Urteile des Finanzgerichts sind (unter weiteren Voraussetzungen) mit der Revision anfechtbar.
Die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist allerdings nur dann möglich, wenn sie durch das Finanzgericht im Urteil selbst oder aber - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - durch den Bundesfinanzhof zugelassen worden ist.
In den meisten Fällen lässt das Finanzgericht die Revision nicht zu, weil ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt. Sind Sie hiermit nicht einverstanden, können Sie gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Hat die Beschwerde Erfolg, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof fortgesetzt. Beachten Sie bitte, dass für jedes Verfahren beim Bundesfinanzhof Vertretungszwang besteht.
Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht Ihnen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu. Allerdings sind nach der Finanzgerichtsordnung ausdrücklich nicht angreifbar prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, Beschlüsse über die Verbindung oder die Trennung von Verfahren, Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern. Insofern wäre ein das Verfahren abschließendes Urteil anzufechten.
Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung und über einstweilige Anordnungen ist die Beschwerde nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung vom Finanzgericht ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof gibt es in diesen Fällen nicht.