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Thema : Geflügelpest

Allgemeine Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung und Geflügelhobbyhaltungen

Die Geflügelbestände in Schleswig-Holstein sind wegen der Geflügelpest gefährdet. Damit kein Geflügelpest-Erreger durch Wildvögel in die Ställe gelangt, gelten für Halter von Geflügel besondere Verhaltensregeln.

Letzte Aktualisierung: 11.11.2020

Gemäß der Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten:

1. Desinfektionsmatten oder -wannen sind vor dem Stalleingang zu errichten. Hier soll das Schuhwerk, welches außerhalb des Stalls getragen wird, desinfiziert werden.

  • Hierzu können große handelsübliche Mörtelkästen oder -kübel aus dem Baumarkt oder haushaltsübliche Wannen, mit Desinfektionsmittel gefüllt, als Desinfektionswanne verwendet werden. Alternativ kann eine mit Desinfektionsmittel getränkte Schaumstoffmatte in einer Wanne als Desinfektionsmatte verwendet werden.
  • Geeignete Desinfektionsmittel können unter der Sparte "behüllte Viren/7b" in der Desinfektionsmittelliste für Handelspräparate der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft eingesehen werden.
  • Desinfektionsmittel können im Landhandel oder beim praktizierenden Tierarzt erworben werden.
  • Peressigsäure-haltige Handelspräparate können auch bei Temperaturen zwischen 0 und 10 Grad Celsius angewendet werden.
  • Ameisensäure und andere organische Säuren (Zitronensäure und andere) sind bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius nicht anwendbar. Gegebenenfalls muss eine temperaturabhängige Konzentrationserhöhung erfolgen.
  • Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln sind stets die produktspezifischen Anwendungs- sowie Entsorgungshinweise zu beachten.

2. Beim Betreten des Stalles ist bestandseigene Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) zu tragen. Die Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) verbleibt im Stall und muss regelmäßig, mindestens ein Mal pro Woche, gewaschen und desinfiziert werden. Bei Verwendung von Einmalschutzkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

  • Als widerverwendbare Schutzkleidung können beispielsweise eine Hose mit einem Arbeitskittel und Gummistiefeln genutzt werde. Wichtig ist, dass alle Sachen im Stall verbleiben und auch nur für die Arbeit im Stall angezogen werden. Sie müssen regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Desinfektionsmittel für Kleidung kann beispielsweise in Drogeriemärkten erworben werden.
  • Als Einmalschutzkleidung können Einweg-Overalls und Einmal-Überziehstiefel verwendet werden. Nach Gebrauch können diese im Restmüll entsorgt werden.

3. Die Hände sind unmittelbar vor Betreten des Stalls zu waschen und zu desinfizieren.

  • Zur Händedesinfektion sind handelsübliche Desinfektionsmittel, welche wirksam gegen Influenza A-Viren sind, geeignet. Dies wird beispielsweise durch die Hinweis-Kennzeichnungen "begrenzt viruzid", "viruzid", "wirksam gegen behüllte Viren" deutlich. Solche Händedesinfektionsmittel können in Apotheken, Landmärkten oder Drogeriemärkten erworben werden.

4. Nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel sind die eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

  •  Hierzu sind die Hinweise zu Desinfektionsmittel gemäß Punkt 1 zu beachten.
  • Die Verwendung einer Rückenspritze oder ähnlichem hilft beim flächenmäßigen Auftragen des Desinfektionsmittels.

5. Transportmittel für Geflügel (wie Viehtransportfahrzeuge, Anhänger, Kisten, Käfige, Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

  •  Hierzu sind die Hinweise gemäß Punkt 4 zu beachten.

6. Hunde und Katzen sind von den Geflügelhaltungen fern zu halten.

7. Kein Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler aufnehmen.

8. Ein Bestandsregister ist immer zu führen. Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transportunternehmers sowie des vorherigen beziehungsweise zukünftigen Besitzers verzeichnet. Aktuell ist das Bestandsregister noch um die Angaben der Anzahl verendeter Tiere pro Tag und der Gesamtzahl gelegter Eier pro Tag zu ergänzen.

 

Gemäß der Geflügelpest-Verordnung sind grundsätzlich einzuhalten:

9. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

  • Hier soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter durch Kot von Wildvögeln verhindert werden.
  • Ein Abdecken durch Planen oder Einlagern in Gebäuden oder verschlossenen Behältnissen ist möglich.

10. Krankheitsanzeichen, wie

  • mehr als zwei Prozent Geflügelverluste innerhalb von 24 Stunden
  • erhebliche Veränderung in der Legeleistung oder Gewichtszunahme

sind unverzüglich durch einen Tierarzt abklären zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza A-Viren der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

  • Zu Zeiten der Geflügelpest kann auch direkt das zuständige Veterinäramt kontaktiert werden, welches dann amtliche Proben nehmen kann.

11. Liegt der Bestand in einem Restriktionsgebiet (zum Beispiel Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet) müssen die von der zuständigen Veterinärbehörde angeordneten Maßnahmen zusätzlich beachtet werden.

 

Gemäß der Viehverkehrsverordnung sind grundsätzlich einzuhalten:

12. Die Meldepflicht für den Tierbestand (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben) muss erfüllt sein.

  • Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, hat seine Haltung unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

 

Zusätzliche Maßnahmen:

13. Keine anderen Geflügelbestände aufsuchen

14. Zutritt für fremde Personen unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt).

15. Eierschalen, Speise- und Küchenabfälle nicht verfüttern.

16. Die Stallungen sind in einem guten baulichen Zustand zu halten.

17. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.

 18. Eierkartons nur einmal verwenden.

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