1. Was regelt das neue Geologiedatengesetz?
Das Geologiedatengesetz (GeolDG) löst das frühere Lagerstättengesetz ab und konkretisiert dessen Regelungsinhalte zur Anzeige geologischer Untersuchungen sowie zur Übermittlung und Bereitstellung der hieraus gewonnenen geologischen Daten. Vorrangiges Ziel ist es, alle Ergebnisse geologischer Untersuchungen in den Ländern zentral bei einer zuständigen Behörde zu sichern und diese unter Berücksichtigung von Schutzfristen und anderen Schutzbelangen für jedermann zugänglich zu machen.
2. Welche Behörde ist in Schleswig-Holstein zuständig?
Die zuständige Behörde ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für Umwelt (LfU), vormals Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Die Zuständigkeit wird in der Landesverordnung (GVOBl. 2020, 578) vom 14. September 2020 festgelegt. Die Aufgabe wird innerhalb des LfU von der Abteilung Geologie und Boden – Geologischer Landesdienst – wahrgenommen.
3. Wer ist zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung geologischer Daten verpflichtet?
Alle geologischen Untersuchungen sind unaufgefordert vor dem Untersuchungsbeginn dem Geologischen Landesdienst anzuzeigen und die Ergebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht gilt gleichermaßen für staatliche, kommerziell oder privat erhobene Daten und richtet sich insofern an alle, die selbst oder im Auftrag geologische Untersuchungen durchführen oder geologische Untersuchungen beauftragen. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Durchführende oder der Auftraggeber die Anzeige und die spätere Übermittlung der Ergebnisse vornimmt. Der jeweils andere ist von der Anzeige- und Übermittlungspflicht befreit.
Weitergehende Pflichten zur Genehmigung von Vorhaben und Eingriffen in den Untergrund nach Wasser- und Bergrecht werden durch diese Anzeige nicht ersetzt.
4. Was sind "geologische Untersuchungen" im Sinne des Geologiedatengesetzes?
Das Gesetz ist auf alle Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Der Begriff der "geologischen Untersuchung" ist im Gesetz weit gefasst. Er beinhaltet alle Aufnahmen des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder bohrlochgeophysikalischer Messungen und sonstiger Messungen, Tests und Analysen sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten zum Beispiel in Form von Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen. Die "geologische Untersuchung" umfasst darüber hinaus auch die Bewertung der zuvor beschriebenen Daten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen.
Daten zum Zustand der Luft, des Bodens oder des Wassers, die nicht zum Zweck einer geologischen Untersuchung gewonnen werden oder sich an eine geologische Untersuchung anschließen, zum Beispiel Überwachungsdaten, werden vom Gesetz nicht umfasst.
5. Was beinhaltet die Anzeige geologischer Untersuchungen und welche Frist besteht hierfür?
Bereits bei der Anzeige müssen dem Geologischen Landesdienst einige zum Vorhaben gehörende allgemeine Informationen übermittelt werden. Hierzu zählen die Bezeichnung und der Zweck der geologischen Untersuchung, Auftraggeber und ausführende Firma, Art, Methode, Lage der Messpunkte sowie voraussichtlicher Umfang und Dauer der Untersuchung. Bei Bohrungen sind unter anderem die geplante Lage, Bohransatzhöhe, Endteufe und die Art des Bohrverfahrens anzugeben.
Für die Anzeige der Bohrungen und sonstige geologischer Untersuchungen ist die Anzeige Geologischer Untersuchungen (AGU) zu nutzen. Für Bohrungen sind weitere Informationen im Merkblatt zur Anzeige und Übermittlung von Bohrungsdaten an das LfU SH zusammengefasst.
Bohrungen und sonstige geologische Untersuchungen müssen dem Geologischen Landesdienst spätestens zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden. Ist der Zeitraum zwischen Planung /Auftragsannahme und Beginn kleiner als zwei Wochen, so hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
6. Welche geologischen Daten müssen nach Abschluss der Untersuchung übermittelt werden und welche Fristen bestehen hierfür?
Alle in geologischen Untersuchungen gewonnen Daten sind dem Geologischen Landesdienst unaufgefordert zu übermitteln. Die Daten werden in folgende Datenkategorien unterteilt, für die unterschiedliche Übermittlungsfristen gelten:
Nachweisdaten
Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen (wer, wo, wann, was, wie, wofür). Diese Informationen sind in der Regel schon bei der Anzeige übermittelt worden und sind nach Abschluss der Arbeiten mit der Übermittlung der Fachdaten lediglich zu vervollständigen oder zu aktualisieren.
