerzzustände müssen nach ganz herrschender Meinung nicht akut sein. Ein Behandlungsanspruch besteht sowohl bei akuten (z.B. aufgrund von Verletzungen, Zahnschmerzen etc.) als auch bei chronischen Schmerzzuständen.

Gibt es Ausnahmen für die Regelungen oben Ausnahmen?

Sonstige medizinische Leistungen können gemäß § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn dies „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich” ist. Diese Fallgruppe betrifft regelmäßig die Fälle, die über eine Akutversorgung hinausgehen (insbesondere auch die Behandlung chronischer Erkrankungen). Die Voraussetzung der Unerlässlichkeit der Leistung liegt nur dann vor, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit oder des Lebens unumgänglich, also unverzichtbar ist. Neben dieser unbedingten Erforderlichkeit im medizinischen Sinne darf auch keine gleich geeignete, möglicherweise kostengünstigere alternative Versorgungsmöglichkeit bestehen.

Gibt es besonders schutzbedürftige Personen?

Kinder, werdende Mütter, Opfer von Folter und Gewalt sowie Menschen mit Behinderung gelten als besonders schutzbedürftig. Bei der medizinischen Versorgung werden ihre Bedürfnisse besonders berücksichtigt.

Wichtig: Bitte bewahren Sie alle Untersuchungsunterlagen, die Sie erhalten, gut auf! Beispiele sind der Impfpass und der Mutterschutzpass. Diese Unterlagen enthalten notwendige Informationen, die für weitere Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte wichtig sein können.

Welche Leistungen können nach AsylbLG von vornherein nicht gewährt werden?

  1. Vorsorgekuren
  2. Rehabilitationsmaßnahmen
  3. Leistungen zu psychologischen Langzeit-Therapien
  4. Versorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistung
  5. Haushaltshilfe nach den Regelungen des SGB V
  6. Künstliche Befruchtungen und Sterilisation
  7. Strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des § 137f SGB V
  8. Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen Pflichtleistungen angeboten werden
  9. Leistungen im Ausland.

Können Selbstzahler andere Leistungen in Anspruch nehmen?

Ja, Selbstzahler können für Leistungen, die über den Leistungsumfang nach AsylbLG hinausgehen, selbst aufkommen und somit ein größeres Leistungsspektrum in Anspruch nehmen.

Was ist eine elektronische Gesundheitskarte (eGK)?

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine personalisierte Chipkarte, die im deutschen Gesundheitswesen verwendet wird, um die Identität von gesetzlich Versicherten zu authentifizieren und medizinische Daten elektronisch zu speichern und auszutauschen. Sie dient dazu, den Zugang zu medizinischen Leistungen zu erleichtern, die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu verbessern und die Qualität der medizinischen Betreuung zu erhöhen.

Wer stellt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus?

Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Leistungsberechtigte – zeitlich befristet auf die nach dem AsylbLG vorgesehene Dauer des Leistungsanspruchs – eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), die von einer beauftragten gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt ist. Den Kreisen und kreisfreien Städten sind gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet, sodass die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse dementsprechend festgelegt ist. Bis zur Versorgung mit der Gesundheitskarte stellen die Krankenkassen entsprechende Abrechnungsscheine zur Verfügung.

Wer stellt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus?

Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Leistungsberechtigte – zeitlich befristet auf die nach dem AsylbLG vorgesehene Dauer des Leistungsanspruchs – eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), die von einer beauftragten gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt ist. Den Kreisen und kreisfreien Städten sind gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet, sodass die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse dementsprechend festgelegt ist. Bis zur Versorgung mit der Gesundheitskarte stellen die Krankenkassen entsprechende Abrechnungsscheine zur Verfügung.

Warum erhalten Flüchtlinge eine elektronische Gesundheitskarte (eGK)?

Mit der Abwicklung der Krankenbehandlungen werden die zuständigen kommunalen Behörden (Sozialämter) entlastet. Das neue Verfahren mit der eGK ist unbürokratischer und die medizinische Versorgung erfolgt ohne Umwege und dadurch oft schneller und besser.

Wer bekommt die eGK?


Nach der gesetzlichen Formulierung und nach der Vereinbarung: "Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG, sondern gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG haben. Vereinfacht gesagt sollen alle Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit nur wenigen Ausnahmen eine eGK erhalten. Sie erhalten die Karten aber erst nach der Zuweisung in die Kommunen, also nicht, solange sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes sind.

Gibt es die eGK für Flüchtlinge in ganz Schleswig-Holstein?

Ja. Die eGK wird in Schleswig-Holstein flächendeckend genutzt. Dazu gibt es einen Erlass des Innenministeriums, mit dem die dafür zuständigen Behörden aufgefordert sind, das Verfahren gemäß der Vereinbarung zu befolgen.

Gilt die eGK für Flüchtlinge auch außerhalb von Schleswig-Holstein?

Grundsätzlich Ja. Nach der Vereinbarung können auch Krankenhausbehandlungen (zum Beispiel in Hamburg) abgerechnet werden. Krankenhäuser prüfen wie bei regulär Versicherten die Voraussetzungen und Erforderlichkeit der jeweiligen Behandlung. Die Einschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder zum Leistungsumfang nach der Vereinbarung sind auch hier zu beachten. Entsprechende Abrechnungen erfolgen direkt zwischen Krankenhäusern und Kassen.

