In Schleswig-Holstein besteht grundsätzlich und unabhängig vom jeweils beangelten Gewässer Fischereischeinpflicht. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in vollem Umfang anerkannt. Personen ohne Fischereischein können einen Urlauberfischereischein beantragen, der 28 Tage gilt und einmal im Jahr für weitere 28 Tage verlängert werden kann (je 10,- € Gebühr für Erstausstellung und Verlängerung, einmalig 10,- € Fischereiabgabe im Kalenderjahr).
Ausnahmen: An gewerblichen Angelteichen und auf kommerziellen Angelkuttern besteht keine Fischereischeinpflicht (aber Fischereiabgabepflicht, siehe unten), soweit der gewerbliche Anbieter über eine entsprechende Aufsichtsführung die Einhaltung tierschutz- und fischereirechtlicher Bestimmungen gewährleisten kann bzw. will (bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter an, ob er von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch macht).
Für Kinder unter 12 Jahren besteht keine Fischereischeinpflicht. Sie müssen beim Angeln von einem Fischereischeininhaber (nicht Urlauberfischereischeininhaber!) beaufsichtigt werden.