Navigation und Service

Thema : Fischerei

Grundsätzliche Fördervoraussetzungen

Bei der Umsetzung des Landesprogramms Fischerei und Aquakultur 2021-2027 werden Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union sowie zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes unternommen.

Letzte Aktualisierung: 17.07.2024

Grundsätzliche Fördervoraussetzungen

Abhängig von der jeweils betroffenen Fördermaßnahme müssen Antragsteller unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und nachweisen, um eine Förderung erhalten zu können. Das europäische Förderrecht schreibt aber auch einige ganz grundsätzliche Fördervoraussetzungen vor, die in direktem Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union stehen und die jeder Antragsteller erfüllen muss.

Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1139 (EMFAF-Verordnung) gibt vor, dass ein Antrag auf Förderung nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller

  • einen schweren Verstoß gegen die Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union begangen hat;
  • am Betrieb, Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen geführt wird oder unter der Flagge eines nicht kooperierenden Drittlandes fährt;
  • ein strafrechtliches relevantes Umweltdelikt gem. Art 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG („strafrechtlicher Schutz der Umwelt“) begangen hat, sofern ein Antrag zur Förderung von Aquakulturtätigkeiten (spezifisches Ziel 2.1 des EMFAF) gestellt wird;
  • im EMFAF oder im Vorgängerfonds EMFF einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (= Subventionsbetrug) begangen hat.

Sofern einer oder mehrere dieser Punkte zutreffend ist / sind, ist der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Förderung auszuschließen. Hinsichtlich der Berechnung dieses Zeitraums macht das EU-Recht detaillierte Vorgaben.

Im Rahmen des Förderantrags ist vom Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass die oben genannten Tatsachen nicht vorliegen. Die Richtigkeit der Erklärung wird im Rahmen der Antragsprüfung kontrolliert.

Die Erklärung gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern entfaltet auch Wirkung für den Zeitraum der Durchführung der Fördermaßnahme und die weitere Zukunft - im Regelfall für einen Zeitraum von fünf Jahren, im Falle von Subventionsbetrug auch darüber hinaus.

Betrugs- und Korruptionsprävention

Die Vermeidung von Betrug und Korruption ist bei der Umsetzung des Landesprogramms Fischerei und Aquakultur 2021-2027 von besonders hoher Wichtigkeit. Zu diesem Zweck werden während des gesamten Antrags-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahrens unterschiedliche Prüfungen und Kontrollen durchgeführt. Im Sinne einer Nulltoleranzpolitik geht es um die Vorbeugung von Betrug und Korruption sowie der Aufdeckung und Ahndung möglicher betrügerischer oder korruptiver Praktiken. Sollte sich ein Betrugsverdacht erhärten, wird der entsprechende Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen abgegeben. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung besteht aufgrund von § 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen in Verbindung mit dem Landessubventionsgesetz. In Fällen von nachgewiesenem Betrug wird die zu Unrecht gewährte Förderung zurückgefordert.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Ein rechtmäßiger Einsatz der öffentlichen Mittel erfordert klare Regeln zur Vermeidung von und zur Abhilfe bei Interessenkonflikten. Der wesentliche Grundsatz abgeleitet unter anderem aus Artikel 61 der EU-Haushaltsordnung lautet: Wer einem Interessenkonflikt unterliegt, darf an dem betroffenen konkreten Verfahren nicht mitwirken. Schon der Anschein eines Interessenkonflikts aufgrund objektiver Umstände muss vermieden werden. Die Vermeidung von Interessenkonflikten ist sowohl eine Aufgabe und Zielsetzung der Behörden, die an der Abwicklung der Förderung aus dem Landesprogramm Fischerei und Aquakultur 2021-2027 beteiligt sind. Sie stellt aber auch eine wichtige Pflicht der Begünstigten dar. Interessenkonflikte können hier insbesondere im Bereich der Vergabe von Aufträgen entstehen.

Berücksichtigung der EU-Grundrechte-Charta und der UN-Behindertenrechtskonvention

Die Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der EU (EU-GRC) sowie der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) bilden zwei grundlegende Voraussetzungen bei der EMFAF-Förderung.

Die UN-BRKverfolgt das Ziel, die strukturelle Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und das Recht auf gesellschaftliche Einbeziehung zu stärken. In ihrem Vertragswerk definieren die Vereinten Nationen allgemeine Grundrechte von Menschen mit Behinderungen.

In der europäischen Charta der Grundrechte sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen enthalten, die in der Europäischen Union leben. In den einzelnen Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen festgeschrieben und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt.

Mittel aus dem EMFAF dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Achtung der UN-BRK und der EU-GRC gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) bei der Planung und Umsetzung von EMFAF-Maßnahmen berücksichtigt wird. Sämtliche Kriterien und Verfahren für die Auswahl von zu fördernden Vorhaben müssen gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 der EU-GRC Rechnung tragen sowie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sicherstellen. Ein Verstoß kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union an das Land Schleswig-Holstein oder auch zu einem Widerruf des Bewilligungsbescheids für das betroffene Vorhaben führen.

Die EMFAF-Verwaltungsbehörde verpflichtet die an der EMFAF-Förderung des Landes Schleswig-Holstein beteiligten Stellen und die Begünstigten zur Einhaltung der UN-BRK und der EU-GRC in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

Beschwerden über Verstöße oder Meldung von Verdachtsfällen

Antragstellern oder Begünstigten stehen während des Antrags- und Förderverfahrens verschiedene Arten von Rechtsbehelfen zur Verfügung, die frühzeitig die Möglichkeit zur Äußerung (Beschwerde) gegenüber Verwaltungshandeln und Verwaltungsentscheidungen geben. In den Bewilligungsbescheiden erhalten Begünstigte hierzu konkrete Rechtsbehelfsbelehrungen.

Darüber hinaus wurde ein alternatives Beschwerdemeldeverfahren eingerichtet. Bei Beschwerden außerhalb des nationalen Rechtschutzes, d. h. unterhalb der zuvor genannten Rechtsbehelfsmöglichkeiten, kann jede Person kann direkt mit der EMFAF Verwaltungsbehörde als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle Kontakt aufnehmen und mögliche Rechtsverstöße oder Betrugs- und Korruptionsverdacht im Zusammenhang mit dem Landesprogramm Fischerei und Aquakultur 2021-2027 melden.

Sofern Sie bei der Umsetzung eines aus dem EMFAF geförderten Vorhabens Rechte gemäß der UN-BRK oder der Charta der Grundrechte der EU als verletzt ansehen, können Sie Ihre Beschwerde bei der EMFAF-Verwaltungsbehörde vorbringen. Bitte melden Sie dabei ausschließlich Fälle von möglichen Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem Landesprogramm Fischerei und Aquakultur 2021 – 2027 stehen. Alle Hinweise werden vertraulich behandelt; für die Bearbeitung werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Jede Beschwerde wird von der EMFAF-Verwaltungsbehörde dokumentiert. Je nach Art des genannten mutmaßlichen Rechtsverstoßes kann eine Überprüfung des Sachverhaltes durch eine Vor-Ort-Prüfung oder durch Überprüfung sonstiger relevanter Unterlagen in Betracht kommen. Je konkreter Ihr Beschwerdetext ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Verstöße im Zusammenhang mit der GRC oder der UN-BRK beziehungsweise Betrug oder Korruption aufgedeckt werden.

Wichtiger Hinweis: Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg.

Kontakt

Ihre Beschwerde richten Sie bitte schriftlich oder per Email an:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, EMFAF-Verwaltungsbehörde
Fleethörn 29-31, 24103 Kiel
Email: emfaf.schleswig-holstein@mllev.landsh.de

Weitere Anlaufstellen

Neben der Kontaktaufnahme zur EMFAF-Verwaltungsbehörde stehen Ihnen auch die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten etwa für ein Gespräch zur Verfügung. Im Falle einer möglichen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten können Sie sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) wenden. Im weiteren Verlauf kann Ihre Angelegenheit auch wiederum von der EMFAF-Verwaltungsbehörde behandelt werden.

  • Informationen und Kontaktmöglichkeiten der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen finden Sie unter landtag.ltsh.de/beauftragte/lb/,
  • die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten erreichen Sie unterlandtag.ltsh.de/beauftragte/bb/,
  • das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz steht Ihnen unter datenschutzzentrum.de zur Verfügung.
  • Als Ansprechpartnerin zur Aufklärung möglichen betrügerischen, korrupten oder korrumpierenden Handelns dient auch die Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein: Beauftragte Antikorruption

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen