Investitionen in der Kutter-, Küsten- und Binnenfischerei:
Hier gelangen Sie zum digitalen Antrag auf Förderung. Informationen zur digitalen Antragstellung erhalten Sie hier.
Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen:
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Was wird gefördert?
- der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch einen jungen Fischer;
- die Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit und des Einkommens, sofern ein enger Bezug zur Fischereitätigkeit des Unternehmens besteht;
- Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei, darunter:
- ökonomische Nachhaltigkeit, z. B. Verarbeitung der Fänge an Bord, Steigerung von Mehrwert und Qualität der Fänge,
- soziale Nachhaltigkeit, z. B. Verbesserung von Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Hygiene,
- ökologische Nachhaltigkeit, z. B. nachhaltige Fangtechniken oder selektive Fanggeräte;
- Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, etwa im Bereich der Hydrodynamik oder des Antriebssystems;
- der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen;
- Investitionen an Bord für Zwecke der Fischereikontrolle;
- die Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen.
Wer ist antragsberechtigt?
- haupterwerbliche Unternehmen der Kutter- und Küstenfischerei mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein und Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation;
- Unternehmen der Erwerbs-Binnenfischerei mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein.
Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Zuständig für die Förderung ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Dezernat 30 - Fischereiförderung. Für Informationen zur Fördermaßnahme „Investitionen in der Kutter-, Küsten- und Binnenfischerei“ wenden Sie sich an:
Almuth Pommer
04347/704-318
Almuth.Pommer@llnl.landsh.de
Mirko Spiedt
04347/704-358
Mirko.Spiedt2@llnl.landsh.de
Für Informationen zur Fördermaßnahme „Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen“ wenden Sie sich an:
Antonie Gräfin zu Eulenburg
04347/704-377
Antonie.GräfinzuEulenburg@llnl.landsh.de
Im EMFAF werden Vorhaben mit fischereilichem Bezug in verschiedene Maßnahmenarten unterteilt. Es ist wichtig, dass Sie diese Einteilung vor der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abstimmen. Bitte nehmen Sie daher vor der Erfassung Ihres (digitalen) Antrages mit einem/r dieser AnsprechpartnerInnen des LLnL telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf.
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Eine Antragstellung ist bis auf weiteres möglich. Einen festen Stichtag gibt es derzeit nicht.
Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Förderbudget?
Maßnahmen | betroffenes spezifisches Ziel EMFAF | aktuell zur Verfügung stehendes Budget |
---|
Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine/n junge/n Fischer/in | 1.1 | 1.398.583 € |
- Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit und des Einkommens
- Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei (z. B. Verbesserung von Arbeitsbedingungen u. Sicherheit)
- Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz
| 1.1 | 1.428.571 € |
Austausch oder Modernisierung von Motoren | 1.2 | 214.286 € |
Investitionen für Zwecke der Fischereikontrolle | 1.4 | 142.857 € |
Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen | 2.2 | 521.429 € |
Welche Förderrichtlinien sind zu beachten?
- Richtlinie des Bundes zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (
FIS-BMEL) vom 08. Juli 2024
- Richtlinie zur Förderung der Kutter- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei in Schleswig-Holstein vom 25.01.2023 (
hier)
- Bei Unternehmen der Seefischerei werden vorrangig die Bestimmungen der Bundesrichtlinie FIS-BMEL angewandt.
Welches Auswahlverfahren kommt zur Anwendung?
Auf alle eingehenden Förderanträge sind die jeweils einschlägigen Projektauswahlkriterien anzuwenden. Dabei wird jedes Vorhaben mit Punkten bewertet und muss einen festgelegten Schwellenwert erreichen, um förderfähig zu sein. Übersteigt das Volumen der vorliegenden Anträge das zur Verfügung stehende Budget, entscheidet die jeweilige Punktzahl über die Förderfähigkeit. Maßgeblich sind jeweils die Auswahlkriterien für das betroffene spezifische Ziel.
Investitionen für Zwecke der Fischereikontrolle im Rahmen des spezifischen Ziels 1.4 unterliegen keinen weiteren Auswahlkriterien.
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