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Thema : Fischerei

Aktuelle Regelungen zum Angeln auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in 2025

Seit einigen Jahren gelten für Freizeitfischer (Angler oder Inhaber einer Hobby-Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Landesfischereigesetz) an der Nordsee besondere EU-Regeln für das Angeln bzw. Fischen auf Wolfsbarsch.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025

So gilt gemäß EU-Recht (VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES vom 30. Januar 2025) in der Nordsee folgendes:

  • Vom 1. Februar bis zum 31. März 2025 ist EU-rechtlich nur das „Fangen und Zurücksetzen“ zulässig (Achtung: Bitte unbedingt die Erläuterung unten beachten!).

  • Vom 1. bis 31. Januar und vom 01. April bis zum 31. Dezember 2025 dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Freizeitfischer gefangen und behalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während dieses Zeitraums nicht gefangen werden darf. Mit Stellnetzen gefangene Wolfsbarsche dürfen nicht in Besitz genommen werden.

  • Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

Hinweis zu dem Zeitraum 01.02. bis 31.03.2025:

Das im Rahmen des EU-Rechts zulässige Angeln nach dem Prinzip "Fangen und Zurücksetzen" ("catch & release") gilt in Schleswig-Holstein nicht, weil es sowohl gemäß Landesrecht (Landesfischereigesetz) als auch nach Bundesrecht (Tierschutzgesetz) verboten ist. Das heißt, im Zeitraum 01.02. – 31.03. ist das gezielte Angeln auf Wolfsbarsch nicht zulässig; zufällig beim Angeln auf andere Fischarten mitgefangene Wolfsbarsche sind unverzüglich schonend zurückzusetzen.

Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2025. Über die im Jahr 2026 geltenden Regelungen und eventuelle Anpassungen dieser Vorschrift wird der EU-Fischereirat zum Ende des Jahres 2025 beraten.

Ansprechpartner bei Fragen:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Fleethörn 29-31, 24103 Kiel

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