Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen
Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen
► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologischer Vielfalt von Ökosystemen,
► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie
► Tierschutz.
Das ist in der
Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.
Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Regelungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „soziale Konditionalität“ bezeichnet.
Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):
► GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
► GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren
► GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
► GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern
► GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion
► GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
► GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
► GLÖZ 8: Erhaltung von Landschaftselementen
► GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):
► GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h
► GAB 2: Nitratrichtlinie
► GAB 3: Vogelschutzrichtlinie
► GAB 4: FFH-Richtlinie
► GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
► GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung
► GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz
► GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
► GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
► GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.
Gesamtbetrieblicher Ansatz
Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.
Folgen von Verstößen
Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen).
► Direktzahlungen
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
- Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
- Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
- Rückerstattung Haushaltsdisziplin
► Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes
- Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
- Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
- Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)).
Zurechnung von Verstößen
Nach § 21 GAP-Konditionalitäten-Gesetz hat der Begünstigte einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV) einzuhalten.
Die Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Verpflichtungen der Konditionalität die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Anforderungen der Konditionalität übersteigen.
Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der Konditionalität. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Verpflichtungen der Konditionalität verstoßen wird.
Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV)
Mit der Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung – GAPKondDVO) veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 18, vom 29. Dezember 2022, wird die Konditionalität in Schleswig-Holstein ausgestaltet.
Hierbei hat Schleswig-Holstein acht Länderermächtigungen umgesetzt, davon zwei zwingende und sechs, deren Umsetzung in das Ermessen der Länder gestellt worden ist.
In die Gebietskulisse zu GLÖZ 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit einer Mindestgröße von 2 Hektar aufgenommen. Flächen, in der Kulisse, die kleiner als 0,5 Hektar sind, unterliegen keiner Regelung eines Umwandlungsverbots. Daneben wird geregelt, in welchen Einzelfällen Anpassungen der Gebietskulisse vorgenommen werden können. In Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, kann der 3-Meter-Abstand verringert werden, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.
Um besondere Härten bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben in Schleswig-Holstein zu vermeiden, wird an diesen Gewässern mit Ausnahme der nach Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtigen Gewässer und den nach §13a Düngeverordnung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebieten, die Anwendungsverbote für Dünge-, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte auf einen ein Meter breiten Streifen verringert. Dafür wurden gewässerreiche Gemeinden ausgewiesen.
Die Liste der gewässerreichen Gemeinden wurde durch die
Landesverordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2023 ergänzt.
Die Landesverordnung regelt außerdem die Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen. In der Anlage zur Landesverordnung ist beschrieben, welche Methode für die Einteilung verwendet wurde. Zudem werden landesspezifische Erosionsschutzmaßnahmen und daran geknüpfte Bedingungen aufgeführt.
Zusätzlich regelt die Landesverordnung, dass Gräben mit einer maximalen Breite von sechs Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken, weiterhin als Landschaftselemente geschützt sind.
Wichtige Änderungen
Neuregelung bei der Kontrolle und Sanktionierung von 10-ha-Betrieben
Begünstigte mit einer Betriebsgröße von höchstens 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche müssen die Verpflichtungen der Konditionalität weiterhin beachten, sie sind aber von Konditionalitätskontrollen und -sanktionen befreit. Die Ausnahme von Konditionalitätskontrollen gilt seit dem 14. Mai 2024. Ab dem Antragsjahr 2024 werden bei der Konditionalität keine Sanktionen mehr für diese Begünstigten verhängt. Diese Befreiung von Sanktionen gilt jedoch nur für Verstöße, die ab dem 01.01.2024 begangen werden; Verstöße bis zum 31.12.2023 sind weiterhin zu sanktionieren. Diese Befreiungen betreffen zudem ausschließlich das Konditionalitätssystem im Rahmen der GAP. Kontrollen und Sanktionen, die außerhalb dieses Systems liegen, einschließlich der sozialen Konditionalität, bleiben hiervon unberührt.
Verpflichtungen, die auf bestehenden EU-Richtlinien und Verordnungen oder nationalen Rechtsakten z.B. in den Bereichen Klima, Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz basieren, gelten weiterhin außerhalb des GAP-Rahmens. Da die Verpflichtungen der Konditionalität weiterhin für alle Betriebe gelten, werden Verstöße, die beispielsweise im Rahmen von Fachrechtskontrollen festgestellt werden und konditionalitätsrelevant sind, weiterhin dokumentiert und dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Sanktion erfolgt bei der Konditionalität aber nicht. Der Verstoß könnte jedoch als Wiederholungsverstoß relevant werden, wenn der Betrieb in den Folgejahren die 10-Hektar-Grenze überschreitet und den mitgeteilten Verstoß oder die Verstöße nicht abstellt und weiterhin dagegen verstößt.
Übersicht der wichtigsten Änderungen ab dem Jahr 2026 (GLÖZ-Standards)
GLÖZ 1 - Dauergrünland-Ersatzflächen, die von Öko-Betrieben oder von Betrieben bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche stammen: Ersatzflächen für genehmigte Dauergrünlandumwandlungen dürfen nicht durch andere Betriebsinhaber angelegt werden, wenn diese entweder als Öko-Betrieb im Ganzen oder teilweise nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind oder als kleiner Betrieb nur bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaften.
GLÖZ 2 - Erneuerung einer geschädigten Dauergrünlandnarbe: Es ist nun möglich, eine geschädigte Dauergrünlandnarbe in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) – vorbehaltlich einer entsprechenden Genehmigung – zu erneuern. Hierzu ist eine nicht wendende Bodenbearbeitung, etwa mit Grubber oder Fräse, nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zulässig. Pflügen ist nicht erlaubt. Die Einsaat hat zeitnah nach der Bodenbearbeitung zu erfolgen. Für diese Maßnahme ist eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese wird nur erteilt, sofern Belange des Natur- und Klimaschutzes nicht entgegenstehen und die Bodenbearbeitung ausschließlich der Erneuerung der geschädigten Dauergrünlandnarbe dient. Die betroffene Fläche behält dabei ihren Status als Dauergrünland.
Wird eine Dauergrünlandfläche in der oben genannten Gebietskulisse ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, muss der Betriebsinhaber diese Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist wieder in Dauergrünland rückumwandeln.
In Schleswig-Holstein kann der Antrag online im „profil inet Webclient - SH Grünland“ gestellt werden. Ein Antrag gem. DGLG bleibt weiterhin erforderlich.
GLÖZ 6:
1. Die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung von 80 Prozent der betrieblichen Ackerfläche sowie die zur Erfüllung vorgesehenen Möglichkeiten werden ab dem Antragsjahr 2026 durch eine spezifische Ausnahme modifiziert. Hierzu wird gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Jahr 2026 eine befristete Ausnahmeregelung eingeführt:
Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie angebaut werden, sind nach der Ernte im Antragsjahr 2026 von der Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung ausgenommen, sofern im laufenden Antragsjahr keine Folgekultur (einschließlich Zwischenfrucht) angebaut wird.
Die Ausnahmeregelung dient der Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade und der durch sie übertragenen Krankheiten und gilt ausschließlich für Gebiete, die von den zuständigen Stellen entsprechend ausgewiesen werden.
2. Die bisherigen Vorschriften zu Maßnahmen und Verboten auf nichtproduktiven Acker- und Dauergrünlandflächen werden umfassend vereinfacht und gestrafft. Bearbeitungs- und Nutzungsverbote beschränken sich künftig auf das zum Schutz von Gelegen und zur Aufzucht von Feld- und Wiesenvögeln unbedingt Erforderliche.
Begrenzte Ausnahmen und Privilegierungen gelten für die Durchführung freiwilliger Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ökoregelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) oder sonstiger Maßnahmen wie Lerchenfenster und Bejagungsschneisen. In Schleswig-Holstein gehören dazu ebenfalls die Vertragsnaturschutzmaßnahmen. Maßnahmen, wie Bearbeitung oder Nutzung der Fläche, sind innerhalb des Schutzzeitraums ausschließlich dann zulässig, soweit diese Maßnahmen Bestandteil der Verpflichtung sind. Mähen und Mulchen im Rahmen von Öko-Regelungen dürfen nicht innerhalb des Schutzzeitraums durchgeführt werden.
GLÖZ 7:
1. Alle Mischkulturen mit Mais zählen ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais (bei der Öko-Regelung 2 schon ab dem Antragsjahr 2025). Die Regelung gilt ab 2026 und ist in die Zukunft gerichtet.
2. Nach Verordnung (EU) 2025/2649 sind Betriebe mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche von Kontrollen und Sanktionen nach GLÖZ 7 ausgenommen.
GAB 1 und GAB 2 - BVerwG-Urteil und Auswirkungen auf die Konditionalität (seit Kontrolljahr 2025):
Mit Urteil vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht Teile der bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) – insbesondere die Gebietsausweisungen und zusätzliche Landesauflagen – für unwirksam erklärt. Da das Urteil auch Auswirkungen auf alle anderen Bundesländer hat, welche in ihren Landesdüngeverordnungen belastete Gebiete ausgewiesen haben, werden die darauf beruhenden, verschärften düngerechtlichen Vorgaben der Landesdüngeverordnungen innerhalb der belasteten Gebiete bei der Konditionalität bis auf Weiteres nicht kontrolliert und eventuelle Verstöße nicht sanktioniert. Es ist davon auszugehen, dass es im Laufe des Jahres 2026 zu Neuregelungen im Hinblick auf die belasteten Gebiete kommen wird. Diese Neuregelungen werden dann voraussichtlich auch bei der Konditionalität zu beachten sein. Es wird deshalb empfohlen, diesbezüglich die Fachpresse zu verfolgen. Im Interesse des Grundwasser- und Gewässerschutzes ist darüber hinaus anzuraten, die bisher geltenden Regelungen in den belasteten Gebieten weiterhin einzuhalten. Auswirkungen des BVerwG-Urteil auf GLÖZ 4: In gewässerreichen Gemeinden muss an den genannten Gewässern (mit Ausnahme von WRRL berichtspflichtigen Gewässern, hier sind 3 Meter einzuhalten) nur ein Pufferstreifen von 1 m eingehalten werden. Die Regelung, dass auch in der Nitratkulisse ein Abstand von 3 Metern einzuhalten ist, kann nicht vollzogen und kontrolliert werden. Da die Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung der Nitratkulisse unrechtmäßig ist, haben jegliche Regelungen, die sich auf die ehemaligen roten Gebiete beziehen, keine Wirkung mehr.
GAB 7 und GAB 8 - Änderung der Aufzeichnungspflichten für den Bereich Pflanzenschutz:
Seit dem 1. Januar 2026 gelten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 neue Aufzeichnungspflichten. Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln müssen nun unverzüglich geführt werden. Darüber hinaus müssen weitere Angaben aufgezeichnet werden.
Kontrollsystem
Systematische Kontrolle
Das EU-Recht schreibt grundsätzlich vor, dass die Einhaltung der Konditionalität bei mindestens 1 Prozent der Begünstigten der für die Konditionalität relevanten Zahlungen systematisch vor Ort kontrolliert werden muss.
Um den Kontrollaufwand zu begrenzen, können die systematischen Kontrollen gebündelt werden, d.h. bei einem Prüfbesuch werden im selben Betrieb mehrere Rechtsvorschriften und Standards überprüft.
Zudem wird die Einhaltung der Standards GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland) und GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft.
Weitere Kontrollen
Neben den systematischen Kontrollen der Konditionalität können auch Kontrollen aus anderem Anlass erfolgen. Solche Kontrollen, bei denen vermuteten Verstößen nachzugehen ist, können sich aufgrund von Hinweisen anderer Behörden, eigener Fachrechtskontrollen, aber auch durch Mitteilungen Dritter ergeben.
Soziale Konditionalität
Die Regelungen der sozialen Konditionalität umfassen Bestimmungen in Umsetzung:
- der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union,
- der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und
- der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
|
|
Rechtsvorschrift
|
Anzuwendende Bestimmungen
|
|
1.
|
Nachweisgesetz
|
§ 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
|
|
2.
|
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
|
§ 11 Absatz 1 sowie Absatz 2
|
|
3.
|
Arbeitsschutzgesetz
|
§§ 3 bis 6, 9 und 10 sowie 12 und 17
|
|
4.
|
Arbeitssicherheitsgesetz
|
§§ 2, 5 und 11
|
|
5.
|
Betriebssicherheitsverordnung
|
§§ 4 bis 6 sowie 10, 12 und 14
|
|
6.
|
Teilzeit- und Befristungsgesetz
|
§ 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3
|
|
7.
|
Bürgerliches Gesetzbuch
|
§ 622 Absatz 3
|
|
8.
|
Berufsbildungsgesetz
|
§§ 11, 20
|
|
9.
|
Gewerbeordnung
|
§ 111
|
Die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität gelten für alle Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, unabhängig von der Betriebsgröße.
Verstöße gegen die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen:
a) Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
b) Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
c) Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
d) Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
e) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
f) Rückerstattung Haushaltsdisziplin
- Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes:
- Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
- Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
- Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)).
Im Rahmen der sozialen Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitäten-Verordnung relevant.
Die soziale Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Ahndungen nach dem Fachrecht (z.B. Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der sozialen Konditionalität.
Zuständige Behörden und Kontaktdaten in Schleswig-Holstein
Nachweisgesetz:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Referat VII 51
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
Britta Eickstädt
E-Mail: britta.eickstaedt@wimi.landsh.de
Telefon: 0431 988-5665
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind bundesweit 3 Agenturen für Arbeit zuständig.
Für Schleswig-Holstein ist das die:
Agentur für Arbeit Kiel
24131 Kiel
E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Telefon: 0431 709-1010
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und Betriebssicherheitsverordnung:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Telefon: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
Gewerbeordnung: In Schleswig-Holstein sind durch die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der GewO (GewO-ZustVO) die Kommunen für die Durchführung der Gewerbeordnung für zuständig erklärt worden.
Die oberste Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem schleswig-holsteinischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Weitere Informationen
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität und der sozialen Konditionalität im Jahr 2026
Knickschutz allgemein und in der Konditionalität
Hinweise zur Erhaltung „Magerer Flachland-Mähwiesen“, FFH-Lebensraumtyp (LRT) 6510, in Schleswig-Holstein