Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen müssen vor möglichen Gefahren durch gentechnische Verfahren und Produkte geschützt werden. Daher unterliegen alle gentechnischen Anlagen der regelmäßigen Überwachung.
In Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) Ansprechpartner für Anzeigen, Anmeldungen und Genehmigungen zu Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen sowie zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten.
Die gentechnischen Anlagen werden auf der Rechtsgrundlage des Gentechnikgesetzes (GenTG) zugelassen. Wichtige Parameter sind insbesondere
die Beschreibung und Risikobewertung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten,
die Qualifikation des Personals und
die Ausstattung der gentechnischen Anlage.
Abhängig von ihrem Gefährdungspotential werden gentechnische Arbeiten in eine von vier Sicherheitsstufen (siehe Tabelle 1) eingestuft, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.
Tabelle 1: Sicherheitsstufen gentechnischer Arbeiten in geschlossenen Systemen
Sicherheitsstufe 1
Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.
Sicherheitsstufe 2
Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
Sicherheitsstufe 3
Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
Sicherheitsstufe 4
Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
Die Einstufung in die unterschiedlichen Sicherheitsstufen erfolgt aufgrund der Bewertung der Eigenschaften
des Spenderorganismus und des überführten genetischen Materials,
des Empfängerorganismus,
der Vektoren (Werkzeug der Gentechnik, mit dessen Hilfe Fremd-DNA in eine Zelle eingeschleust wird; dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein),
des gentechnisch veränderten Organismus (GVO).
Die Gesamtbewertung des Risikos beruht auf dem Zusammenwirken all dieser Faktoren.
In Schleswig-Holstein, wie auch im übrigen Bundesgebiet, wird überwiegend in den Sicherheitsstufen 1 und 2 gearbeitet. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland ca. 100 gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 3, davon befinden sich drei in Schleswig-Holstein. Gentechnische Hochsicherheitslabore der Stufe 4 werden in Marburg, Berlin, Hamburg und auf der Insel Riems betrieben.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen von Genehmigungsvorhaben gemäß §§ 8 - 11 GenTG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 GenTVfV und § 10 Absatz 7 und 8 BImSchG können hier eingesehen werden. mehr lesen
Daten über Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein sind 170 gentechnische Anlagen zugelassen. mehr lesen
Überwachung
Im Gentechnikgesetz ist festgelegt, dass die zuständigen Landesbehörden die Durchführung des Gesetzes und seiner Verordnungen zu überwachen haben. In Schleswig-Holstein wird diese Aufgabe vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wahrgenommen. mehr lesen
Praktische Hinweise / Formblätter
Für Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren werden Formblätter benötigt, die hier abgerufen werden können. mehr lesen
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: