Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen
Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen
► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen,
► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie
► Tierschutz.
Das ist in der
Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.
Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Regelungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „soziale Konditionalität“ bezeichnet.
Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):
► GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
► GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren
► GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
► GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern
► GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion
► GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
► GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
► GLÖZ 8: Erhaltung von Landschaftselementen
► GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):
► GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h
► GAB 2: Nitratrichtlinie
► GAB 3: Vogelschutzrichtlinie
► GAB 4: FFH-Richtlinie
► GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
► GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung
► GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz
► GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
► GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
► GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.
Gesamtbetrieblicher Ansatz
Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.
Folgen von Verstößen
Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen).
► Direktzahlungen
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
- Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
- Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
- Rückerstattung Haushaltsdisziplin
► Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes
- Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
- Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
- Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).
Zurechnung von Verstößen
Nach § 21 GAP-Konditionalitäten-Gesetz hat der Begünstigte einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV) einzuhalten.
Die Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Verpflichtungen der Konditionalität die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Anforderungen der Konditionalität übersteigen.
Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der Konditionalität. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Verpflichtungen der Konditionalität verstoßen wird.
Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV)
Mit der Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung – GAPKondDVO) veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 18 vom 29. Dezember 2022 wird die Konditionalität in Schleswig-Holstein ausgestaltet.
Hierbei hat Schleswig-Holstein acht Länderermächtigungen umgesetzt, davon zwei zwingende und sechs, deren Umsetzung in das Ermessen der Länder gestellt worden ist.
In die Gebietskulisse zu GLÖZ 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit einer Mindestgröße von 2 Hektar aufgenommen. Flächen, in der Kulisse, die kleiner als 0,5 Hektar sind, unterliegen keiner Regelung eines Umwandlungsverbots. Daneben wird geregelt, in welchen Einzelfällen Anpassungen der Gebietskulisse vorgenommen werden können. In Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, kann der 3 Meter Abstand verringert werden, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.
Um besondere Härten bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben in Schleswig-Holstein zu vermeiden, wird an diesen Gewässern mit Ausnahme der nach Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtigen Gewässer und den nach §13a Düngeverordnung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebieten, die Anwendungsverbote für Dünge-, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte auf einen ein Meter breiten Streifen verringert. Dafür wurden gewässerreiche Gemeinden ausgewiesen.
Die Liste der Gewässerreichen Gemeinden wurde durch die
Landesverordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2023 ergänzt.
Die Landesverordnung regelt außerdem die Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen. In der Anlage zur Landesverordnung ist beschrieben, welche Methode für die Einteilung verwendet wurde. Zudem werden landesspezifische Erosionsschutzmaßnahmen und daran geknüpfte Bedingungen aufgeführt.
Zusätzlich regelt die Landesverordnung, dass Gräben mit einer maximalen Breite von sechs Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken weiterhin als Landschaftselemente geschützt sind.
Wichtige Änderungen
Neuregelung bei der Kontrolle und Sanktionierung von 10-ha-Betrieben
Begünstigte mit einer Betriebsgröße von höchstens 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche müssen die Verpflichtungen der Konditionalität weiterhin beachten, sie sind aber von Konditionalitätskontrollen und -sanktionen befreit. Die Ausnahme von Konditionalitätskontrollen gilt seit dem 14. Mai 2024. Ab dem Antragsjahr 2024 werden bei der Konditionalität keine Sanktionen mehr für diese Begünstigten verhängt. Diese Befreiung von Sanktionen gilt jedoch nur für Verstöße, die ab dem 01.01.2024 begangen werden; Verstöße bis zum 31.12.2023 sind weiterhin zu sanktionieren. Diese Befreiungen betreffen zudem ausschließlich das Konditionalitätssystem im Rahmen der GAP. Kontrollen und Sanktionen, die außerhalb dieses Systems liegen, einschließlich der sozialen Konditionalität, bleiben hiervon unberührt.
Verpflichtungen, die auf bestehenden EU-Richtlinien und Verordnungen oder nationalen Rechtsakten z.B. in den Bereichen Klima, Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz basieren, gelten weiterhin außerhalb des GAP-Rahmens. Da die Verpflichtungen der Konditionalität weiterhin für alle Betriebe gelten, werden Verstöße, die beispielsweise im Rahmen von Fachrechtskontrollen festgestellt werden und konditionalitätsrelevant sind, weiterhin dokumentiert und dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Sanktion erfolgt bei der Konditionalität aber nicht. Der Verstoß könnte jedoch als Wiederholungsverstoß relevant werden, wenn der Betrieb in den Folgejahren die 10-Hektar-Grenze überschreitet und den mitgeteilten Verstoß oder die Verstöße nicht abstellt und weiterhin dagegen verstößt.
Übersicht der wichtigsten Änderungen ab dem Jahr 2025 (GLÖZ-Standards)
GLÖZ 1: Mit der Änderung des GAPKondG wurde klargestellt, dass sich der Begriff „Umwandeln“ auf die Überführung von Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen bezieht. Eine Überführung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist davon nicht umfasst. Dabei muss die nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Antragsjahr beginnen und, sofern fachrechtlich erforderlich, genehmigt sein. Der Erhalt von Dauergrünland soll die infrastrukturelle Entwicklung im ländlichen Raum nicht beeinträchtigen. Flächen, die infolge der Umwandlung keine landwirtschaftlichen Flächen mehr darstellen, benötigen ab dem Jahr 2025 kein förderrechtliches Genehmigungsverfahren nach GLÖZ 1 mehr.
GLÖZ 2: Klarstellung des Begriffes „Umwandeln“ wie bei GLÖZ 1. Das generelle Verbot der Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland und der Bodenbearbeitung tiefer als 30 cm hat agronomische Praktiken eingeschränkt und die Neuanlage von Dauerkulturen erschwert. Daher wurde die Umwandlung von Dauerkulturen, außer Obstbaum-Dauerkulturen, in Ackerland erlaubt, da deren Bodenbearbeitung vergleichbar mit dem Ackerbau ist. Die Regelungen zur Entwässerung gelten jedoch weiterhin für Dauerkulturen. Die Regelung, dass Dauergrünland weder umgewandelt noch gepflügt werden darf, wirkte sich hemmend auf die Umstellung auf klimafreundliche Paludikultur aus. Aus diesem Grund wurde eine Ausnahme bei der Anlage von Paludikulturen eingeführt.
GLÖZ 5: Der Pflug ist für viele ökologisch zertifizierte Betriebe maßgeblich für Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz sowie die Bodenstruktur und damit für den Anbau-Erfolg. Das Pflugverbot in einem bestimmten kalendarischen Zeitraum kann zu einer Verengung der Bio-Fruchtfolge führen, mit der Konsequenz, dass wichtige Kulturen dann nicht mehr angebaut und Bio-Betriebe dadurch wirtschaftlich gefährdet werden könnten. Beim Anbau früher Sommerkulturen außer Reihenkulturen ist für Betriebe, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, auf KWasser1- und KWasser2 -Ackerflächen ab dem Jahr 2025 eine raue Winterfurche zugelassen. Bei Sommer-Reihenkulturen ist für die genannten zertifizierten Betriebe auf KWasser2 -Ackerflächen ein Pflügen nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Anbau einer Winterzwischenfrucht (auch als Untersaat) zulässig und wenn das Pflügen gemäß guter fachlicher Praxis unmittelbar vor der Einsaat erfolgt.
GLÖZ 6: Ab 2025 wird weitgehend auf ein festgelegtes Datum für den Beginn der Mindestbodenbedeckungszeiträume verzichtet. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen da bei zum frühest möglichen Zeitpunkt nach der Ernte der Hauptkultur nach guter fachlicher Praxis etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres markiert grundsätzlich das Ende des Zeitraumes. Da die bisherige Regelung in der GAPKondV zum 1. Januar 2025 durch eine Neuregelung ersetzt wurde, endet der Verpflichtungszeitraum der Mindestbodenbedeckung für das Antragsjahr 2024 am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die neuen Bestimmungen zur Mindestbodenbedeckung gemäß der aktualisierten GAP KondV. Ausnahmen gelten weiterhin für schwere Böden, Sommerkulturen, Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen sowie für Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, bei denen feste Zeiträume bestehen bleiben.
GLÖZ 7: Die zentralen Regelungen für den Fruchtwechsel auf Ackerland gemäß GLÖZ 7 wurden vereinfacht. An die Stelle der bislang praktizierten Jährlichkeit und gedanklichen Dreiteilung des Ackerlandes tritt ein neuer Grundsatz: - Fruchtwechsel auf Flächen: Jede Fläche des Ackerlandes muss innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mit mindestens zwei unterschiedlichen Hauptkulturen bestellt werden. - Fruchtwechsel auf Betriebsebene: Auf mindestens 33 % des gesamten Ackerlandes eines Betriebes muss die Hauptkultur jährlich gewechselt oder dazwischen eine Zwischenfrucht (auch als Untersaat), die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, angebaut werden. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen. Sie müssen auch dann eingehalten werden, wenn eine Fläche den Bewirtschafter wechselt. Maismischkulturen werden jedoch erst ab dem Antragsjahr 2026 als Hauptkultur Mais eingestuft, um den Betrieben ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Zur Harmonisierung mit der Öko-Regelung 2 (vielfältige Kulturen im Ackerbau) wer den Kulturmischungen bei GLÖZ 7 nach denselben Vorgaben (GAP-Direktzahlungen-Verordnung) wie bei der Öko-Regelung 2 als Hauptkulturen gewertet.
