Informationsangebote zum Brexit und zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU und Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen
Letzte Aktualisierung: 08.02.2021
Zeitleiste
Juni 2016
In dem EU-Mitgliedschaftsreferendum des Vereinigten Königreichs (VK) [„Brexit-Referendum“] stimmt die Mehrheit für einen Austritt aus der Europäischen Union (EU).
29. März 2017
Die britische Regierung stellt das Austrittsgesuch.
Juni 2017
Theresa May tritt von ihrem Amt als Premierministerin zurück, nachdem im britischen Parlament in mehreren Abstimmungen keine Mehrheit für das Austrittsabkommen erreicht werden konnte
November 2018
Die Staats- und Regierungschefs der EU-27 verständigen sich erstmals über ein Austrittsabkommen und eine flankierende politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens über die künftigen Beziehungen zwischen der EUund dem VK.
November 2018
In Schleswig-Holstein wird eine gemeinsame „Task Force Brexit“ von Landesregierung und Wirtschaft eingerichtet, um die schleswig-holsteinischen Unternehmen bei etwaigen Problemen im Zusammenhang mit dem Austritt des VK unterstützen zu können. Seit Februar 2019 ist das Task Force-Mitglied Werner Koopmann, Außenwirtschaftsexperte der IHK Schleswig-Holstein, zum zentralen Ansprechpartner und Koordinator für alle Fachfragen der Betriebe rund um das Thema Brexit ernannt.
Juli 2019
Boris Johnson übernimmt das Amt des Premierministers und schlägt einen rigoroseren Brexit-Kurs ein, der von einer strikten Ablehnung der im Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen vorgesehenen Auffanglösung [„Backstop“] geprägt ist.
Oktober 2019
Die daraufhin angepasste Einigung wird von den Staats- und Regierungschefs der EU-27 gebilligt.
Oktober 2019
Das britische Unterhaus lehnt auch das veränderte Austrittsabkommen ab. Die EU-27 stimmt einer weiteren Verschiebung des Austritts bis zum 31. Januar 2020 zu.
Dezember 2019
Nach den vorgezogenen Parlamentswahlen im VK am 12. Dezember 2019, die eine absolute Mehrheit für die Konservative Partei ergibt, stimmt das britische Parlament dem Austrittsabkommen am 23. Januar 2020 zu.
24. Januar 2020
Das Austrittsabkommen wird durch die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen und den Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, sowie anschließend durch den britischen Premierminister Johnson, unterzeichnet.
Eine politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem VK begleitet das Austrittsabkommen.
29. Januar 2020
Auch das Europäische Parlament stimmt dem Austrittsabkommen zu.
Mit Ablauf des 31. Januar 2020 ist das VK aus der EU ausgetreten. Die Übergangsphase endet mit dem 31. Dezember 2020.
Februar 2020
Die Europäische Kommission legt den Entwurf eines Verhandlungsmandats vor, der die Position der Verhandlungen über die zukünftigen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der EU zum VK festlegen soll.
Februar 2020
Der Europäische Rat nimmt den Entwurf der Verhandlungsrichtlinien an und ermächtigt die Europäische Kommission, die Verhandlungen für die EU-27 einzuleiten und zu führen.
2. März 2020
Die erste Verhandlungsrunde über die zukünftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich wird in Brüssel aufgenommen.
Juni 2020
Die EU und das VK einigen sich, die Verhandlungen zu intensivieren. Eine Verlängerung der Übergangsphase wird nicht beantragt.
Dezember 2020
Am Heiligabend einigen sich die EU und das VK über ein Handels- und Kooperationsabkommen und verhindern einen harten wirtschaftlichen Brexit. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Einigung und dem Ablauf der Übergangsfrist mit dem 31. Dezember 2020 war eine Abstimmung des Europäischen Parlaments vor dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich. Die EU-Kommission, die 27 Staats- und Regierungschefs und die britische Seite verständigen sich über eine vorläufige Anwendung des Abkommens.
1. Januar 2021
Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet die Übergangfrist und das VK – mit Ausnahme Nordirlands - scheidet aus dem Binnenmarkt und der Zollunion aus.
15. März 2021 Die Europäische Kommission leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich ein. Es wird gerügt, dass das Vereinigte Königreich Bestimmungen zu Warenkontrollen verletzt, die im Austrittsabkommen (Nordirland-Protokoll) niedergelegt sind.
27./ 28. April 2021
Das Europäische Parlament stimmt dem Handels- und Kooperationsabkommen zu. Die Frist für die vorläufige Anwendung wurde zuvor im beiderseitigen Verständnis von Ende Februar auf Ende April verlängert.
Die begleitende Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich können Sie hier einsehen.
29. April 2021
Im Umlaufverfahren stimmt auch der Rat dem Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zu.
1. Mai 2021
Das Handels- und Kooperationsabkommen tritt endgültig in Kraft.
13. Oktober 2021
Als Reaktion auf die Probleme bei der Umsetzung des Austrittsabkommens hat die EU-Kommission Vorschläge zur Anpassung des Nordirland-Protokolls vorgestellt. Sie zielen darauf ab, Kontrollen und Zollformalitäten für Produkte aus Großbritannien, die in Nordirland verbleiben, zu reduzieren und zu vereinfachen. Dabei soll die Integrität des EU-Binnenmarkts gewährleistet werden, und gleichzeitig soll eine harte Grenze auf der irischen Insel vermieden werden. Das Nordirland-Protokoll ist Teil des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich.
Informationen zum Handels- und Kooperationsabkommen
Das umfangreiche Dokument besteht aus einem Freihandelsabkommen, einer neuen Sicherheitspartnerschaft und einer Vereinbarung zur sogenannten Governance, also zur Umsetzung und Kontrolle des Abkommens.
Zu den wesentlichen Bestandteilen des Abkommen gehören:
die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
ein freier Warenverkehr ohne Zölle und ohne Mengenbeschränkungen;
die Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus insbesondere im Umwelt- und Klimaschutz, bei Sozial- und Arbeitnehmerrechten sowie Steuertransparenz und staatlichen Beihilfen;
weiterhin der Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen;
die Schaffung eines neuen Rahmens für die grenzüberschreitende Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit;
ein verbindlicher Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismus für den Schutz der Rechte von Unternehmen, Verbrauchern und Verbraucherinnen sowie Einzelpersonen, jedoch ohne Beteiligung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH);
und die Möglichkeit sektorübergreifender Gegenmaßnahmen im Falle von Verstößen gegen Vereinbarungen.
Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission zur Einigung über das Handels- und Kooperationsabkommen können Sie hier nachlesen. Das Abkommen in deutscher Sprachfassung finden Sie hier.
Weitere Informationsangebote zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Weitere Informationsangebote rund um das Thema Brexit und zum Abkommen finden Sie unter den folgenden Links:
Seit dem 1. Januar 2021 haben britische Staatsangehörige, die bis dahin zum Aufenthalt oder zur Arbeit in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes. Um nachweisen zu können, dass sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen sie jedoch zwingend ein Dokument, das sie bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde/Zuwanderungsbehörde erhalten.
Bis zum 30. Juni 2021 mussten britische Staatsangehörige, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde/Zuwanderungsbehörde anzeigen, um ein neues Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Auch verspätete Anzeigen werden entgegengenommen.
Nach dem 01.01.2021 neu einwandernde britische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen und sich darin aufhalten. Für Einreisen zu touristischen Zwecken benötigen britische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) kein Visum. Der für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche Aufenthaltstitel (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit) kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Dieser muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden. Der Aufenthaltstitel ist bei der zuständigen Ausländerbehörde/Zuwanderungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.
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