Die Natura 2000-Prämie wird nach inhaltlicher Maßgabe des Landesprogrammes zur Entwicklung des ländlichen Raumes unter nachfolgenden Voraussetzungen für private oder kircheneigene Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten, EU-Vogelschutzgebieten und ausgewählten Naturschutzgebieten gewährt:
auf den Grünlandflächen dürfen keine Totalherbizide eingesetzt werden;
Übersaaten im Zuge der routinemäßigen Grünland-Narbenpflege (mit Walze, Schleppe oder Striegel) sind zulässig;
Grünland-Narbenerneuerungen sind ausschließlich in Form der Übersaat und Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig;
Nachsaaten dürfen nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Grünland-Direktsägeräten durchgeführt werden;
Maschinen-/Gerätekombinationen mit Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts unzulässig;
Grünlandflächen dürfen nicht über die Neuanlage von Drainagen, neue Gräben oder auf andere vergleichbare Weise mehr als bisher entwässert werden (Unter-haltungsmaßnahmen an vorhandenen Grüppen, Gräben und Dränagen sind zulässig);
Gräben dürfen nicht verfüllt werden;
in ausgewählten EU-Vogelschutzgebieten, die für Wiesenvögel von besonderer Bedeutung sind, dürfen außerdem keine Veränderungen am Beet-Grüppen- bzw. Beet-Grabensystem vorgenommen werden;
keine weiteren Bewirtschaftungsauflagen, d.h. keine spezifischen Einschränkungen z.B. bei der Mineraldüngung oder den Schnitt-Terminen.
Die ausführliche Maßnahmenbeschreibung erhalten Sie im Landesprogramm ländlicher Raum in Schleswig-Holstein (LPLR) ab Punkt 8.2.9.3.1.
Begünstigte
Landwirtinnen und Landwirte.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird auf jährlichen Antrag als Zuschuss gewährt. Der einjährige Verpflichtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.
Höhe der Förderung
Die Zahlung für die Maßnahme "Natura 2000-Prämie" (NZP) beträgt jährlich 80 €/ha. Davon abweichend beträgt die NZP in ausgewählten EU-Vogelschutzgebieten, die für Wiesenvogelarten von besonderer Bedeutung sind, jährlich 150 €/ha.
§ 31 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009, BGBl. I, S. 2542, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I, S. 1972) in Verbindung mit § 22ff. des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz) LNatSchG vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.05.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162);
Bekanntmachung der gebietsspezifischen Erhaltungsziele im den Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 2. Oktober 2006 und 23. April 2007; siehe hierzu "Gebietsspezifische Erhaltungsziele (gEHZ) für die gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und flächengleiche Europäische Vogelschutzgebiete" vom 11.07.2016;
VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 485/2008 des Rates;
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10 Juli 2015 BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist;
Baselineanforderungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (AgrarZahlVerpflV, DüV, PflSchG, PflSchSachkV, PflSchGerätV, PflSchAnwV, Bien-SchV); vgl. hierzu auch die Darstellung in Kap. 8.1;
Antragstellung
Jährlich zum 15. Mai gemeinsam mit dem elektronischen Inet-Antrag (Sammelantrag Agrarförderung).
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