GLÖZ 8: Die Verpflichtung, einen Mindestanteil des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche vorzuhalten, wurde aufgehoben.
GLÖZ 9: Klarstellung des Begriffes „Umwandeln“ wie bei GLÖZ 1.
Regelungen der Cross Compliance behalten bei einigen Förderprogrammen für Betriebe mit höchstens 10 Hektar landwirtschaftliche Fläche ihre Gültigkeit
In den Jahren bis 2026 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 vor allem Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologisch/biologischen Landbau finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance für Betriebe mit höchstens 10 Hektar landwirtschaftliche Fläche weiter.
Die
Informationsbroschüre für Direktzahlungsempfänger - Cross Compliance 2022 (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei) bleibt auch für die nächsten Jahre aktuell, da die Regelungen weiterhin für bestimmte AntragstellerInnen gelten.
In Schleswig-Holstein betrifft dies die flächenbezogenen Förderprogramme ökologische Anbauverfahren (FP 474-477), Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen (FP 2210), Vertragsnaturschutz (FP 600-605, FP 607-609).
Es wird empfohlen, sich beim
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung im Zweifelsfall darüber zu informieren, ob eine im Betrieb durchgeführte Fördermaßnahme hierunter fällt.
Kontrollsystem
Systematische Kontrolle
Das EU-Recht schreibt grundsätzlich vor, dass die Einhaltung der Konditionalität bei mindestens 1 Prozent der Begünstigten der für die Konditionalität relevanten Zahlungen systematisch vor Ort kontrolliert werden muss.
Um den Kontrollaufwand zu begrenzen, können die systematischen Kontrollen gebündelt werden, d.h. bei einem Prüfbesuch werden im selben Betrieb mehrere Rechtsvorschriften und Standards überprüft.
Zudem wird die Einhaltung der Standards GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland) und GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft.
Weitere Kontrollen
Neben den systematischen Kontrollen der Konditionalität können auch Kontrollen aus anderem Anlass erfolgen. Solche Kontrollen, bei denen vermuteten Verstößen nachzugehen ist, können sich auf Grund von Hinweisen anderer Behörden, eigener Fachrechtskontrollen, aber auch durch Mitteilungen Dritter ergeben.
soziale Konditionalität
Die Regelungen der sozialen Konditionalität umfassen Bestimmungen in Umsetzung:
- der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union,
- der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und
- der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
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Rechtsvorschrift
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Anzuwendende Bestimmungen
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1.
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Nachweisgesetz
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§ 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
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2.
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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§ 11 Absatz 1 sowie Absatz 2
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3.
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Arbeitsschutzgesetz
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§§ 3 bis 6, 9 und 10 sowie 12 und 17
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4.
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Arbeitssicherheitsgesetz
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§§ 2, 5 und 11
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5.
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Betriebssicherheitsverordnung
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§§ 4 bis 6 sowie 10, 12 und 14
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6.
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Teilzeit- und Befristungsgesetz
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§ 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3
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7.
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Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 622 Absatz 3
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8.
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Berufsbildungsgesetz
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§§ 11, 20
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9.
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Gewerbeordnung
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§ 111
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Die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität gelten für alle Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, unabhängig von der Betriebsgröße.
Verstöße gegen die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen:
a) Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
b) Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
c) Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
d) Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
e) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
f) Rückerstattung Haushaltsdisziplin
- Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes:
- Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
- Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
- Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)).
Im Rahmen der sozialen Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitäten-Verordnung relevant.
Die soziale Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Ahndungen nach dem Fachrecht (z.B. Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der sozialen Konditionalität.
Zuständige Behörden und Kontaktdaten in Schleswig-Holstein
Nachweisgesetz:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Referat VII 51
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
Britta Eickstädt
E-Mail: britta.eickstaedt@wimi.landsh.de
Telefon: 0431 988-5665
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind bundesweit 3 Agenturen für Arbeit zuständig.
Für Schleswig-Holstein ist das die:
Agentur für Arbeit Kiel
24131 Kiel
E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Telefon: 0431 709-1010
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und Betriebssicherheitsverordnung:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel
E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de
Telefon: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
Gewerbeordnung: In Schleswig-Holstein sind durch die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der GewO (GewO-ZustVO) die Kommunen für die Durchführung der Gewerbeordnung für zuständig erklärt worden.
Die oberste Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem schleswig-holsteinischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie in der
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität und der sozialen Konditionalität im Jahr 2025.