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Thema : Elektronische Justiz

Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind von Rechtsanwälten, Behörden oder juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Personen und Institutionen, die nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, können weiterhin den bisherigen Durchschreibesatz für Mahnanträge in der Arbeitsgerichtsbarkeit nutzen.

Letzte Aktualisierung: 29.12.2021

Ab dem 1.1.2022 sind gemäß § 46g ArbGG vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung sind auch Mahnanträge nach § 46a ArbGG erfasst. Da die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren noch keine elektronischen Mahnvordrucke kennt, wird hiermit, um dem Anwendungsvorrang des ArbGG vor der Verordnung Genüge zu tun, der nach der Verordnung vorgesehene Vordruck als .pdf-Datei zur Verfügung gestellt.

Die pfd-Formulare sind nicht barrierefrei, da diese in Form und Inhalt den Vorgaben der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (BGBl I 1977, 2625) entsprechen müssen.

Es wird gebeten, diesen Vordruck bei der elektronischen Einreichung bis zur Änderung der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verwenden.

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