Navigation und Service

Thema : Bus und Bahn (ÖPNV)

Allgemeine Vorschrift SPNV


Allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 [1] des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holsteins über die Festsetzung des "Deutschlandtickets" als Höchsttarif (Az.: VII 453 - 642-202/2017-5297/2023-UV-62764/2023)

Letzte Aktualisierung: 18.12.2023

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das Deutschlandticket ist zum 1. Mai 2023 gestartet und wird auch im Jahr 2024 fortgeführt werden. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023 wurde festgehalten, dass die in 2023 und 2024 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch von Bund und Ländern bis zu einer Gesamthöhe von 6 Mrd. ausgeglichen wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass die nach Maßgabe der entsprechenden Musterrichtlinie ermittelten Ausgleichsbeträge in voller Höhe ausgeglichen werden und eine mögliche Finanzierungslücke über eine moderate Anhebung des Preises des Deutschlandtickets und die Gewinnung weiterer Kundinnen und Kunden geschlossen wird.

1.      Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG-SH) erlässt das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Land) die nachfolgende allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr (im Folgenden: SPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket.

2.      Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1   Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU), die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Ziffer 2.2) öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Ziffer 9) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Ziffern 2.1 und 2.2 anzuwenden (im Folgenden: Tarifanwendung) und dessen Nutzung zu kontrollieren.

Die Tarifanwendung beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den aktuellen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets (die aktuellen Tarifbestimmungen sind dem Internetauftritt des Koordinierungsrates zu entnehmen: https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die EVU sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket für das Jahr 2024 teilzunehmen (die Regelungen zur Einnahmeaufteilung sind dem Internetauftritt des Koordinierungsrates zu entnehmen: https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat), die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben.

Die EVU sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.

Im Hinblick auf die Standards zur bundesweiten Kontrollierbarkeit des Deutschlandtickets sind die Vorgaben der bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets einzuhalten (die Regelungen zur Kontrollierbarkeit des Deutschlandtickets sind dem Internetauftritt des Koordinierungsrates zu entnehmen: https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat).

2.2   Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das das Land die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den SPNV innehat.

3.      Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und die hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Pflicht zur Anwendung des Deutschlandtickets und die hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanwendungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser allgemeinen Vorschrift.

4.       Antragsberechtigung und Verpflichtung zur Datenbereitstellung

4.1   Für den Empfang eines zusätzlichen finanziellen Ausgleichs antragsberechtigt sind EVU, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV erbringen, sofern das Erlösrisiko nicht vollständig beim erlösverantwortlichen Aufgabenträger liegt. Die Antragsberechtigung erstreckt sich nur auf die finanziellen Nachteile, für die sie erlösverantwortlich sind.

4.2   EVU, die nicht oder nur zum Teil erlösverantwortlich sind, werden verpflichtet, für den Anteil, für den sie nicht erlösverantwortlich sind, dem Land als Aufgabenträger die entsprechenden Unterlagen und Daten für die Antragstellung gemäß Ziffer 6 zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist die Abwicklung gemäß Ziffer 7.1 zu beachten.

5.      Ausgleichsleistungen

5.1   EVU gemäß Ziffer 4.1 haben – für den Teil, für den sie erlösverantwortlich sind –  für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anwendung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile nach Maßgabe der Regelungen der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Schleswig-Holstein (im Folgenden: Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024).

5.2   Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. Nummer 6 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024 ist eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen vorzunehmen. Soweit die Anwendung des Deutschlandtickets als Höchsttarif aufgrund spezieller Regelungen in geschlossenen Verkehrsverträgen Auswirkungen auf die Höhe des vom Land Schleswig-Holstein zu zahlenden Ausgleichsbetrages haben, sind auch diese Auswirkungen einzubeziehen.

5.3   Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen.

Die Vermeidung einer Überkompensation wird wie folgt gewährleistet: Die Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt aus der Tarifanwendung des Deutschlandtickets nach Ziffer 5.1 i. S. von Ziffer 5.2 nicht übersteigen. Das EVU stellt die für die Beurteilung erforderlichen Daten zu den Kosten (Vertriebsmehrkosten) und Erlösen sowie zu eventuellen Auswirkungen der Anwendung des Deutschlandtickets als Höchsttarif auf die vom Land Schleswig-Holstein nach dem jeweiligen Verkehrsvertrag zu leistende Ausgleichszahlung umfassend zur Verfügung und ermöglicht so die Überprüfung des Vorliegens einer Überkompensation. Die Berechnung einschließlich der Datengrundlagen müssen einer Überprüfung durch das Land oder dessen Beauftragten zugänglich gemacht werden. Zum Nachweis einer nicht vorhandenen Überkompensation ist eine unternehmensindividuelle und verkehrsvertragsspezifische Aufstellung gemäß Anlage 2 inkl. Nachweise über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Tarifanwendung in Bezug auf das Deutschlandticket entsprechend Ziffer 5.1 vorzulegen. Als Ergebnis der Aufstellung ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift die nicht erfolgte Überkompensation auszuweisen.

Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das EVU den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation an das Land zurückzuzahlen.

Das Land ist berechtigt, die Richtigkeit der Berechnung und der Angemessenheit der in die Berechnung eingestellten Positionen durch ein vom Land beauftragtes unabhängiges Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsbüro prüfen zu lassen.

6.      Darlegungs- und Nachweispflichten

6.1   Das EVU trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtlich in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Die EVU sind verpflichtet, dass sichergestellt wird, dass gemäß aktueller Regelungen zur EAV-Clearingstelle (die aktuellen Regelungen zur EAV-Clearingstelle sind dem Internetauftritt des Koordinierungsrates zu entnehmen: https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat) die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband Schienen Nahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.

6.2   Die EVU sind verpflichtet, alle für das Antrags- sowie Nachweisverfahren notwendigen Dokumente, Nachweise, Bestätigungen und Berechnungen gemäß Ziffern 6.4 und 7.3 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024 dem Land zur Verfügung zu stellen. Es ist das Antrags- bzw. Datenlieferungsformular gemäß Anlage 2 zu verwenden. Ferner ist ein Nachweis der nicht vorhandenen Überkompensation gemäß Ziffer 5.2 einschließlich einer Bestätigung der Einhaltung der im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Anforderungen sowie der korrekten Ermittlung und sachlichen Richtigkeit der Daten beizubringen.

6.3   Das Land kann von den EVU die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024 oder insbesondere aufgrund von bestandskräftigen Entscheidungen der EU-Kommission oder eines Rechnungshofes erforderlich ist. Werden die unter Ziffer 6.2 genannten sowie ggf. darüber hinaus die gemäß Satz 1 geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind insoweit zurückzuzahlen.

6.4   Das Land kann die von den EVU nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Berechnungen oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das EVU ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.

6.5   Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie ggf. personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024 diesbezüglich weitergehende Vorgaben trifft, werden diese ebenfalls umgesetzt. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrundeliegenden Unterlagen und Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

7.      Abwicklung der Ausgleichsleistungen

7.1   Alle EVU reichen ihre Anträge (Ziffer 4.1) bzw. Datenlieferungen (Ziffer 4.2) nebst Nachweisen gemäß Ziffer 6 spätestens bis zum 30.09.2024 für das Antragsverfahren (Ziffer 7.1 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024) und spätestens bis zum 31.03.2026 für das Nachweisverfahren (siehe Ziffer 6.4 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024) bei NAH.SH unter folgender E-Mail-Adresse ein: deutschlandticket-ausgleich@nah.sh. Die postalische Übermittlung des unterschriebenen Antragsformulars gemäß Anlage 2 kann auch nach Fristablauf an die NAH.SH GmbH, Raiffeisenstr. 1, 24103 Kiel, erfolgen. 

NAH.SH reicht die entsprechenden Unterlagen beim Land ein.

7.2   Die Ermittlung der Ausgleichsleistungen im Antragsverfahren erfolgt unter Berücksichtigung der ggf. bereits gewährten monatlichen Vorauszahlungen gemäß Ziffer 7.4 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024.

7.3   Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen im Nachweisverfahren nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift erfolgt unter Berücksichtigung der Zahlungen des Antragsverfahrens gemäß Ziffer 7.1 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024. Das EVU ist verpflichtet, bereits erhaltene Zahlungen, die über den reinen Schadensausgleich hinausgehen, unverzüglich nach Aufforderung durch das Land zurückzuzahlen. Der überzahlte Betrag ist mit 5%-Punkten über dem zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

8.      Veröffentlichung nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

8.1   Das Land ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, sind die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Rahmen des Berichts nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.

8.2   Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den EVU eingefordert werden. EVU, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

9.      Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

9.1   Diese allgemeine Vorschrift tritt am 01.01.2024 in Kraft.

9.2   Diese allgemeine Vorschrift tritt am 30.09.2024 außer Kraft.

Kiel, den 15. Dezember 2023

Claus Ruhe Madsen, Minister

[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen