Für die Erwerbs- und Freizeitfischerei auf die Fischart Aal gelten für das Jahr 2024 besondere Regelungen in Nord- und Ostsee.
So gilt gemäß Verordnung (EU) 2024/257 DES RATES vom 10. Januar 2024, dort Art. 13, folgendes:
- Die Erwerbsfischerei auf den Aal unterliegt einer sechsmonatigen Schonzeit. Diese wird durch die o. g. EU-VO für die Ostsee für den Zeitraum 15.09.2024 bis 15.03.2025 bestimmt.
- Die Freizeitfischerei auf den Aal ist in Nord und Ostsee ganzjährig untersagt.
Gemäß Bekanntmachung der BLE vom 17.04.2024 (BAnz AT 14.05.2024 B5) wird die Schonzeit für die Erwerbsfischerei auf den Aal in der Nordsee auf den Zeitraum 01.09.2024 bis 28.02.2025 festgelegt.
Hinweise:
In Nord- und Ostsee sind das gezielte Angeln bzw. die gezielte Ausübung der Freizeitfischerei auf Aal nicht zulässig. Zufällig beim Angeln oder Fischen auf andere Fischarten mitgefangene Aale sind unverzüglich schonend zurückzusetzen.
Die o. g. Regelungen gelten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU in Unionsgewässern. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regelungen ist der Geltungsbereich des Seefischereigesetzes des Bundes.
In Schleswig-Holstein gelten die o. g. Regelungen daher nicht
- auf der Unterelbe (binnenseitig der Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs [Dieksand]),
- auf der Untereider (binnenseitig des Eidersperrwerks),
- auf der Schlei (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde) und
- auf der Trave (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe).
Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2024 bzw. bis zum Ablauf der o. g. Aalschonzeit in der Erwerbsfischerei im Jahr 2025. Über die im Jahr 2025 ff. geltenden Regelungen und eventuelle Anpassungen dieser Vorschrift wird der EU-Fischereirat zum Ende des Jahres 2024 beraten.