Das Landwirtschaftsministerium hat einem Teil der Geflügelhaltern nördlich des Nord-Ostsee-Kanals erlaubt, Geflügel ab dem 25. März wieder ins Freie zu lassen. Die Halter müssen allerdings Schutzvorkehrungen treffen. In besonderen Risikogebieten bleibt die Stallpflicht auch im nördlichen Landesteil bestehen. Dies betrifft Regionen, die besonders viel Geflügel beherbergen, sowie bestehende Restriktionszonen. Die genauen Flächen bestimmen die Kreise anhand der regionalen Gegebenheiten.
Voraussetzungen für weitere Stallpflicht
Das Ministerium hat den Kreisen einen Erlass zukommen lassen. Demnach müssen Halter nördlich des Kanals in den folgenden Regionen Hausgeflügel weiterhin aufstallen:
- Risikogebiete entlang der Küsten an Ost- und Nordsee (drei Kilometer) sowie Binnengewässer und Flüsse mit besonderer ornithologischer Bedeutung
- Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätze für über März hinaus bleibende Arten (zum Beispiel Gänse)
- Gemäß Geflügelpest-Verordnung eingerichtete Restriktionszonen
- Regionen mit hoher Geflügeldichte (mehr als 500 Tiere pro Quadratkilometer)
Darüber hinaus führen die Kreise eine lokale Risikobewertung durch. Auf dieser Grundlage können sie eine Stallpflicht für weitere Gebiete anordnen. Parallel wird das intensive Wildvogel-Monitoring auf Geflügelpest fortgeführt.
Lockerung in Schleswig-Flensburg und Nordfriesland
Auf Basis des Erlasses und nach lokaler eigener Risikobewertung haben die Kreise festgelegt, wo die Stallpflicht gelockert werden kann. Das betrifft die Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland. Rendsburg-Eckernförde und Dithmarschen sowie Kiel behalten die Stallpflicht bei. Dies liegt an der hohen Geflügeldichte, zahlreichen Risikogebieten und aktuellen Nachweisen bei Wildvögeln.
Weiterhin strenge Sicherheitsvorkehrungen
Für die Geflügelhaltungen, die ihre Tiere nicht mehr aufstallen müssen, gelten weiterhin strenge Sicherheitsvorkehrungen. Halter dürfen die Tiere ausschließlich im Stall oder unter einem Dach füttern, damit Wildvögel keinen Zugang zu den Futterstellen haben. Auch Wasser, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen vor Wildvögeln geschützt sein. Futterreste müssen sofort beseitigt werden. Das Geflügel darf keinen Zugang zu Wasserstellen haben, die für Wildvögel erreichbar sind.