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Thema : Europapolitik

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Aufenthaltsrecht

Seit dem 1. Januar 2021 haben britische Staatsangehörige, die bis dahin zum Aufenthalt oder zur Arbeit in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes. Um nachweisen zu können, dass sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen sie jedoch zwingend ein Dokument, das sie bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde/Zuwanderungsbehörde erhalten.

Bis zum 30. Juni 2021 mussten britische Staatsangehörige, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde/Zuwanderungsbehörde anzeigen, um ein neues Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Auch verspätete Anzeigen werden entgegengenommen.

Nach dem 01.01.2021 neu einwandernde britische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen und sich darin aufhalten. Für Einreisen zu touristischen Zwecken benötigen britische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) kein Visum. Der für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche Aufenthaltstitel (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit) kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Dieser muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden. Der Aufenthaltstitel ist bei der zuständigen Ausländerbehörde/Zuwanderungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.

Weiterführende Links:

Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Fragen und Antworten zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Deutsche Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich:
FAQ und Informationen für deutsche Staatsbürger zum Brexit

Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein:
Brexit - Aufenthaltsrechtliches Verfahren für britische Staatsangehörige nach dem Austrittsabkommen

Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2021

Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Die englische Version "Information for employers - Employment of UK nationals and their family members as of 1. January 2021 finden Sie hier:

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