Das gilt aber nur eingeschränkt für ambulante Leistungen, also niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zum Beispiel in Hamburg. Da die Praxen über die kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen abrechnen und damit Stellen außerhalb des Landes mitwirken müssen, die nicht an der Vereinbarung beteiligt sind, ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

Wie erhalten die Flüchtlinge die eGK?

Die zuständige amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Stadt bzw. die kreisfreie Stadt melden die zugewiesenen Flüchtlinge bei einer Krankenkasse an. Die Krankenkasse schickt die elektronische Gesundheitskarte später direkt an die Flüchtlinge. Da das ein wenig Zeit beansprucht, stellt die Krankenkasse einen vorläufigen Abrechnungsschein für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung aus. Diese Scheine bekommen die Flüchtlinge über die Gemeinden etc. ausgehändigt.

Werden die Flüchtlinge über die eGK informiert?

Ja. Bei der Aushändigung von Abrechnungsscheinen können die Kommunen darüber informieren. Die Kassen haben Beratungsstellen, die auch hierzu geschult sind. Die Bundesregierung hat mehrsprachige Informationsblätter erarbeitet, die im Internet verfügbar sind.

Werden die Flüchtlinge mit der eGK Kassenmitglieder?

Nein, Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden nicht in den versicherten Personenkreis aufgenommen. Die Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden lediglich gegen Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen betreut

Wird der Leistungsumfang durch die eGK erweitert?

Nein. Dieser richtet sich nach den Maßgaben im AsylbLG.

Erhalten Flüchtlinge über die eGK genauso viele Leistungen wie Versicherte? Oder sogar mehr?

Der Leistungsumfang richtet sich unverändert nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Nach den §§ 4 und 6 AsylbLG stehen den Leistungsempfängern im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nicht dieselben oder mehr Leistungen zu, sondern ein geringerer Versorgungsumfang. Des Weiteren haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber keinen Anspruch auf eine optimale oder bestmögliche Versorgung. Nach dem AsylbLG ist eine Basisversorgung bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzzuständen sowie bestimmte Präventionsleistungen (wie z.B. Impfungen) zu gewähren. Zahnersatz gibt es nicht oder nur in besonders engen Ausnahmefällen.

Überdies haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den meisten Fällen nur Zugang zu der medizinischen Dienstleistung in der aufnehmenden Kommune. Die europäische Krankenversicherungskarte ist bei dieser Personengruppe als ungültig gekennzeichnet.

Die ärztliche Behandlung wird in erster Linie auf die Krankheitssymptome auszurichten, eine grundlegende und auf Dauer gerichtete Therapie ist folglich grundsätzlich nicht geschuldet.

Können die Leistungserbringer (Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser) erkennen, ob es sich um Betreute nach der Vereinbarung handelt?


Ja. Der Chip der Karte enthält einen Hinweis, wenn es sich um die "besondere Personengruppe" handelt (durch das Merkmal "9" oder Merkmal "4"). Das kann die Software in einer Praxis anzeigen.

Außerdem ist eine solche Karte durch das Fehlen der aufgeprägten Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite erkennbar (dies gilt aber auch für einige wenige andere Leistungsberechtigte).

Von welchen Krankenkassen werden Asylsuchende betreut?


Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte sind den teilnehmenden Krankenkassen zugeordnet. Somit entspricht die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse der Zuordnung zu einer Stadt oder einem Kreis.

Muss befürchtet werden, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen und die Versicherten mit Kosten belastet werden?


Nein. Wie in § 264 Absatz 1 SGB V ausdrücklich gesetzlich geregelt, werden den Krankenkassen die anfallenden Behandlungskosten und die Verwaltungskosten erstattet.

Wie erfolgt die Abrechnung der Leistungsausgaben?


Die Kommunen zahlen vorab monatliche Abschlagszahlungen je Leistungsberechtigtem. Die Höhe orientiert sich an den durchschnittlichen Leistungsausgaben für vergleichbare Personengruppen und wird an die tatsächlichen Leistungsausgaben angepasst. Die Krankenkassen rechnen die tatsächlich entstandenen Ausgaben quartalsweise mit den zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten ab (Spitzabrechnung). Eine eventuelle zu hohe Abschlagszahlung wird verrechnet.

Weil die Abrechnungen der Leistungserbringer regelmäßig erst nach einigen Monaten vorliegen, erfolgen die Abrechnungen mit deutlicher Verzögerung zum Quartalsende. Es hat sich gezeigt, dass die Daten auch nicht immer vollständig für eine Abrechnung mit den Kommunen vorliegen. Einige Krankenkassen haben auf die Erhebung der Abschlagszahlungen verzichtet. Einige Krankenkassen rechnen jeweils anhand der vorliegenden Daten ab und ordnen später eingehender Abrechnungen den jeweiligen Quartalen nachträglich zu.

Werden die Ärztinnen und Ärzte und die Krankenhäuser für die Behandlungen von Flüchtlingen, die eine eGK haben, besser bezahlt als für Versicherte?


Nein. Nach dem AsylbLG müssen die "Preise" für die einzelnen Leistungen dieselben sein wie für gesetzlich Versicherte.

Wie ist die eGK gegen Missbrauch geschützt?


Die eGK hat, mit denselben Ausnahmen wie bei gesetzlich Versicherten, ein Foto, das zeigt, ob die Person, die in einer Praxis erscheint, auch berechtigt ist. Das ist ein besserer Schutz als es ihn für die bisher verwendeten Behandlungsscheine gab. Trotzdem ist das kein vollständiger Schutz.

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