Fachdaten
Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen aus geologischen Untersuchungen gewonnen werden. Dies können sowohl Daten sein, die aus flächenhaften Untersuchungen gewonnen werden als auch mittels Bohrungen. Zu den Fachdaten zählen auch die Ergebnisse aller Tests und Laboranalysen der aus der Untersuchung gewonnenen Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben. Es handelt sich auch dann um Fachdaten, wenn die Untersuchungsergebnisse in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet wurden.
Fachdaten sind spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an den Geologischen Landesdienst zu übermitteln. Falls die Untersuchungen länger als ein Jahr andauern, sind die Fachdaten jährlich zu übermitteln (erstmals nach Ablauf des ersten Jahres).
Bewertungsdaten
Daten, die Bewertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsrechnungen, Verwendungsmöglichkeiten von Rohstoffen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes beinhalten. Bewertungsdaten sind auch solche Untersuchungsergebnisse von Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes Aufschluss geben, auf den die Untersuchung gerichtet ist.
Bewertungsdaten sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an den Geologischen Landesdienst zu übermitteln. Falls die Untersuchungen länger als ein Jahr dauern, sind die Bewertungsdaten jährlich zu übermitteln (erstmals nach Ablauf des ersten Jahres).
7. Wer nimmt die Kategorisierung der geologischen Daten vor?
Bei neu erhobenen Daten macht die übermittlungsverpflichtete Person bei der Datenübermittlung selber einen Vorschlag, um welche Datenkategorie (Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten) es sich handelt. Zur Erleichterung der Einordung stellt der Geologische Landesdienst Tabellen mit Erläuterungen und Begründung der Kategorisierung zur Verfügung:
Kategorisierung Bohrungen (PDF, 378KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kategorisierung Seismik.
Die Kategorisierung wird anschließend vom Geologischen Landesdienst geprüft und in einer Verwaltungsentscheidung festgesetzt. Das Ergebnis wird auf der Internetseite des LfU öffentlich bekanntgegeben.
8. Gibt es Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungsplicht?
Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen, die lediglich eine Tiefe von bis zu 2 Metern erreichen, müssen dem Geologischen Landesdienst nicht angezeigt werden.
Das Anlegen einer Baugrube und von Leitungsgräben stellt keine geologische Untersuchung im Sinne des Geologiedatengesetzes (GeolDG) dar.
Ebenfalls verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung geologischer Untersuchungen, die im Rahmen von Praktika oder Übungen zum Beispiel von Universitäten durchgeführt werden.
Werden ausschließlich künstliche Auffüllungen untersucht, sind keine Anzeigen nach dem Geologiedatengesetz erforderlich. Der Geologische Landesdienst erwartet allerdings, dass bei dem Erreichen des geologischen Untergrundes eine entsprechende Anzeige nachgereicht wird, wenn sich die ursprüngliche Annahme nicht bestätigt.
Diese Ausnahmen werden in einer Landesverordnung nach Paragraph 38 GeolDG geregelt, die bisher jedoch noch nicht vorliegt. Es kann jedoch bereits gemäß dargestellter Ausnahmen verfahren werden.
9. Wie können die Daten an den Geologischen Landesdienst übertragen werden?
Die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten erfolgt ab dem 22.11.2023 über das Upload-Portal der Anzeige Geologischer Untersuchungen (AGU). Informationen zur Anzeige und Datenübermittlung von Bohrungen finden Sie im Merkblatt.
Bei der Anzeige von Bohrungen und sonstigen geologischen Untersuchungen erhalten Sie automatisch eine GU_ID (Identifikator der geologischen Untersuchung). Die einzelnen Bohrungen innerhalb der Anzeige werden automatisch durch eine BID (Bohrungsanzeigeidentifikationsnummer) und die sonstigen geologischen Untersuchungen durch eine GU_TID (Teiluntersuchungs-ID) gekennzeichnet. Zugehörig zu Ihrer Anzeige können Sie Ihre Fach- und Bewertungsdaten in diesem Portal hochladen. Sofern Ihre elektronische Datenlieferung 60 MB übersteigt, senden Sie bitte vorab eine E-Mail an
archiv@lfu.landsh.de
. Der Geologische Landesdienst wird sich in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen. Unter dieser E-Mail können Sie auch weiteren Abstimmungsbedarf zu den Datenformaten anzeigen.
Wichtig: Bei allen Daten, die einer Bohrung zuzuordnen sind, geben Sie bitte zwingend die BID (Bohrungsanzeigeidentifikationsnummer), die Ihnen aufgrund Ihrer Bohranzeige automatisch zugesandt wurde, in den Unterlagen mit an. Werden Daten zu mehreren Bohrungen übermittelt, ist für jede Bohrung eine eindeutige Zuordnung zur zugehörigen BID zu gewährleisten. Andernfalls ist eine Zuordnung der Datensätze und folglich die Archivierung nicht möglich.
10. In welchen Formaten können die Daten an den Geologischen Landesdienst übertragen werden?
Die Übermittlung von Nachweis-, Schicht- und Ausbaudaten von Bohrungen sollte, wenn möglich, im aktuellen SEP3-Format erfolgen. SEP3-Daten können aus verschiedenen Erfassungsprogrammen exportiert werden. Als kostenfreies Werkzeug für die Erfassung gibt es die Software GeODin Shuttle. Das GeODin9-Shuttle mit vorinstalliertem SEP3-Aufschlusstyp kann hier heruntergeladen werden.
Alternativ können Bohrungsdaten derzeit auch noch als PDF übermittelt werden. Bei einer Übermittlung in PDF-Form sind die folgenden Vorgaben zwingend einzuhalten: Für jede Bohrung müssen ein eindeutiger Lageplan mit dem Bohransatzpunkt, ein Kopfblatt mit aktualisierten Nachweisdaten der Bohrung inklusive Lagekoordinaten (UTM- oder Gauß-Krüger-Koordinatensystem), ein tabellarisches Schichtenverzeichnis entsprechend einschlägiger DIN- beziehungsweise ISO-Normen zur Beschreibung von Bohrungen sowie eine Bohrsäulendarstellung, gegebenenfalls mit Ausbauzeichnung und Grundwasserständen eingereicht werden.
Für weitere im Rahmen der Bohrung erhobene Fachdaten wie zum Beispiel Pumpversuchsdaten oder geophysikalische Bohrlochmessungen, gibt es derzeit keine verbindlichen Formatvorgaben. Für andere geologische Untersuchungen gilt, dass diese - soweit möglich – digital, in für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Formaten, abzugeben sind. Dies können offene Tabellenformate wie [.csv] oder [.txt], bei Karten auch Shape-Dateien, im Fall von geophysikalischen Messungen Format-Standards wie das SEG-Y-Format [.sgy] oder LAS (Log ASCII Standard) [.las] sein.
Grundsätzlich wird eine Abgabe als PDF-Dokument nur dann akzeptiert, wenn eine Abgabe in geeigneten digitalen Formaten nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist. In keinem Fall dürfen die Daten mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen, die die Weiterverarbeitung der Daten behindern, abgegeben werden. Sollten die Formate nicht verwertbar sein, ist der Geologische Landesdienst berechtigt, die Abgabe in einem anderen Format zu verlangen. Bei komplexen Untersuchungen oder ungewöhnlichen Formaten empfiehlt sich daher eine vorherige Kontaktaufnahme über
archiv@lfu.landsh.de
für die Festlegung des Abgabeformats.
11. Was passiert mit meinen Daten nach der Übermittlung an den Geologischen Landesdienst?
Der Geologische Landesdienst sichtet die eingegangenen Daten, überprüft den Kategorisierungsvorschlag des Einsenders/der Einsenderin in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten und legt abschließend die Kategorie fest. Im Hinblick auf die öffentliche Bereitstellung prüft der Geologische Landesdienst weiterhin, ob es sich um staatliche oder nichtstaatliche Daten handelt. Dies ist von Bedeutung, da für nichtstaatliche Daten zum Schutz privater oder kommerzieller Belange Einschränkungen und längere Fristen für die öffentliche Bereitstellung gelten.
Nichtstaatliche Nachweisdaten werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist im Umweltportal SH veröffentlicht. Name und Anschrift natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht.
Nichtstaatliche Fachdaten werden seitens des Geologischen Landesdienstes in Abhängigkeit vom Nutzungszweck fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Für Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Datennutzung erhoben werden, verlängert sich die Frist für die öffentliche Bereitstellung auf 10 Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die Daten vor der Kenntnisnahme eventueller Wettbewerber geschützt. Ergebnisse aus Bohrungen werden nicht als Originaldaten veröffentlicht, sondern vor der Bereitstellung in eine standardisierte Bohrsäule umgewandelt.
Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden im Unterschied zu staatlichen Bewertungsdaten seitens des Geologischen Landesdienstes nicht veröffentlicht.
12. Welche Daten sind geschützt und werden nicht öffentlich bereitgestellt? Wie kann ich Schutzerfordernisse kenntlich machen?
Die übermittelten Daten werden vor der Veröffentlichung anonymisiert, d.h. Namen und Anschriften werden grundsätzlich nicht veröffentlicht. Weiterhin ist sichergestellt, dass private oder kommerziell erhobene Bewertungsdaten nicht veröffentlicht sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen für Fachdaten eingehalten werden. Hierzu ist kein besonderer Hinweis bei der Datenübermittlung erforderlich.
Werden die geologischen Untersuchungen zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel der Erkundung von Rohstoffen) durchgeführt, ist dies bereits bei der Bohranzeige zu vermerken, das Anzeigeformular enthält ein entsprechendes Feld. Die Schutzfristen vor der Bereitstellung der Fachdaten verlängern sich in diesen Fällen automatisch von 5 auf 10 Jahre.
Sofern Sie darüber hinausgehende Schutzbelange geltend machen wollen, die in den Paragraphen 31 und 32 des Gesetzes aufgeführt sind, bitten wir bei der Übermittlung um Kennzeichnung der Daten mit Hinweis auf den zutreffenden Belang (Angabe des Paragraphen und der entsprechenden Nummer) und einer kurzen Begründung.
13. Was sind staatliche und nichtstaatliche geologische Daten?
Staatliche geologische Daten sind Daten, die von einer Behörde, im Auftrag einer Behörde oder von einer natürlichen oder juristischen Person in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei einer geologischen Untersuchung gewonnen werden. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Aufgabe im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt wird. In diesem Fall werden die geologischen Daten wie nichtstaatliche Daten behandelt.
Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die von den zuvor beschriebenen Kriterien nicht erfasst sind.
14. Was passiert mit geologischen Daten, die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes übermittelt wurden?
Die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an den Geologischen Landesdienst übermittelt worden sind (sogenannte Bestandsdaten), wird im Gesetz ebenfalls neu geregelt. Da es sich hierbei um umfangreiches Datenmaterial handelt, erfordert die öffentliche Bereitstellung zunächst fachliche, technische und organisatorische Vorarbeiten im Geologischen Landesdienst.
Die öffentliche Bereitstellung erfolgt nachdem die Datenkategorisierung sowie die Prüfung der Fristen und weiterer Schutzbelange abgeschlossen ist zunächst für bereits digitalisierte Bohrungsdatenbestände. Diese werden sukzessive ab Mai 2021 öffentlich auf der Internetseite des Umweltportal SH bereitgestellt.
Daten, die noch nicht digital bereitstehen, können nach Terminabsprache analog beim Geologischen Landesdienst eingesehen werden.
Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden, auch wenn sie vor dem 30.06.2020 übermittelt wurden, nicht öffentlich bereitgestellt.
15. Was ist beim Umgang mit dem Probenmaterial von Bohrungen zu beachten?
Die Anzeige-, Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten des GeolDG erstrecken sich auch auf Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. Das entnommene Probenmaterial muss bei allen Bohrungen nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme gekennzeichnet werden.
Der Geologische Landesdienst hat nach dem Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Proben und auf die Übergabe von Probenmaterial. Die Übergabe von Probenmaterial erfolgt jedoch nicht für jede geologische Untersuchung, sondern ausschließlich auf Anforderung des Geologischen Landesdienstes. Hierzu setzt sich der Geologische Landesdienst auf der Grundlage der Bohranzeige mit der durchführenden Firma/Institution in Verbindung.
Von Interesse sind grundsätzlich alle Kernproben und Proben aus Bohrungen mit einer Teufe größer 200 Meter. Dem Geologischen Landesdienst anzudienen sind darüber hinaus Proben von verfestigten Tonsteinen sowie von verkarstungsfähigen Gesteinen (Kreidekalke, Gips/Anhydrit) und Proben von Bohrungen, die im Bereich von Salzstockhochlagen niedergebracht werden.
Sofern Unsicherheiten bestehen, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Geologischen Landesdienst.
Übermitteltes Probenmaterial aus Bohrungen wird im Bohrkernlager des Geologischen Landesdienstes archiviert und kann nach vorheriger Rücksprache und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzfristen eingesehen werden.